Mittwoch, 9. Januar 2019

Wider die zahmen Worte

Zu Polemik, Peer-Review und Streit(un)kultur in der deutschsprachigen Archäologie

Abstract: Die wissenschaftliche Qualitätskontrolle von Manuskripten erfolgt heute häufig durch anonymes Peer-Review, d.h. die Begutachtung von eingereichten Texten durch externe ExpertInnen. Obgleich dieses System normalerweise gut funktioniert, kann es insbesondere bei gegen im Fach vorherrschende Meinungen oder Praktiken gerichteten Texten missbraucht werden. Eine in den Archäologischen Informationen erschienene Distanzierung der HerausgeberInnen dieser Fachzeitschrift zeigt, dass das Problem der versuchten Unterdrückung missliebiger wissenschaftlicher Meinungsäußerungen in der deutschsprachigen Archäologie teilweise erschreckende Ausmaße annimmt; bis hin zur versuchten Unterdrückung jedweder wissenschaftlichen Meinungsäußerung missliebiger KollegInnen.

Dies weist auf das Bestehen einer wissenschaftlichen Streitunkultur hin, in der die Veröffentlichung im klassischen Sinn polemischer Streitschriften selten zu sein scheint. Es scheint die klassische Polemik – d.h. die streitbar und kompromisslos geführte, wissenschaftlich-sachliche (oder sonstige) Auseinandersetzung – die für die wissenschaftliche Selbstkontrolle unumgänglich notwendig ist, durch missverstandene Gleichsetzung mit ihrem modernen Äquivalentbegriff – der insbesondere für scharfe, persönliche sprachliche An- und Untergriffe steht – als unzulässige Form der Argumentation abgetan zu werden; während unsachliche Polemiken gerade in Peer-Reviews zu unliebsamen Manuskripten die typische Form der Begründung negativer Gutachten zu sein scheint.

Dieser Beitrag setzt sich damit kritisch auseinander und macht Vorschläge zu einer Verbesserung einer offenen und öffentlichen, wissenschaftlichen Streitkultur und der Bekämpfung von schwerwiegendem wissenschaftlichen Fehlverhalten.

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Im Editorial des Bandes 40 der Archäologischen Informationen verwehren sich deren HerausgeberInnen in erfreulich deutlichen Worten gegen scheinbar wiederholt vorgekommene Versuche, sie „zu beeinflussen, bestimmte Manuskripte bzw. Texte bestimmter Autoren nicht (mehr) zu publizieren, beispielsweise weil die Autoren manchen Kollegen recht unbequem sind“ (Siegmund et al. 2017, 4). Diese sehr beachtenswerten Bemerkungen sind für mich gleichermaßen erschütternd wie nicht überraschend und haben mich animiert, diesen – ohnehin schon länger geplanten – Beitrag zu verfassen. Das Erschütternde und gleichzeitig keineswegs Überraschende – ich habe als selbst gelegentlich herausgeberrisch Tätiger Ähnliches in meinem Posteingang vorgefunden – daran ist, dass es symptomatisch für die (wissenschaftliche) Streitkultur – bzw. das weitgehende Fehlen einer solchen – in der deutschsprachigen Archäologie und ihr nahestehenden Themengebieten (wie insbesondere z.B. der archäologischen Denkmalpflege) ist.

Wissenschaftliche Wissenserkenntnis

Bekanntermaßen ist die moderne Wissenschaft – wenigstens die ‚westlicher‘ Prägung – ein Kind der Aufklärung: ihr Ziel ist es, vom (angeblich für das ‚dunkle‘ Mittelalter charakteristischen) dogmatischen (Aber-) Glauben weg hin zu auf empirische Beobachtung der Wirklichkeit und rationale Überlegungen gestütztem – wenigstens in einem weiteren Sinn des Begriffs ‚wahren‘[1] – Wissen über bestehende Sachverhalte zu gelangen; Wissen das idealerweise durch jeden vernunftbegabten Menschen nachvollzogen werden kann. Im Rahmen des größeren – wenn man so will gesamtgesellschaftlichen – Projekts der ‚Aufklärung‘ (Kant 1784, 481) beliebiger Tatsachen bzw. Sachverhalte wurde allerdings recht rasch bzw. war eigentlich bereits seit der Antike (und zwar seit spätestens den Vorsokratikern; siehe dazu z.B. Popper 1994, XXVI) klar, dass selbst mit der besten Beobachtung und der größten Vernunft die Wahrheitserkenntnis nicht einfach ist: der Mensch kann nicht nur irren, sondern irrt oft; wenn nicht sogar beinahe immer. Das liegt schon allein daran, dass selbst der vernünftigste Mensch mit der schärfsten Beobachtungsgabe in zweierlei Hinsicht begrenzt bleibt: er kann unmöglich alles beobachten, das es gibt; und unmöglich alles Bedenken, was man bedenken müsste, um der Komplexität des Universums, in dem wir leben, gerecht werden zu können. Alle menschliche Erkenntnis ist daher zwingend stets nicht mehr als Vermutung: im sokratischen Sinne wissen wir nur, dass wir nicht wissen, und nicht einmal das ist gewiss.

Dieses Problem der Unmöglichkeit, die ‚Wahrheit‘ positiv zu erkennen (d.h. sie nicht nur eventuell zu wissen, sondern auch zu wissen, dass man sie tatsächlich weiß) wird in der Archäologie zusätzlich dadurch verschärft, dass man – aufgrund der essentiellen Unvollständigkeit der archäologischen Quellen – niemals vollständige Beobachtungen der (vergangenen) Wirklichkeit anstellen und somit – selbst wenn positive Wahrheitserkenntnis theoretisch durch Vollinduktion möglich wäre – nie positiv wissen kann, ob man bei seinen rationalen Überlegungen nicht irgendetwas übersehen hat, was man gar nicht sehen konnte, weil es bereits vollständig zerstört wurde (siehe dazu schon ausführlich Karl 2010).

Damit ist die einzige Möglichkeit, die uns bleibt, um der (Erkenntnis der) ‚Wahrheit‘ näher zu kommen, die Hypothesen – d.h. die Vermutungen darüber, wie ein Sachverhalt tatsächlich beschaffen (gewesen) sein könnte – die wir postulieren, dadurch zu überprüfen, dass wir sie mit (idealer Weise neuen, bei ihrer Erstellung nicht berücksichtigten) empirischen Beobachtungen und rationalen Überlegungen vergleichen. Als Folge davon sind Hypothesen (wenigstens vorläufig) auszuscheiden, die dadurch widerlegt wurden[2]; d.h. bei denen man auf Grund der neuen Beobachtungen und Überlegungen zu überzeugenderen als jenen Schlussfolgerungen gelangt, zu denen man zuvor gelangt ist. Jene hingegen, die solche Überprüfungen bestanden haben, kann man als (wenigstens vorläufig) gesichertes Wissen betrachten und mit ihnen weiterarbeiten. Diesen Überprüfungsprozess einer postulierten Hypothese – letztendlich die Bewertung ihrer mutmaßlichen Wahrhaftigkeit auf Basis neuer empirischer Beobachtungen und/oder rationaler Überlegungen – bezeichnet man – ebenso wie die damit normalerweise einhergehende Veröffentlichung einer erläuternden Darstellung dieses Bewertungsprozesses – gemeinhin als wissenschaftliche Kritik.

Daraus folgt, dass der wissenschaftliche Meinungsaustausch bzw. Meinungsstreit unbedingt öffentlich, frei und gleichberechtigt ausgetragen werden muss. Schließlich muss – wenigstens hypothetisch – jeder Mensch den Erkenntnisprozess mittels seines eigenen Verstandes (Kant 1784, 481) nachvollziehen können und damit – wenn er die gleichen Beobachtungen gleichermaßen korrekt mit gleichartigen Überlegungen verbindet – zum gleichen Ergebnis gelangen wie jeder andere. Man kann jedoch nicht wissen, welcher (falls überhaupt einer) von zwei Menschen, die aufgrund unterschiedlicher (oder auch der gleichen) Beobachtungen und unterschiedlicher Überlegungen zu unterschiedlichen Hypothesen über den gleichen Sachverhalt gelangt sind, tatsächlich ‚die Wahrheit‘ erkannt hat. Gibt es also eine Meinungsverschiedenheit, ist es notwendig, dass beide Meinungen veröffentlicht und kritisch bewertet werden, weil nur dadurch lässt sich feststellen, welche davon vermutlich als falsch und ob eine und – falls ja – welche davon (vorläufig) als richtig zu betrachten ist. Nachdem das nur geht, wenn beide WissenschafterInnen gleichermaßen uneingeschränkt ihre Meinungen allen anderen Interessierten vorstellen und argumentativ begründen können, folgt die Notwendigkeit der wissenschaftlichen Meinungsfreiheit zwingend.

Daher ist der Versuch, wissenschaftliche Meinungsäußerungen beliebiger Personen zu unterdrücken, weil man anderer Ansicht ist als diese, eines der gravierendsten wissenschaftlichen Fehlverhalten, die es gibt (Hochschulrektorenkonferenz 1998, Hochschulverband 2000; Max-Planck-Gesellschaft 2000); sogar – vielleicht abgesehen von der vorsätzlichen Lüge über wissenschaftliche Sachverhalte (z.B. durch Datenfälschung) – das schwerwiegendste, das es überhaupt gibt. WissenschafterInnen, die so handeln, stellen ihr Eigeninteresse, recht zu behalten, vor das Interesse der wissenschaftlichen Allgemeinheit und der Gesellschaft insgesamt, ‚die Wahrheit‘ – was auch immer diese nun sein mag – erkennen zu können; egal wer jetzt recht hat und wer nicht.

Wissenschaftliche Hypothesen und Meinungsstreitigkeiten

Jede Hypothese lässt sich als Aussage (als Satz bzw. Kombination von Sätzen) bzw. Behauptung über einen bestimmten Sachverhalt betrachten, von der jener, der sie aufgestellt hat, behauptet, dass sie (im oben genannten Sinn) ‚wahr‘ ist. Stelle ich also z.B. die Hypothese auf, dass alle Schwäne weiß sind, dann behaupte ich, dass es wahr ist, dass jeder Schwan, den es gibt, weiß ist. Ich behaupte damit gleichzeitig aber auch, dass jeder des Sehens mächtige Mensch die ‚Wahrheit‘ meiner Behauptung überprüfen kann und – wenn er alle Schwäne anschaut – feststellen wird, dass tatsächlich alle weiß sind. Überprüft also ein Anderer meine Behauptung, indem er sich alle Schwäne anschaut und stellt dabei fest, dass auch nur ein einziger davon nicht weiß ist, erweist sich meine Behauptung als falsch. Stellt er hingegen fest, dass tatsächlich alle Schwäne, die es gibt, weiß sind, dann bestätigen seine Beobachtungen meine und meine Hypothese kann (wenigstens vorläufig) als gesichertes Wissen betrachtet werden.

Charakteristisch für wissenschaftliche Hypothesen ist, dass sie in Form eines Arguments[3] dargestellt werden; d.h. auch erklärt bzw. gezeigt wird, aus welchen Gründen man glauben soll, dass die dadurch aufgestellte Behauptung ‚wahr‘ ist. Dabei ist es vorerst gleichgültig, ob diese Gründe stark oder schwach sind, auch wenn dies natürlich (insbesondere in Meinungsstreitigkeiten) in weiterer Folge von Bedeutung sein kann.

Dennoch: um meine Hypothese darüber, dass alle Schwäne weiß sind, aufstellen und argumentativ begründen zu können, ist es nicht erforderlich, dass ich mir alle Schwäne, die es gibt, angeschaut habe. Es genügt vielmehr, dass ich mir jene angeschaut habe, die ich finden konnte; und sei es auch nur ein einziger. Mein wissenschaftliches Argument, dass alle Schwäne weiß sind, weil der eine, den ich angeschaut habe, weiß ist, mag kein besonders belastbares Argument sein; aber ob es belastbar ist, ist bestenfalls sekundär, wenn nicht sogar völlig irrelevant: letztendlich zählt nur, dass ich einen Grund für meine Behauptung hatte und sich diese in der beobachtbaren Wirklichkeit tatsächlich bestätigt.

Meinungsstreitigkeiten

Nachdem eine Hypothese eine begründete Aussage ist, deren Wahrheit behauptet wird, kommt es, wenn gegenteilige (bzw. einander in signifikanten Aspekten widersprechende, unterschiedliche) Meinungen über den gleichen Sachverhalt geäußert werden, zwingend zu einem Meinungsstreit: schließlich behaupten die VertreterInnen der verschiedenen Hypothesen, dass ihre jeweilige Meinung wahr ist. Es kann aber, wenn sie einander auch nur teilweise widersprechen, nur maximal eine davon tatsächlich wahr sein.

Hat ein Wissenschafter behauptet, dass alle Schwäne weiß sind, ein anderer hingegen, dass sie alle schwarz sind, muss wenigstens einer davon falsch liegen. Die Wahrheit muss auch keineswegs irgendwo in der Mitte zwischen den beiden Hypothesen liegen, weshalb sich die Streitparteien auch nicht darauf einigen können, dass alle Schwäne grau sind: habe ich mir alle, die es gibt, angeschaut und alle waren weiß, dann kann ich mich mit einem Schwarzseher nicht darauf einigen, dass alle Schwäne grau sind. Dieser Kompromiss würde schließlich nicht den Sachverhalt richtig wiedergeben, sondern ich würde mich auf eine Ansicht einigen, von der glaube, dass sie falsch ist; und das geht wissenschaftlich nicht. Entweder habe ich recht, oder der Schwarzsseher hat recht, oder wir haben beide unrecht, z.B. weil in Wahrheit manche Schwäne weiß und andere Schwäne schwarz sind. Ist Letzteres wahr, ist das kein Kompromiss zwischen den beiden Hypothesen. Es ist vielmehr eine dritte, die den tatsächlichen Sachverhalt korrekt darstellt; während die beiden anderen schlicht und einfach falsch sind.

Glaube ich daher, dass eine Hypothese aus guten Gründen wahr sein dürfte, kann ich einer ihr (und sei es nur teilweise) widersprechenden Meinung nicht zustimmen und mich auch nicht auf irgendeinen Kompromiss einigen. Solange meine KontrahentInnen nicht Gründe anführen, die mich von der Wahrheit ihrer – und damit der Falschheit meiner – Hypothese überzeugen, muss ich davon ausgehen, dass ich richtig und sie falsch liegen.

Ja ich muss sogar – schließlich geht es in der Wissenschaft darum, die ‚Wahrheit‘ nicht nur zu erkennen, sondern ihr auch zum Durchbruch zu verhelfen – versuchen, alle von der Richtigkeit meiner – und damit auch der Falschheit aller anderen – Hypothesen zu überzeugen. Eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit ist also zwingend ein kompromisslos ausgetragener Meinungsstreit, der nur auf zwei Wegen entschieden werden kann; nämlich indem die Unrichtigkeit der Hypothese einer oder beider Seiten aufgezeigt wird. Beide Seiten müssen also absolut schonungs- und kompromisslos aufzuzeigen versuchen, warum die Hypothese der jeweils anderen Seite unmöglich richtig sein kann.

Polemik

Einen solchen, scharfen wissenschaftlichen (oder auch literarischen, politischen, etc.) Meinungsstreit, in dem Streitparteien keinen Kompromiss zu finden versuchen (auch wenn sie sich diesem nicht unbedingt grundsätzlich verweigern), sondern ihren jeweiligen Argumenten zum Durchbruch zu verhelfen und jene der Gegenseite zu entwerten versuchen, bezeichnet man traditionell, der klassischen Rhetoriklehre folgend, als Polemik (von Griechisch πολεμικός, „feindselig“). Ein wissenschaftlicher Meinungsstreit ist immer eine solche ‚gelehrte Fehde‘, und muss es auch sein: schließlich glauben die Streitparteien, dass ihre jeweilige Ansicht ‚wahr‘ und daher zwingend jede andere falsch sein muss; und müssen versuchen, das auch so deutlich als möglich zu zeigen. Nur das gewährleistet, dass wir als Kollektiv dem Endziel der Wissenschaft näherkommen werden, tatsächlich wahres Wissen über die von uns untersuchten Sachverhalte zu gewinnen. Polemik in diesem Sinn ist also nichts Negatives, sondern für den wissenschaftlichen Fortschritt essentiell; und in der klassischen Rhetorik auch kein negativ besetzter Begriff, sondern ein probates Mittel in verbalen Auseinandersetzungen.

Dennoch ist heute im deutschsprachigen Wissenschaftsverständnis der Begriff Polemik deutlich negativ besetzt; d.h. Polemik wird als schlecht und insbesondere in wissenschaftlichen Meinungsstreitigkeiten unangebracht betrachtet. Der Duden führt z.B. als Erklärung des Begriffs an, dass diese ein „scharfer, oft persönlicher Angriff ohne sachliche Argumente [im Rahmen einer Auseinandersetzung] im Bereich der Literatur, Kunst, Religion, Philosophie, Politik o. Ä.“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Polemik, 8.1.2019; Hervorhebung: RK) sei. Weshalb der Begriff heute überwiegend negativ besetzt ist, zeigt sich am hervorgehobenen Satzteil: es werden darunter heute oft unsachliche, persönliche Angriffe, nicht mehr (nur) im weiteren Wortsinn scharf und kompromisslos geführte verbale Auseinandersetzungen verstanden.

Das ist auch nicht gänzlich grundlos so: tatsächlich kennzeichnen sich Meinungsstreitigkeiten oft auch dadurch, dass sich Streitparteien nicht ausschließlich auf wissenschaftlich-sachliche Argumente beschränken, sondern auch andere rhetorische Mittel dazu verwenden, um ihre Position zu stärken und die der Gegenseite zu schwächen oder gar zu vernichten. In einer außerwissenschaftlichen Polemik können und werden daher gerne auch Sophismen und Scheinargumente eingesetzt, wobei insbesondere die letzteren zwar unlautere, aber durchaus effektive Mittel sein können, um einen rhetorischen Wettstreit für sich entscheiden zu können. Weil es, vor allem in politischen Auseinandersetzungen, oft weit leichter und effektiver ist, den politischen Gegner lächerlich zu machen oder zu diffamieren, um das erwünschte Ziel zu erreichen, hat Polemik einen deutlich negativen Beigeschmack bekommen.

Wissenschaftliche Argumente

Ob eine Meinungsäußerung eine sachliche und daher zulässige oder eine unsachliche und daher wissenschaftlich unzulässige Polemik ist, hängt nur von den verwendeten Argumenten ab; polemisch ist sie in wissenschaftlichen Meinungsstreitigkeiten nämlich aus den schon genannten Gründen notwendigerweise immer. Wissenschaftliche Argumente unterscheiden sich dabei von anderen primär dadurch, dass ihrer Begründung logische Beweiskraft zukommen sollte (bzw. sogar muss). Es gibt daher eigentlich nur zwei Arten von wissenschaftlichen Argumenten, nämlich induktive und deduktive Argumente (wenigstens so lange man z.B. die aristotelische Abduktion als Teilinduktion und nicht im Sinne von Peirce 1931, 171, als eigenständige Form des logischen Schlusses ansehen will). Erstere stellen einen Schluss aus dem Einzelfall (bzw. vielen Einzelfällen) auf das Allgemeine; Zweite einen Schluss aus dem Allgemeinen auf den Einzelfall dar.

Das oben schon genannte Beispiel des Schlusses aus der Beobachtung von Schwänen auf den Satz „Alle Schwäne sind weiß“ ist ein klassisches Beispiel für einen abduktiven bzw. einen induktiven Schluss. Umgekehrt wäre es ein Beispiel für einen deduktiven Schluss, wenn man zu begründen versucht, weshalb ein konkreter Vogel, den man sieht, ein Schwan ist, indem man auf die allgemeine Theorie „Alle Schwäne sind weiß“ zurückgreift und dann die Farbe des konkret betroffenen Vogels empirisch betrachtet und, weil er weiß ist, darauf schließt, dass er ein Schwan ist. Beide Arten von Schlüssen können selbstverständlich trotzdem zu falschen Schlussfolgerungen führen, aber sind logisch beweiskräftig: sind die gewählten Prämissen wahr, ist es auch der Schluss.

Hinzu kommt zu diesen beiden Argumentationsarten noch das argumentum e contrario bzw. der Beweis durch Widerlegung des Gegenteils. Es handelt sich dabei um die Methode von Sherlock Holmes: "When you have excluded the impossible, whatever remains, however improbable, must be the truth." (Doyle 1892). Gibt es nur eine beschränkte Anzahl möglicher Aussagen über einen bestimmten Sachverhalt und kann man zeigen, dass alle bis auf eine davon falsch sind, bleibt notwendigerweise nur diese als – somit indirekt als wahr bewiesene – einzig mögliche Aussage übrig.

Trugschlüsse: Sophismen und Paralogismen

Sophismen und Paralogismen unterscheiden sich von wissenschaftlichen Argumenten in erster Linie dadurch, dass es ihnen an logischer Beweiskraft fehlt; d.h. sie im wissenschaftlichen Sinn Fehl- bzw. Trugschlüsse darstellen. Fehlt die Beweiskraft absichtlich, ist der Trugschluss ein Sophismus: das Argument ist ‚geschickt‘ so ausgestaltet, sodass es fälschlich den Eindruck erweckt, logisch beweiskräftig zu sein. Wird der Trugschluss hingegen irrtümlich gezogen, nennt man ihn Paralogismus: der Rhetor versucht nicht seine Zuhörer zu täuschen, sondern irrt selbst.

Sophismen sind wissenschaftlich jedenfalls unzulässig, weil sie in Täuschungsabsicht geführt werden. Sie sind im besten Fall ‚Nebelkerzen‘, die verhindern sollen, einen Trugschluss als solchen zu erkennen; oder dienen sogar dazu, die Zuhörer fälschlich von der Wahrheit einer unwahren oder der Unwahrheit einer wahren Aussage zu überzeugen. Paralogismen können hingegen vorkommen – schließlich kann jeder Fehler machen – stellen aber Denkfehler dar und sind daher ebenfalls aufzuzeigen. Dies liegt auch im Interesse des Kritisierten: es ist schließlich davon auszugehen, dass dieser ebenfalls nach der Wahrheit sucht und daher daran interessiert ist, keine Denkfehler zu begehen.

Klassische Sophismen bzw. Paralogismen sind das argumentum ad verecundiam, d.h. die Berufung auf eine Autorität (darunter auch die ‚der Quellen‘); ad populum, d.h. die Berufung auf eine (angeblich) allgemeine Meinung; ad antiquitatem, d.h. die Behauptung, etwas (z.B. Wissen oder Praxis) habe sich seit langem bewährt; ad metum, d.h. das Erwecken von oder die Berufung auf Ängste und Befürchtungen; etc. Ebenfalls dazu gehört der klassische Zirkelschluss; aber auch alle moralischen, ideologischen, pragmatischen sowie Strohmann-Argumente, d.h. Argumente, bei denen die Unrichtigkeit einer Position gezeigt wird, die die Gegenseite gar nicht vertreten hat.

Alle diese Arten von Argumenten sind in wissenschaftlichen Meinungsstreitigkeiten unangebracht; es sei denn, sie werden auch logisch korrekt begründet. Zu bedenken ist auch, dass manche Trugschlüsse in Einzelfällen nur schwer von wissenschaftlichen Argumenten abgegrenzt werden können:  die Berufung auf (die Autorität von) Quellen kann z.B. ganz unabsichtlich vom Bereich des soliden empirischen, induktiven Arguments in den des argumentum ad verecundiam übergehen, ohne dass das in irgendeiner Weise beabsichtigt ist; und ob es noch das eine oder schon das andere ist, ist manchmal schwer zu entscheiden. Man muss also in wissenschaftlichen Gegenkritiken wenigstens vorsichtig sein, ehe man der Gegenseite die Verwendung von Sophismen vorwirft. Dennoch, wird die Grenze wenigstens zum Paralogismus überschritten, ist das Argument unzulässig.

Scheinargumente

Im Gegensatz zu Trugschlüssen kennzeichnen sich Scheinargumente dadurch, dass sie nicht einmal den Anschein zu erwecken versuchen, dass ihnen irgendeine logische Beweiskraft in der Sache zukommt. Sie sind in wissenschaftlichen Meinungsstreitigkeiten gänzlich unzulässig, aber gerade in der rhetorischen Polemik ganz besonders beliebt; weshalb man heute umgangssprachlich auch in erster Linie die Verwendung von klassischen Scheinargumenten als Polemik betrachtet.

Die meisten Scheinargumente findet man heute zuhauf in ‚heißen‘ Diskussionen in sozialen Medien wie Facebook, wo sie regelhaft zum Einsatz kommen. Besonders häufig zum Einsatz kommt das argumentum ad hominem, d.h. der direkte, persönliche Angriff auf den Streitgegner, z.B. durch die Unterstellung, dass diesem das zur Beurteilung der betreffenden Frage erforderliche Wissen fehlen würde, oder er generell inkompetent sei. Es gehören aber auch das argumentum ad baculum, d.h. die Drohung; das argumentum consensu gentium bzw. ad iudicum, d.h. die Berufung auf angeblich allgemeingültige (z.B. ethische) Werte oder den allgemeinen Menschenverstand; sowie alle klassischen Totschlagargumente dazu; und auch die Unterstellung angeblicher unlauterer Motive.

Polemik dieser Art hat nicht einmal in einem normalen Streitgespräch etwas zu suchen, geschweige denn in wissenschaftlichen Meinungsstreitigkeiten. Allerdings ist gerade Polemik dieser Art sehr geeignet, der eigenen Meinung in ‚Glaubensstreitigkeiten‘ zum Durchbruch zu verhelfen: gelingt es, den Streitgegner lächerlich zu machen, ihn als Verräter abzustempeln, oder als inkompetenten Dummkopf, hat man den Streit schon so gut wie gewonnen. Der enorme Vorteil von Scheinargumenten ist, dass man sie nicht sachlich begründen muss; d.h. man muss sich nicht mit mühsamer Recherchearbeit oder unbequemen Tatsachen aufhalten, welche die eigene Meinung widerlegen könnten.

Der Schreibstil als Mittel der Polemik

Nachdem es in Meinungsstreitigkeiten darum geht, andere davon zu überzeugen, dass man recht hat; spielt auch ihr Stil eine bedeutende Rolle. Nachdem es besonders in der außerwissenschaftlichen Polemik ein besonders probates Mittel ist, den Streitgegner schlecht zu machen, werden auch gern die Stilmittel der Übertreibung, Ironie, Satire und des Sarkasmus verwendet.

Diesem als polemisch und oft auch als unsachlich betrachteten Stil steht insbesondere in empiristischer Tradition (Karl 2010, 8-10) stehenden Wissenschaften die Idealvorstellung des rein sachlichen, objektiven Arguments gegenüber, das die Daten für sich sprechen lässt. Daher gilt die Verwendung von Stilmitteln, die den ernsten Sachverhalt nicht gänzlich ernst zu nehmen scheinen, als unwissenschaftlich: ein Wissenschafter schreibt trocken, sachlich, und streng logisch. Etwas sarkastisch gesprochen könnte man sagen: wenn ein Text nicht stilistisch todlangweilig ist, kann er – dieser Meinung zufolge – schon allein deshalb kein wissenschaftlicher Text sein, weil er nicht todlangweilig ist.

Diese Ansicht ist zwar nur soziale Konvention, aber sie hat – insbesondere, wenn man deskriptiv-klassifizierend arbeiten will – durchaus eine gewisse Berechtigung. Denn in einem deskriptiv-klassifizierenden Text geht es um die Vorlage und Ordnung von Beobachtungen; und dabei haben Ironie, Satire und Sarkasmus nichts verloren, weil sie nur vom Zweck ablenken, den der Text erfüllen soll. Allerdings kann man über Daten kaum signifikante Meinungsstreitigkeiten haben, denn die Daten sind ja das, was gegeben ist; d.h. sind (wenigstens hypothetisch gesprochen) noch (weitgehend) meinungsfrei. Man kann vielleicht über die Auswahl oder Klassifizierung von Daten streiten, aber nicht über die Daten selbst (außer vielleicht, ob sie eine Fälschung sind).

Wissenschaftlicher polemischer Schreibstil

In wirklichen wissenschaftlichen Meinungsstreitigkeiten geht es hingegen genau darum, Dritte von Meinungen zu überzeugen, über die man streiten kann. Dabei ist natürlich der Boden der Sachlichkeit der verwendeten Argumente nicht zu verlassen. Das bedeutet aber keineswegs, dass man in Bezug auf den Schreibstil an Trockenheit gebunden ist; ganz im Gegenteil: diese kann sogar schädlich sein. Die Argumentation ist ja schließlich polemisch und muss das auch sein; und Argumente, die zeigen sollen, dass ein anderes Argument falsch ist, müssen daher auch so effektiv als möglich gefasst werden. Der Stil, in dem eine Kritik gefasst ist, hat dabei keine Auswirkung auf den Inhalt des geführten Arguments; sehr wohl jedoch auf seine mutmaßliche Wirkmächtigkeit.

Will man eine wissenschaftliche Aussage kritisieren, von der Unrichtigkeit man aus guten Gründen überzeugt ist, dann muss man das auch in klaren Worten und auch schonungslos sagen: diese Aussage ist meiner Meinung nach aus diesen und jenen Gründen falsch. Hier die Kernaussage in Watte zu verpacken, um der Gegenseite den Schmerz zu ersparen, dass ihre Aussage öffentlich als falsch bezeichnet wird, bringt nichts. Nachdem man ja begründet zu wissen glaubt, dass und warum die kritisierte Aussage falsch ist, muss man das auch so zum Ausdruck bringen, dass das auch jeder Dritte, der sich mit der Sache beschäftigt, möglichst einsieht. Und gerade dafür können Stilmittel wie Übertreibung[4], Ironie, Satire und Sarkasmus – so lange sie in rem, also auf die Sache bzw. das kritisierte Argument bezogen bleiben – höchst geeignet, ja sogar erforderlich sein.

Ist ein Argument so offensichtlich falsch, dass es lächerlich ist, dann darf und soll man es auch lächerlich machen: das dient dem Zweck, möglichst effektiv zu verhindern, dass es Dritte dennoch übernehmen, weil sie die begründete Feststellung, dass und warum es falsch ist, nicht ausreichend überzeugt hat, es für falsch zu halten; z.B. weil sie gerne hätten, dass es richtig wäre. Niemand arbeitet völlig vorurteilsfrei, auch nicht (und oft gerade besonders nicht) in der Wissenschaft. Eine tatsächlich sarkastische Vernichtung eines Arguments, dass zwar offensichtlich und gut begründeter Maßen falsch, aber dennoch für manche WissenschafterInnen aus ideologischen oder anderen Gründen attraktiv ist, wirkt solchen vorurteilbedingten Tradierungen falscher Fachmeinungen entgegen. Zahme Worte schaden hier, nur harte und eventuell auch ironische, satirische oder sarkastische Worte erfüllen den Zweck, den die wissenschaftliche Polemik erfüllen soll und muss.

Der Unterschied zwischen dem in einem wissenschaftlichen Streit zulässigen, polemisierenden Stil, und unzulässiger, unsachlicher Polemik, liegt letztendlich in der inhaltlichen Sachlichkeit der Argumentation, nicht in ihrer Form. Tatsächlich ist es ein Trugschluss, zu glauben, dass eine wissenschaftliche Kritik unzulässige Polemik sei, weil sie in ironischem oder sarkastischem Stil verfasst ist. Das ist nämlich ein normatives Argument, ein Trugschluss, dem es an jedweder logischen Beweiskraft fehlt: die Form des Argumentes sagt nichts über seine inhaltliche Richtigkeit aus; und in wissenschaftlichen Auseinandersetzungen geht es um die inhaltliche Richtigkeit von Aussagen, nicht um ihre Form. Ist ein ironisches oder sarkastisches Argument also logisch korrekt aufgebaut und beweiskräftig, kann und darf der Stil, in dem es vorgebracht wurde, keine Rolle spielen.[5]

Wissenschaftliche Qualitätskontrolle

Die meisten WissenschafterInnen halten wissenschaftliche Qualitätskontrolle für wichtig: schließlich geht es darum, ‚die Wahrheit‘ zu erkennen; daher sind Fehler nach Möglichkeit zu vermeiden. Der freie Diskurs ist zwar dafür geeignet, dennoch vorgekommene Fehler im Nachhinein zu entdecken und korrigieren; aber vorab verhindern kann man sie dadurch nicht. In der deutschsprachigen Archäologie kommt das Problem dazu, dass wissenschaftliche Polemik in veröffentlichten Schriften und Gegenschriften eher selten ist (auch wenn es Ausnahmen gibt, siehe z.B. Eggert 1988; 1999; Krauße 1999; Veit 2000; oder Karl 2008; Urban 2008; Karl 2009).

Zensurversuche (Siegmund et al. 2017, 4) sind daher wohl eher dem Bemühen geschuldet, eine vor Veröffentlichung greifende wissenschaftliche Qualitätssicherung zu erreichen, als wirklich böse gemeint. Als solche erscheinen sie als logische Fortsetzung des Systems des Peer-Reviews. Denn HerausgeberInnen ersuchen bei Letzterem von sich aus externe KollegInnen um derartige Einflussnahme, bzw. um etwas, was Einflussnahmen recht nahekommt.

Das System des Peer-Review

Entstanden ist Peer-Review als Mittel zur Qualitätssicherung in großen, breit angelegten Fachzeitschriften; als Ergänzung des zuvor verwendeten Systems der Beurteilung durch HerausgeberInnen bzw. einen wissenschaftlichen Beirat. Aufgrund der zunehmenden Spezialisierung der Wissenschaften wurden die Kompetenzgrenzen auch größerer Beiräte erreicht; externe Gutachter aus Spezialgebieten daher notwendig. Daher wurde Peer-Review ab Mitte des 20. Jahrhunderts populär und wird nun vielerorts als Qualitätsmerkmal wissenschaftlicher Publikationen angesehen.

Die in der Regel schriftlichen, meist anonymen, Gutachten sollen dabei zwei primäre Zwecke erfüllen: zum einen sollen sie HerausgeberInnen die für ihre Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines Manuskripts erforderlichen Fakten liefern; in der Regel in Form wissenschaftlich begründeter Empfehlungen. Zum anderen sollen sie AutorInnen dabei helfen, ihre Texte – soweit erforderlich – zu verbessern; und zwar unabhängig davon, ob das Manuskript letztendlich angenommen oder abgelehnt wird. Peer-Reviews sollten also wissenschaftlich argumentiert sein: auf Trugschlüssen oder Scheinargumenten basierende Empfehlungen nutzen schließlich weder HerausgeberInnen noch AutorInnen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass solide wissenschaftlich argumentierte Peer-Reviews sehr hilfreich sind; insbesondere, wenn sie inhaltlich sehr kritisch und im klassischen Sinn polemisch sind: schließlich zeigen sie AutorInnen von Manuskripten, wo und warum ihre Argumentation nicht überzeugend oder falsch ist. Ein scharf kritisches Peer-Review mit einhergehender Ablehnung des Manuskripts mag daher zwar emotional unangenehm sein; man kann und sollte sich aber als AutorIn durchaus darüber freuen, weil man erspart man sich dadurch potentiell eine öffentliche Blamage.

Ebenfalls anzumerken ist, dass das Peer-Review-System gewöhnlich auch durchaus gut funktioniert: GutachterInnen versuchen meist, HerausgeberInnen und AutorInnen mit sachlichen Hinweisen und Kritiken zu helfen. Das gilt insbesondere für Manuskripte, die im pejorativen Nebensinn des Begriffes akademische Fragen behandeln, d.h. sich in der Archäologie primär mit der Vergangenheit befassen. Über solche Fragen lässt sich zwar vortrefflich streiten, aber letztendlich ist weitgehend gleichgültig, ob und wenn ja wie Meinungsstreitigkeiten entschieden werden, weil es – vielleicht ausgenommen für individuelle Karrieren und Chancen auf Forschungsförderungen – praktisch keinerlei reale Konsequenzen hat, wer recht hat und wer nicht.

Unsachliches anonymes Peer-Review

Anders und den eingangs zitierten Versuchen der Einflussnahme viel ähnlicher stellt sich das anonyme Peer-Review jedoch in Fällen dar, in denen Meinungsverschiedenheiten nicht rein akademische Fragen betreffen, sondern in denen es z.B. um fachliche Praktiken geht; d.h. um Themen, die auch in der gegenwärtigen und zukünftigen Wirklichkeit von Relevanz sind oder wenigstens sein könnten; z.B. in der archäologischen Denkmalpflege, die ja stets in der Gegenwart verortet ist. Ich möchte das zuerst an einer kleinen, statistischen Schätzung auf Basis meiner eigenen Erfahrungen darstellen, ehe ich mich genauer der Argumentation in manchen derartigen Peer-Reviews zuwende.

Ich habe bisher etwa 150 Manuskripte verfasst, die ein Peer-Review oder diesem sehr ähnlichen Prozess durchlaufen haben. Von diesen sind etwa zwei Drittel Texte zu rein akademischen Fragen. Weitere ungefähr 10% behandeln wissenschaftstheoretische Fragen, die zwar eine gewisse, aber selten eine besonders hohe Relevanz in der gegenwärtigen (fachlichen) Wirklichkeit haben. Der Rest, also etwa 25%, beschäftigt sich mit fachpolitischen Fragen bzw. Praktiken, insbesondere auch in der archäologischen Denkmalpflege und ist meist sehr fachkritisch.

Grob geschätzt habe ich bezüglich dieser Texte – ob Monografien oder Fachartikel – um die 350 Peer-Gutachten zugeschickt bekommen. Von diesen waren alle, die Manuskripte betrafen, die sich mit rein akademischen Fragen befasst haben, durchgehend sachlich gehalten und – selbst wo sie kritisch waren – stets konstruktiv. Dies war unabhängig davon der Fall, in welcher Sprache das betreffende Manuskript verfasst und bei welchem Publikationsorgan in welchem Land es eingereicht worden war. Ähnlich ist die Situation bei wissenschaftstheoretischen Manuskripten, allerdings bereits mit einigen deutlichen Abweichungen in einigen deutschsprachigen Gutachten. Dennoch kann man in Bezug auf die Abweichungen (noch) von Einzelfällen sprechen.

Gänzlich anders verhält es sich bei fachpolitischen oder fachliche Praktiken betreffenden, kritischen Manuskripten. Bei diesen sind die Peer-Reviews, die von englischsprachigen (und teilweise auch anderssprachigen) KollegInnen für englischsprachige Fachorgane verfasst wurden, in aller Regel ebenso sachlich wie bei Manuskripten zu rein akademischen Fragen. Die Reviews, die hingegen von deutschsprachigen GutachterInnen verfasst wurden, werfen mir zu etwa drei Vierteln „unsachliche Polemik“ vor; strotzen dabei aber selbst von Trugschlüssen und Scheinargumenten im oben genannten Sinn. In Extremfällen ist dies bis zu Formulierungen gegangen, die als gefährliche Drohungen gewertet werden könnten.

Dies ist eine auffällige Abweichung; vor allem, da veröffentlichte Gegenschriften zu meinen von Peer-Reviewern scharf (unsachlich) kritisierten Manuskripten bisher weitgehend fehlen. Wissenschaftliche Streitigkeiten zu gegenwartsrelevanten fachpolitischen und Praxisthemen scheinen also nicht in der wissenschaftlich vorgesehenen Weise ausgetragen zu werden, d.h. nicht offen in öffentlichen Medien, sondern durch weitgehend geheime Versuche der Einflussnahme oder gar, wie von der DGUF (Siegmund et al. 2017, 4) moniert, durch Zensurversuche. Das ist wissenschaftlich, wissenschaftsethisch und auch demokratiepolitisch ein ernstes Problem.

Wissenschaftliche und unwissenschaftliche Polemik

Dabei ist der Vorwurf, diese Manuskripte wären polemisch, natürlich insofern korrekt, als sie das im klassischen Sinn des Begriffs durchaus sind: ich versuche in ihnen nicht, einen Kompromiss zu finden, sondern vielmehr auf ‚streitbare‘ Weise meinen Argumenten zum Durchbruch zu verhelfen. Aber das ist regelhaft nicht mit dem Vorwurf der unsachlichen Polemik gemeint.

Vielmehr wird dieser Vorwurf regelhaft als eines – oft als eröffnendes – in einer Reihe von Scheinargumenten verwendet: „der Autor“ argumentiere „polemisch“ und „seine Äußerungen müssten schon allein deshalb nicht weiter beachtet und abgelehnt werden“ (anon.). Überhaupt: er verstehe „nichts von der Materie“, oder sei „nicht Imstande, die Rechtslage korrekt zu interpretieren“ (anon.); es fehle ihm „das richtige Verständnis von Archäologie“ und/oder „Denkmalpflege“ (anon.). Ein anderes schönes Beispiel ist auch: „der Autor nimmt hier weder die einschlägige Literatur zur Kenntnis, noch hat er anscheinend praktische Erfahrungen auf diesem Feld“ (anon.; sinngemäß ident auch anderswo); bislang in allen Fällen – und es sind übrigens inzwischen weit über 50 – ohne Angabe eines einzigen nachvollziehbaren Literaturverweises. All das sind klassische Argumente ad hominem.

Nicht nur das, sie sind auch in der Regel objektiv falsch. Greifen wir z.B. das ebenfalls gelegentlich zu findende Argument heraus, als „nicht juristisch gebildeter“ Mensch würde mir der Sachverstand in Rechtsfragen fehlen (anon.). Man fragt sich, woher – außer, dass ich eine andere Rechtsmeinung vertrete als sie – die GutachterInnen wissen wollen, dass ich nicht juristisch gebildet sei? Tatsächlich habe ich nämlich eine juristische Ausbildung genossen: ich habe im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit für die Stadt Wien einige Zeit lang in einem juristischen Tätigkeitsbereich gearbeitet und wurde dafür natürlich entsprechend ausgebildet. Ich habe dabei hauptberuflich Mandanten als Rechtsbeistand vertreten, auch in Gerichtsverfahren; d.h. ich habe sogar ‚anwaltliche‘ Prozesserfahrung. Das bedeutet natürlich nicht, dass ich deswegen Rechtsvorschriften immer korrekt auslege: ich kann mich, wie jeder, natürlich auch irren. Aber das liegt, wenn dem so ist, nicht daran, dass mir die notwendige juristische Ausbildung zur Beurteilung von Rechtsfragen fehlen würde. Die GutachterInnen, die dieses Argument führen, haben also Daten gefälscht bzw. frei erfunden, nämlich in Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhalts behauptet, dass es wahr sei, dass ich keine entsprechende Ausbildung hätte, obwohl ich tatsächlich eine habe.

Wo Gutachten über reine persönliche Angriffe hinausgehen, enthalten sie meist weitere Trugschlüsse und Scheinargumente als Begründungen dafür, dass mein jeweiliges Manuskript nicht den hohen wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen des jeweiligen Publikationsorgans genügt. Öfters gesehen habe ich zum Beispiel die Unterstellung schlechter Motive, z.B. im Kontext meiner Texte zu Wissenschaftsfreiheit, dass ich einen „Freibrief für Raubgräber“ (anon.) fordern würde, was gleichzeitig auch noch ein Strohmann-Argument ist, weil ich das nie gefordert habe und auch gar nicht will. Dazwischen eingestreut finden sich Argumente ad antiquitatem, z.B. etwas habe „sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt“ (anon.), pragmatische Argumente, z.B. „hebt er auf eine eher (internationale) universitäre Diskussion ab, die in dieser Form tatsächlich am archäologisch-denkmalpflegerischen Arbeitsalltag vorbeigeht“ (anon.), Argumente ad metum, wie z.B. „ich darf ja auch keine Herzoperation durchführen“ (anon.) und nicht zuletzt das argumentum ad misericordiam „wozu habe ich dann jahrelang Archäologie studiert, wenn das ohnehin ein jeder kann“ (anon.).

Der letztgenannte Trugschluss ist besonders interessant, denn er beruht auf einem ganz gravierenden logischen Kategorienfehler: ich argumentiere nie, dass jeder korrekt archäologisch arbeiten kann; sondern weise vielmehr darauf hin, dass archäologische Qualitätssicherung erforderlich ist (zuletzt wieder z.B. Karl 2017, 82-84). Was ich hingegen argumentiere ist, dass aller Wahrscheinlichkeit nach, nach derzeitiger Rechtslage, jeder fast überall archäologische Forschungen anstellen darf; und zwar vollkommen unabhängig davon, ob er das kann, weshalb meiner Meinung nach eine Veränderung der derzeitigen Rechtslage dringend erforderlich ist (z.B. explizit Karl 2017). Der gravierende Denkfehler ist also, das nicht korrekt zwischen der (auch meiner Meinung nach) zur Durchführung archäologischer Forschungen erforderlichen Kompetenz und der nicht nur meiner Rechtsmeinung nach (für Österreich siehe dazu z.B. Bundesverwaltungsgericht 2017) derzeit rechtlich nicht erforderlichen behördlichen Erlaubnis zu ihrer Durchführung unterschieden wird.

Diese Peer-Reviews sind also in der Mehrheit aller Fälle nicht sachlich gehaltene, wissenschaftlich akzeptable, kritische Auseinandersetzungen mit dem jeweils im Manuskript geführten Argument. Vielmehr sind sie sehr häufig völlig unsachliche und ihrerseits nicht publizierbare, gänzlich unwissenschaftliche Meinungsäußerungen, in denen sich nur Paralogismen oder gar Sophismen und Scheinargumente, aber keine gehaltvollen, konstruktiven, wissenschaftlich argumentierten Kritiken finden lassen. Sie sind also, nun im tatsächlich pejorativen Sinn des Begriffes, polemisch, d.h. genau das, was die GutachterInnen dem ihnen jeweils vorliegenden Manuskript vorwerfen.

Die Auswirkungen in der Praxis

Das bleibt auch nicht folgenlos: gute HerausgeberInnen erkennen solche Polemiken als Versuche, andere wissenschaftliche Meinungen zu unterdrücken und nehmen daher solche Manuskripte dennoch oder gerade wegen der Unsachlichkeit der Reviews an. Andere HerausgeberInnen hingegen, und natürlich noch viel mehr solche, die GutachterInnen zur scheinbar objektiven Begründung einer Ablehnung ausgewählt haben, lehnen auf solcher Basis durchaus Manuskripte ab.

Ein besonders krasser Fall davon ist mir erst relativ kürzlich bei einer deutschen Fachzeitschrift, die hier ungenannt bleiben soll, widerfahren. Diese schickt Formulare aus, mittels derer GutachterInnen das Manuskript in Hinblick auf mehrere Aspekte prüfen sollen. Zu jedem Aspekt gibt es drei Beurteilungsmöglichkeiten – eine positive, eine neutrale, und eine negative – sowie jeweils ein Freitextfeld für eine kurze Begründung der jeweiligen Bewertung. Zusätzlich gibt es einen ident aufgebauten Teil für eine Empfehlung, ob das Manuskript – gegebenenfalls nach einer empfohlenen oder erforderlichen Überarbeitung – angenommen oder abgelehnt werden soll, sowie ein abschließendes Freitextfeld für Verbesserungsvorschläge.

Von den beiden mir in diesem Fall zugeschickten, ausnehmend negativen Reviews enthält das eine kein einziges Wort zur Begründung irgendeiner der mehrheitlich negativen Beurteilungen von Einzelaspekten und der Empfehlung zur Ablehnung des Manuskripts. Auch Verbesserungsvorschläge fehlen völlig, wohl auf Grund der empfohlenen Ablehnung. Ein solches Review ist weitgehend nutzlos, sowohl für HerausgeberInnen als auch den Autor, weil nichts wissenschaftlich-sachlich begründet wird. Es stellt nicht mehr als eine gänzlich unbegründete, subjektive Meinungsäußerung durch den Gutachter bzw. die Gutachterin dar, die weder für mich noch die HerausgeberInnen in irgendeiner Weise nachvollziehbar ist. Das ist natürlich, insgesamt gesehen, auch ein Scheinargument, nämlich ein Autoritätsargument: der bzw. die GutachterIn behauptet damit, dass das zur Begutachtung vorgelegte Manuskript nicht publizierbar sei, weil er als Experte bzw. sie als Expertin das behauptet.

Das andere Review ist weit ausführlicher, aber ebenso unsachlich. Das zeigt sich schon daran, dass der Gutachter – in diesem Fall identifizierbar, er soll aber auch ungenannt bleiben – bei einigen Aspekten eine zusätzliche, vierte Beurteilungskategorie zu den drei vorgesehenen hinzugefügt hat, z.B. in einem Fall „völlig abstrus und irrelevant“ (anon.). Er gibt dazu im Freitextfeld an: „Habe den Text einmal quer geschaut, dann die Literatur geprüft und dann nach der Hälfte abgebrochen. Vor dem Hintergrund meiner persönlichen Erfahrung […] kann ich das Geschriebene weder nachvollziehen, noch als kritischen Einwurf verstehen […] (anon.); gibt also selbst zu, den Text nicht einmal genau gelesen statt wissenschaftlich geprüft zu haben. Sachliche Argumente, weshalb mein Argument falsch sein soll, fehlen im Review daher auch völlig.

Stattdessen wird mit ad hominems und zahlreichen Paralogismen (oder gar Sophismen) gearbeitet. Besonders sticht z.B. der Satz „Nebenbei sei gesagt, dass Erich von Däniken immer auf ähnliche Art und Weise argumentiert“ (anon.) hervor.[6] Die Empfehlung zur Ablehnung wird wie folgt begründet: „Der Autor schreibt aus einer Perspektive ohne jegliche Verbindung zur Realität. Auch wenn der Text ein in sich stimmiges Bezugsystem darstellt, so ist dieses für die denkmalpflegerische Praxis völlig irrelevant. Die für seine Argumentation genutzten insbesondere rechtlichen Eckpunkte sind völlig selektiv“ (anon.). Dabei geht es in dem betreffenden Manuskript gar nicht um Rechtsfragen, sondern vielmehr um eine aus empirischen Daten abgeleitete Zukunftsprognose, die das Primat des Prinzips der „Erhaltung in situ“ als präferierte Schutzmaßnahme in Frage stellt und zeigt, dass bei langfristiger Betrachtung mittels „Erhaltung durch Dokumentation“ eine höhere Erhaltungswahrscheinlichkeit, insbesondere von noch völlig unbekannten archäologischen Denkmalen, erreicht werden könnte (vgl. Karl 2018[7]).

Der zweite Gutachter in diesem Fall hat seine Behauptungen also zwar durchaus begründet, allerdings in völlig unsachlicher, unwissenschaftlicher Weise. Die von ihm geführte Argumentation beruht im Endeffekt ebenfalls rein auf seiner Stellung als im konkreten Fall von den HerausgeberInnen befragter ‚ausgewiesener Experte‘ mit ‚praktischer Erfahrung‘ im Bereich, aus dem mein Beitrag stammt; statt die (von ihm behauptete) Fehlerhaftigkeit der von mir vorgebrachten Argumente bzw. meiner gesamten Argumentation im betreffenden Beitrag konkret logisch schlüssig aufzuzeigen. Tatsächlich beschäftigt er sich mit meinen Argumenten an keiner Stelle seines Gutachtens und schon gar nicht damit, ob sie ‚wahr‘ oder ‚falsch‘ sind, sondern erklärt die Schlussfolgerungen, zu denen ich in diesem Beitrag gelange, für „irrelevant“ (anon.). Er benutzt also deutlich mehr Worte als der bzw. die andere GutachterIn, behauptet aber letztendlich genau dasselbe: das zur Begutachtung vorgelegte Manuskript sei nicht publizierbar sei, weil er das aus einer Autoritätsstellung (als ‚beauftragter Gutachter‘) heraus behauptet.

Auf Basis dieser beiden ‚Gutachten‘, die gar keine oder rein rhetorische Argumente enthalten und denen daher jedwede sachliche Begründung fehlt, haben die HerausgeberInnen das vorgeschlagene Manuskript abgelehnt; bzw. diese beiden ‚Gutachten‘ wenigstens dafür verwendet, um eine (möglicherweise auch ihrer eigenen Meinung nach erforderliche) Ablehnung des Manuskripts zu rechtfertigen. Das ist natürlich ihr gutes Recht: als HerausgeberInnen steht es ihnen frei, ihnen vorgeschlagene Manuskripte anzunehmen oder abzulehnen, wie es ihnen gefällt. Einen nachvollziehbaren sachlichen Grund – außer dass die zwei KollegInnen, die zur Begutachtung des Manuskripts eingeladen wurden, sich ohne nachvollziehbare sachliche Gründe gegen seine Annahme ausgesprochen hatten – hatten die HerausgeberInnen aber nicht; und haben es trotz der im inhaltlich ergiebigeren Gutachten enthaltenen Ausfälligkeiten scheinbar dennoch nicht für notwendig erachtet, auch nur ein halbwegs sachliches Gutachten einzuholen.

In streitbarem Stil verfasste wissenschaftliche Texte soll man also scheinbar nicht veröffentlichen, weil sie den hohen wissenschaftlichen Qualitätsstandards der deutschsprachigen Archäologie nicht genügen. Zur Sicherung dieser hohen wissenschaftlichen Qualität sind jedoch anscheinend auch gänzlich unsachliche, ja sogar ehrenrührige Polemiken geeignet, so lange sie unter dem Siegel von Anonymität und Verschwiegenheit in einem nichtöffentlichen Rahmen geäußert werden. Hier scheint wenigstens mir doch irgendetwas falsch zu laufen.

Die Streit(un)kultur in der deutschsprachigen Archäologie

Was diese Beispiele in Verbindung mit der eingangs zitierten, bemerkenswerten Stellungnahme der DGUF (Siegmund et al. 2017, 4) zeigen, ist ein Mangel an einer echten, wissenschaftlichen Streitkultur bzw., drastischer ausgedrückt, die Existenz einer Streitunkultur, in der deutschsprachigen Archäologie.

Wissenschaftliche Meinungsverschiedenheiten werden nur sehr selten in dem dafür eigentlich vorgesehenen Rahmen, der offenen Auseinandersetzung durch veröffentlichte Schriften und Gegenschriften, ausgetragen und damit – wenigstens hoffentlich – aufgeklärt (Karl 2009). Stattdessen wird – insbesondere in Fragen, die gegenwarts- und praxisrelevant sind, insbesondere in der archäologischen Denkmalpflege – mit autoritären, wissenschaftlich unzulässigen und (wenigstens in Einzelfällen) auch generell inakzeptablen (weil sogar theoretisch strafrechtlich relevanten) sprachlichen Gewaltmitteln kritischer wissenschaftlicher Diskurs zu unterdrücken versucht. Diese Gewaltmittel werden, wie es scheint, sowohl im wissenschaftlichen Qualitätssicherungsprozess des Peer-Reviews als auch außerhalb in privater Korrespondenz durch vermutlich durchaus wohlgemeinte, aber nichtsdestotrotz wissenschaftlich inakzeptable, Zensurversuche von (nicht zuletzt teilweise auch innerfachlich einflussreichen; Siegmund et al. 2017, 4) KollegInnen eingesetzt.

Das erscheint, wenigstens mir, hochgradig bedenklich: wissenschaftliche Qualitätssicherung erreicht man nicht, indem man unliebsame KollegInnen mundtot zu machen oder unter dem Schutz der Anonymität deren, von der eigenen abweichende, Fachmeinungen zu unterdrücken versucht. Derartiges Vorgehen hebelt vielmehr den einzigen echten Selbst- und Fehlerkorrekturmechanismus aus, den die Wissenschaft hat, den öffentlichen, kritischen, wissenschaftlichen Diskurs, und schadet somit der fachlichen Qualitätssicherung ebenso wie der Suche nach der ‚Wahrheit‘, um die es letztendlich geht. Solches Vorgehen ist wissenschaftsfeindlich und -schädlich; ist charakteristisch für fanatischen Dogmatismus, bei dem nicht nur Abweichungen von wahren Glauben unterdrückt, sondern Häretiker gleich ganz zum Schweigen gebracht werden müssen.

Genau das ist jedoch, wogegen sich alle Ideale der modernen (westlichen) Wissenschaft im aufklärerischen Sinn (Kant 1784, 481) richten. Die Freiheit aller WissenschafterInnen, „ihre Erkenntnisse ohne jede Behinderung zu verbreiten“ (Berka 1999, 344; sinngemäß auch Pieroth et al. 2015, 176-177) ist – neben schonungsloser Ehrlichkeit (Hochschulverband 2000; Nr. 3), auch wenn diese weh tun mag – der höchste wissenschaftsethische Wert; nicht zuletzt, weil sie für den wissenschaftlichen Fortschritt und die Befreiung vom Dogmatismus zwingend erforderlich ist. Erstes und wichtigstes Grundprinzip wissenschaftlicher Forschung ist: niemand weiß, was die Wahrheit ist; wir alle sind nur Sucher nach der Wahrheit; und keiner von uns ist vor Fehlern gefeit.

Fehler, selbst und insbesondere veröffentlichte Fehler, sind auch wissenschaftlich eigentlich überhaupt kein Problem. Denn eine Fachmeinung, die so offensichtlich falsch ist, dass sie von jedem vernünftigen Menschen, wenn er die relevante Evidenz beobachten konnte, ohne Schwierigkeiten selbst widerlegt werden kann, wird sich – auch wenn sie in den öffentlichen wissenschaftlichen Diskurs eindringt – niemals wissenschaftlich durchsetzen oder auch nur weit verbreiten können. Sie wird vielmehr rasch und effektiv widerlegt werden; was schon für sich betrachtet wissenschaftlichen Fortschritt darstellt, weil man, wie schon Karl R. Popper (1996, 31) festgestellt hat, aus der Widerlegung einer falschen Hypothese immer eine ganze Menge lernt, nicht zuletzt warum die Hypothese falsch ist.

Einzig jene, denen sachliche Argumente fehlen, oder denen es wichtiger ist, mit ihrer Meinung recht zu behalten, als dass sich die beste wissenschaftliche Erklärung durchsetzt, können ein Interesse daran haben, die Veröffentlichung anderer als ihrer eigenen wissenschaftlichen Fachmeinungen zu verhindern. Öffentliche, auch scharfe, aber sachliche Kritik brauchen nur jene zu scheuen, die nicht auf dem wissenschaftlich adäquaten Weg, nämlich durch ebenso sachliche wie scharfe Gegenschriften, ihren Kritikern öffentlich entgegenzutreten wagen; weil sie Angst haben, dass sie den wissenschaftlichen Meinungsstreit verlieren könnten (oder sogar wissen, dass sie ihn in Ermangelung irgendwelcher Argumente für ihre Ansicht verlieren werden).

Die Streitunkultur, die in wirklich kritischen (im Sinne von in der Gegenwart handlungsrelevanten) Fragen in der deutschsprachigen Archäologie und archäologischen Denkmalpflege eingerissen zu sein scheint, ist daher wissenschaftlich und gesellschaftspolitisch gefährlich. Sie stellt die Eigeninteressen jener, die recht behalten wollen, über die Interessen der Wissenschaft und der Allgemeinheit, indem sie den wissenschaftlichen Erkenntnisprozess korrumpiert und die Meinungsfreiheit, die einen Grundpfeiler jeder demokratischen Gesellschaftsordnung darstellt, gerade in dem Bereich, der der Gesellschaft verlässliche Informationen für ihre kollektiven Entscheidungen bereitstellen soll, vollkommen untergräbt.

Wider die zahmen Worte

Wir müssen daher, und zwar dringend, wieder (oder eher: endlich?) ordentlich öffentlich wissenschaftlich zu streiten lernen. Denn tun wir das nicht, dann verdienen wir nicht, als WissenschafterInnen betrachtet zu werden; und dann verdient unser Fach auch nicht, als Wissenschaft betrachtet zu werden.

Zahme, und insbesondere sub rosam fachlichen Machtinteressen entsprechend gezähmte, Worte bringen uns weder wissenschaftlich noch bei der Entwicklung fachlicher Praktiken weiter. Nur schonungslos ehrliche, ebenso schonungslos offene und öffentliche, immer auch im klassischen Sinn polemische, wenn auch sachlich gehaltene Argumente bringen uns weiter. Wissenschaftliche Meinungsstreitigkeiten sind Polemiken, und müssen das auch sein; denn alles andere bedeutet wissenschaftlichen Stillstand, wenn nicht sogar Rückschritt in Dogmatismus.

In der Praxis bedeutet das, dass wir von heimlichen Einflussnahmeversuchen und unsachlichen Gutachten unter dem Schutz der Anonymität als (angeblichen) Qualitätssicherungsmechanismen weg hin zu einer komplett transparenten und offenen Form des wissenschaftlichen Meinungsaustausches finden müssen. Das bedeutet jedoch keineswegs die Aufgabe wissenschaftlicher Qualitätssicherung: im Zeitalter des Internets sind fachliche Publikationsorgane nicht mehr auf eine entweder/oder-Entscheidung für oder gegen die Annahme eines Manuskriptes beschränkt, sondern es gibt mehr als genug Möglichkeiten, Zwischenschritte einzuziehen, die mit offenem (d.h. nicht anonymen) Peer-Review (z.B. Bingham et al. 1998; van Rooyen et al. 1999; van Rooyen et al. 2010) verbunden sind.

Soll durch das Peer-Review tatsächlich die wissenschaftliche Qualität veröffentlichter Beiträge gesichert werden, gibt es für GutachterInnen, die tatsächlich wissenschaftlich solide begründete Kritik an eingereichten Manuskripten üben, keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb ihr Review anonym bleiben sollte: schließlich würden sie wohl (hoffentlich), wenn eine ihrer Ansicht nach tatsächlich fundamental falsche Fachmeinung veröffentlicht wird, diese nicht unwidersprochen stehen lassen, sondern in einer kritischen Gegenschrift darauf reagieren. Gleichermaßen sollte für fachliche Publikationsorgane nichts dagegensprechen, zur Veröffentlichung vorgeschlagene Manuskripte auf einer dafür vorgesehenen Unterseite ihrer Webseiten in noch nicht gesetzter Form online zu stellen („Vorveröffentlichung“), während das ‚offene‘ Peer-Review-Verfahren läuft. Solche Manuskripte können dann durchaus auch für die formelle (druckschriftliche bzw. paginiert elektronisch gesetzte) Veröffentlichung abgelehnt, aber dennoch – gegebenenfalls mit den wissenschaftlichen Gutachten, die allfällige Mängel aufzeigen – weiter im Internet verfügbar stehen bleiben; oder auch nach Ablehnung aufgrund negativer, aber nicht anonymer, Begutachtung von ihren AutorInnen zurückgezogen werden.

Offenes Peer-Review mit Gutachtenveröffentlichung im Internet senkt zwar – allerdings nur in beschränktem Maß – die Bereitschaft von GutachterInnen, für diese Aufgabe zur Verfügung zu stehen (van Rooyen et al. 2010). In Anbetracht dessen, was oben anhand von Beispielen anonymer Gutachten gezeigt wurde, dürfte das allerdings wohl eher von Vorteil als von Nachteil sein, für die HerausgeberInnen ebenso wie für AutorInnen und vor allem für die Wissenschaft selbst. Durch das Aufbrechen der derzeit bestehenden, asymmetrischen Machtverhältnisse zwischen HerausgeberInnen und GutachterInnen auf der einen und AutorInnen auf der anderen Seite wird dadurch eine wissenschaftlich kritische Diskussionskultur gefördert, gleichzeitig die Transparenz des Qualitätssicherungsprozesses maßgeblich erhöht und die Unterdrückung unerwünschter fachlicher Gegenmeinungen durch fachliche MachthaberInnen erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.

Gleichzeitig sollte radikal gegen Versuche zur Unterdrückung ungewollter Fachmeinungen wie jene, welche die DGUF (Siegmund et al. 2017, 4) zurecht scharf zurückgewiesen hat, vorgegangen werden. Wie gut auch immer diese gemeint sein mögen: sie stellen vermutlich wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne der Empfehlung der deutschen Hochschulrektorenkonferenz (HRK) Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz 1998), der Resolution des deutschen Hochschulverbands zur Selbstkontrolle der Wissenschaft und wissenschaftliches Fehlverhalten (Hochschulverband 2000) und der Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten der Max-Planck-Gesellschaft (2000) dar, das schon allein im Sinne der Wissenschaftsfreiheit, aber noch viel mehr im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts, unterbunden werden muss.

KollegInnen, insbesondere jene, die ihre „wichtige“ Fachposition für Versuche missbrauchen, ihnen missliebige KollegInnen einer wissenschaftlichen „Zensur“ (Siegmund et al. 2017, 4) zu unterwerfen, sollten daher auch bei ihrem jeweiligen Dienstgeber in der für den Verdacht auf schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorgesehenen Form angezeigt werden. Gibt es hingegen an der Einrichtung, an der die für solches Fehlverhalten Verantwortlichen beschäftigt sind, keine Verfahrensregelung für den Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten gibt (z.B. in privaten archäologischen Dienstleistungsunternehmen und Denkmalbehörden, sofern diese nicht z.B. den Empfehlungen der HRK oder der MPG folgen) ist dieses Fehlverhalten dem bzw. den Vorgesetzten der Verantwortlichen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen bzw. – wenn keine geeigneten Disziplinierungsmaßnahmen folgen – zu veröffentlichen. Falls in ‚Gutachten‘ sogar wahrheitswidrige, ehrenrührige Behauptungen enthalten sind, sind zusätzlich von den AutorInnen der betroffenen Manuskripte in Deutschland Strafanträge gem. § 194 Abs. 1 StGB bzw. in Österreich Strafanzeigen gem. § 117 Abs. 1 StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft in Betracht zu ziehen.

Wissenschaftliche Meinungsverschiedenheiten bedürfen der öffentlichen, kritischen und im klassischen Sinn durchaus auch polemischen Auseinandersetzung. Sachlich-wissenschaftliche Polemik, die auch durchaus in polemischem Stil gehalten sein darf, dient dem wissenschaftlichen Fortschritt und der Selbstreinigung der Wissenschaften von vermeidbaren und unvermeidbaren Fehlern. Versuche, die freie wissenschaftliche Meinungsäußerung durch unlautere, unsachliche Polemiken zu unterdrücken oder gar als schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten zu klassifizierende Zensurversuche müssen hingegen aus genau denselben Gründen schonungslos aufgedeckt und jene, die sie solches Fehlverhalten begehen, als das gezeigt werden, was sie sind: als fanatische Dogmatiker, denen das Rechtbehalten wichtiger ist als das Wohl der Wissenschaft und der Allgemeinheit.

Ich werde daher ab sofort sowohl in meiner herausgeberischen Tätigkeit als auch als Autor, der gelegentlich enorm unsachliche ‚Gutachten‘ auf den Tisch bekommt, auch entsprechend handeln und Verhalten, das für mich einen Verdacht auf schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten begründet, in geeigneter Form behandeln. Und zwar nicht in zarten, sondern in sachlichen, aber ebenso scharfen wie bestimmten, kompromisslosen, d.h. polemischen, Worten.

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[1] ‚Wahr‘ bedeutet dabei wenigstens: nicht bereits (allgemein anerkannter Weise) bekanntermaßen falsch. D.h. eine in diesem Sinn (wenngleich nur mutmaßlich) ‚wahre“ Aussage kann sich zu späterer Zeit bei genauerer Betrachtung (z.B. aufgrund neu verfügbar werdender Daten) als tatsächlich falsch erweisen; diese Tatsache war jedoch zum Zeitpunkt, an dem die Aussage getätigt wurde, weder allgemein anerkannter Maßen noch subjektiv dem sie Tätigenden bekannt. ‚Wahr‘ bedeutet also, dass der eine Aussage Tätigende weder (absichtlich) gelogen noch aufgrund von Schlampigkeit bei seinen Recherchen etwas allgemein bekanntermaßen Unzutreffendes behauptet hat, auch wenn er sich mit seiner Aussage dennoch (unabsichtlich) geirrt haben kann.

[2] Nur vorläufig auszuscheiden sind solche Hypothesen deshalb, weil selbstverständlich auch der Widerlegungsversuch selbst nicht mehr als eine Hypothese ist, bei dessen Durchführung sich der, der ihn unternommen hat, seinerseits geirrt haben kann. Auch eine Widerlegung ist in der Regel daher nur vorläufig, nicht endgültig; von (vergleichsweise wenigen) Ausnahmefällen (wie z.B. Naturgesetzmäßigkeiten postulierende Hypothesen, deren Vorhersagen auch bei vielfach wiederholten Überprüfungsversuchen regelhaft nicht eintreten) einmal abgesehen.

[3] Ein Argument ist dabei im weiteren Wortsinn eine in logisch schlüssiger Weise begründete Aussage. Auf einfachster Ebene sind das z.B. Aussagen wie wenn man aus dem Fenster schaut und behauptet es regne, weil es stark bewölkt ist und Tropfen auf der Scheibe des Fensters zu sehen seien. Die angeführte Begründung erklärt einem beliebigen Dritten, der selbst gerade nicht aus dem Fenster schaut, weshalb der, der die Behauptung aufgestellt hat, dass es draußen regnen würde, zu dieser Behauptung gelangt ist.
Durch die Angabe einer (logisch nachvollziehbaren) Begründung gewinnt die aufgestellte Behauptung für den Dritten an Glaubwürdigkeit, weil er die logische Kohärenz der ihr zugrundeliegenden Schlussfolgerung selbst überprüfen kann: wenn er selbst aus dem Fenster schauen und draußen starke Bewölkung und Tropfen auf der Scheibe sehen würde, würde er selbst wohl auch aus diesen Gründen den Schluss ziehen, dass es draußen regnet. Das macht die Aussage seiner Gewährsperson glaubwürdiger als wenn diese nur behaupten würde „es regnet draußen“, ohne die Gründe zu nennen, warum sie das glaubt.
Noch wichtiger ist diese Überprüfbarkeit jedoch im umgekehrten Fall: hätte die Gewährsperson nämlich behauptet „es regnet draußen nicht, weil es ist stark bewölkt und es sind Tropfen auf der Fensterscheibe zu sehen“, vermag der Dritte unschwer die Inkohärenz zwischen den von seiner Gewährsperson gennannten Tatsachen und der von ihr daraus abgeleiteten Behauptung zu erkennen. Schließlich legen die Prämissen ‚starke Bewölkung‘ und ‚Tropfen auf der Fensterscheibe‘ die genau entgegengesetzte Schlussfolgerung nahe; und der Dritte weiß daher, dass er der Aussage seiner Gewährsperson nicht vertrauen sollte, sondern besser selbst überprüfen, ob es nicht etwa doch draußen regnet.
Argumente haben daher eine ganz andere Qualität als unbegründete (‚bloße‘) Behauptungen. Eine unbegründete Behauptung kann man nur glauben oder nicht glauben (je nachdem, ob man der Gewährsperson vertraut oder nicht); bei einem Argument kann man hingegen erkennen, ob es schlüssig ist oder nicht; d.h. mit besserer Chance bestimmen, ob sich die Gewährsperson nicht doch etwa geirrt haben könnte.

[4] Selbstverständlich ist nur die sprachliche Übertreibung zulässig, nicht die Übertreibung von Messwerten, Zählungen, etc. (Letzteres wäre nämlich Datenfälschung und ist daher in wissenschaftlichen Argumenten völlig unzulässig). Es ist daher z.B. zulässig, übertriebener Maßen zu sagen, dass sich ein Streitgegner bei der Berechnung einer bestimmten Zahl offensichtlich verrechnet hat, auch wenn dieser Rechenfehler erst bei genauerer Analyse des Rechenvorganges ersichtlich wird, also eigentlich – ohne genauere Erklärung, wo und wie sich der Streitgegner verrechnet hat – eigentlich gerade nicht offensichtlich ist. Eine solche Aussage ist zwar – zum Zweck der Erzeugung des gewünschten Effektes bei LeserInnen, dass sie das Rechenergebnis des Streitgegners so klar als möglich als falsch erkennen – übertrieben, aber dennoch in der Sache korrekt. Weil ob nun offensichtlich oder nicht: hat sich der Streitgegner tatsächlich verrechnet und daher ein falsches Rechenergebnis erreicht, dann ist und bleibt seine Schlussfolgerung (das Rechenergebnis) falsch.

[5] Das exakt Gleiche gilt übrigens auch, wenn das Argument vollständig im Dialekt statt in der normierten Schriftsprache verfasst wurde: so lange es sachlich begründet ist, ist die Sprache, in dem es verfasst ist, egal, ob nun Hochsprache oder Dialekt. Dialekt ist, nicht anders als eine Fremdsprache, ebenfalls nur eine andere Sprachform, die ebenso zulässiges Medium wie jede andere Sprache ist.

[6] Dieser Satz ist insofern besonders problematisch, als – gerade in der Archäologie – die Gleichsetzung der dem Gutachter zur fachlichen Beurteilung vorliegenden Argumentation in einem Manuskript eines professionellen Wissenschafters mit der des – auch bereits gerichtlich wegen Betrugs verurteilten – weltweit bekanntesten ‚Pseudoarchäologen‘ Erich von Däniken (dazu zuletzt Baumann 2019) ohne konkretere Begründung (bzw. ohne Wahrheitsbeweis) nicht nur höchstgradig unsachlich, sondern sogar ehrenrührig ist. Es wäre daher sogar (trotz der Bestimmungen des deutschen § 193 Strafgesetzbuch [StGB]) eine gerichtliche Strafverfolgung derartiger unbegründeter Behauptungen möglich, auch wenn diese in ‚wissenschaftlichen Gutachten‘ enthalten sind.
Das kann, insbesondere wenn der Gutachter, der solche Behauptungen aufstellt, tatsächlich anonym handelt, auch für HerausgeberInnen unangenehme Folgen nach sich ziehen. Glaubt nämlich der Autor des Manuskripts, dass dadurch der Straftatbestand der Beleidigung iSd § 185, der üblen Nachrede iSd § 186 oder gar der Verleumdung iSd § 187 erfüllt wird und erstattet deswegen gem. § 194 Abs. 1 StGB Strafantrag, wird den HerausgeberInnen kaum etwas anderes übrigbleiben, als auf Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Ermöglichung der Strafverfolgung das Siegel der Anonymität zu brechen.

[7] Bei der hier zitierten, veröffentlichten Fassung handelt es sich um eine mit dem eingereichten Manuskript in Wesentlichen inhaltsgleiche englische Version des ‚begutachteten‘ Beitrags.

1 Kommentar:

  1. Unsachliches anonymes Peer-Review
    "Anders und den eingangs zitierten Versuchen der Einflussnahme viel ähnlicher stellt sich das anonyme Peer-Review jedoch in Fällen dar, in denen Meinungsverschiedenheiten nicht rein akademische Fragen betreffen, sondern in denen es z.B. um fachliche Praktiken geht; d.h. um Themen, die auch in der gegenwärtigen und zukünftigen Wirklichkeit von Relevanz sind oder wenigstens sein könnten;"

    Ein Gebiet, wo es nicht nur um fachlische Praktiken geht, sondern sogar um Auswirkungen auf die Politik, ist das Klima. Was da von Klimaskeptikern an Verdrehungen gesicherten Wissens gemacht wird, wie versucht wird peer-review zu mißbrauchen, ad hominin usw. das geht auf keine Kuhhaut.

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