Sonntag, 26. August 2018

Bodendenkmale, Eigentum und Teilhaberechte


Eine der populärsten Vorstellungen unter ArchäologInnen und Archäologieinteressierten ist, dass ‚die Archäologie‘[1] bzw. ‚die Bodendenkmale‘[2] der Allgemeinheit gehören oder wenigstens gehören sollten. Archäologische Überreste sind schließlich Quellen für die Erforschung der Vergangenheit, und, wie man es häufiger in etwas simplifizierten Äußerungen zur Frage in populären Medien liest, die Vergangenheit gehört schließlich „allen gleichermaßen“ (oder auch „keinem Einzelnen“ oder „niemandem“).

Diese Vorstellung findet – wenigstens scheinbar, wenigstens bei oberflächlicher Betrachtung – auch Bestätigung in internationalen Kulturgüterschutzkonventionen wie z.B. der Lausanne Charter. Diese spricht in ihrem Art. 3 davon, dass das archäologische Erbe ein Allgemeingut der gesamten Menschheit ist: „The archaeological heritage is common to all human society…“ (ICOMOS 1990, 2). Ebenso scheinen unsere Verfassungsgesetze, die den Denkmalschutz zu einer im öffentlichen Interesse gelegenen Staatsaufgabe machen, ebenso wie unsere Denkmalschutzgesetze, die Denkmale aufgrund ebendieses öffentlichen Interesses als Allgemeinwohlgut schützen, diese Ansicht zu bestätigen. Etwas, das ein Allgemeinwohlgut ist, also allen nützlich sein soll, muss wohl auch – wenigstens in gewissem Sinn – allen gehören.

Dienstag, 7. August 2018

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Das Verursacherprinzip und die archäologische Denkmalpflege
Die archäologische Denkmalpflege setzt in den letzten Jahrzehnten zur Finanzierung von sogenannten präventiven Grabungen bzw. Rettungsgrabungen zunehmend auf das – ursprünglich aus dem Emissions- und Umweltschutzrecht stammende – sogenannte ‚Verursacherprinzip‘. Die Idee hinter dem Verursacherprinzip ist dabei im Grunde genommen die, dass die mit dem Gewinn eines privaten Vorteils für einen Einzelnen verbundenen Kosten nicht sozialisiert, d.h. von diesem Einzelnen nicht auf Dritte oder die Allgemeinheit abgewälzt werden sollen.

In diesem Beitrag möchte ich das denkmalpflegerische Verursacherprinzip – wie üblich kritisch – betrachten; aufzeigen, was seine Grenzen sind; und auf allgemeinerer Ebene besprechen, weshalb es – gerade aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege – in vielerlei Hinsicht hochgradig problematisch ist. Gerade weil ich es kritisch betrachten möchte, ist es erforderlich, hier vorauszuschicken, dass ich nicht grundsätzlich gegen die Verwendung des Verursacherprinzips in der archäologischen Denkmalpflege bin, sondern auch durchaus dafür bin, es zum Einsatz zu bringen, wo es rechtlich belastbar, sinnvoll und auch denkmalpflegerisch nützlich zum Einsatz gebracht werden kann. Dennoch erscheint mir die hier gewählte kritische Betrachtung dieses Prinzips und seines Einsatzes in der archäologischen Denkmalpflege dringlich angebracht, weil ich zunehmend den Eindruck gewinne, dass sich einerseits die archäologische Fachwelt nicht nur viel zu viel davon verspricht bzw. erhofft, sondern es auch zunehmend überstrapaziert bzw. zu überstrapazieren versucht, und uns andererseits bisher nicht einmal annähernd ausreichend bewusst ist, dass es auch – gerade in der archäologischen Denkmalpflege – aus vielen Gründen inhärent problematisch ist.