Dienstag, 10. Dezember 2019

Liberale Briten?

Fundregelsysteme im Vergleich

Abstract: Ein jüngst durch die Medien gegangenes Urteil wegen Fundunterschlagung aus dem englischen Herefordshire hat einiges Aufsehen in der archäologischen Fachwelt und Metallsuchergemeinschaft erregt, nicht zuletzt weil der Haupttäter zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Dies ist mit dem im deutschen Sprachraum weit verbreiteten Missverständnis unvereinbar, dass das englische und walisische System der archäologischen Fundregelung, besonders im Vergleich zu deutschsprachigen Systemen, ganz besonders liberal und generell ineffektiv sei. In diesem Beitrag vergleiche ich das englische und walisische archäologische Fundregelungssystem mit seinen deutschen und österreichischen Gegenstücken und zeige, dass der relevante Unterschied zwischen diesen verschiedenen Systemen nicht in ihrer relativen Liberalität bzw. Restriktivität liegt, sondern darin, dass das englische und walisische System einen pragmatischen Zugang zur Materie genommen hat, während die deutschen und österreichischen Systeme einen idealistischen, aber vollkommen unrealistischen Zugang nehmen. Folge davon ist nicht nur, dass das englische und walisische System den deutschen und österreichischen in Hinblick auf die Anzahl der eingehenden Fundmeldungen extrem weit voraus ist, sondern auch deutlich effektiver in der Verhinderung von Schäden an geschützten unbeweglichen archäologischen Denkmalen und bei der Bestrafung der Unterschlagung meldepflichtiger und einem staatlichen Schatzregal unterliegender geschützter beweglicher archäologischer Denkmale.

---


In den letzten Tagen sind Berichte über einen aufsehenerregenden Fall einer Unterschlagung eines archäologischen Schatzfundes in England durch die englischsprachigen (z.B. BBC 2019a; 2019b; Guardian 2019; ITV 2019) und teilweise auch deutschsprachigen (z.B. Spiegel 2019; Stern 2019) Medien gegangen, die auch schon von Rainer Schreg (2019) in seinem stets empfehlenswerten archäologischen Blog Archaeologik als Anlass einer Kritik des britischen Portable Antiquities Scheme (PAS) aufgegriffen wurden.
Der betreffende Fall ist aus dreierlei Gründen besonders aufsehenerregend: erstens aus dem (archäologisch-denkmalpflegerischen) Grund, dass es sich bei dem Schatzfund um einen besonders spektakulären „Wikingerhort“ handelt, der aus einigen goldenen und silbernen Schmuckstücken, einem Silberbarren und etwa 300 angelsächsischen Silbermünzen bestanden haben dürfte und bedeutende neue Erkenntnisse über eine bislang unbekannte Allianz zwischen den angelsächsischen Königen von Mercia (Ceolwulf II von Mercia) und Wessex (Alfred der Große) im späten 9. Jh. n.Chr. zu gewinnen gestattet (z.B. BBC 2019a; 2019b; Guardian 2019). Zweitens ist der Fall aus dem Grund besonders aufsehenerregend, dass die sichergestellten Teile des Hortfundes allein auf etwa £ 3 Millionen (z.B.  BBC 2019a; 2019b; ITV 2019; Spiegel 2019; Stern 2019), der Schatzfund insgesamt auf bis zu £ 12 Millionen (Guardian 2019), Marktwert geschätzt werden. Drittens schließlich ist er auch aus dem Grund besonders aufsehenerregend, dass der Haupttäter zu 10 Jahren, der Nebentäter zu 8 ½ Jahren und einer der beiden mitangeklagten Hehler zu 5 Jahren Haft (BBC 2019a) verurteilt wurden (die Strafe für den zweiten Hehler steht noch aus).
Für uns an dieser Stelle besonders beachtenswert ist die Tatsache, dass im bezüglich der Schatzsuche mit Metalldetektoren durch Laien generell als im internationalen Vergleich besonders liberal geltenden (und auch tatsächlich seienden) England zwei Metallsucher für die Unterschlagung eines archäologischen Schatzfundes zu derart langen Haftstrafen verurteilt wurden. Dieses Ergebnis widerspricht der weit verbreiteten, wenn auch missverständlichen, Vorstellung, dass in England die Metallsuche durch Laien vollkommen oder wenigstens weitgehend unreguliert und ohne Einschränkungen erlaubt sei und sich Metallsucher ihre Funde auch generell behalten dürften und vor allem aufgrund fehlender Metallsuchverbote keine Strafe zu befürchten hätten, wenn sie ihr Hobby wie es ihnen beliebt ausüben. Tatsächlich sind im konkreten Fall ganz entgegen dieser Vorstellung die Strafen, die über die Täter verhängt wurden, wie noch gezeigt werden wird auch im internationalen Vergleich, als nachgerade drakonisch zu betrachten.[1]
Ebenfalls beachtenswert ist die Einschätzung des Falls durch Rainer Schreg (2019), der ihn als Beleg für das Versagen des PAS-Systems wertet. Auch dabei handelt es sich um ein gravierendes Missverständnis, auf das später in diesem Beitrag noch genauer einzugehen sein wird. Denn, um das hier kurz vorwegzunehmen: der Fall hat mit dem PAS eigentlich überhaupt nichts zu tun.
Ehe wir zum internationalen Vergleich mit ähnlichen Fällen von Fundunterschlagungen in Deutschland und Österreich und der Besprechung von Schregs (2019) Missverständnis voranschreiten, sei aber zuerst einmal der in diesem Fall rechtlich relevante Sachverhalt dargestellt:

Was ist eigentlich passiert?

Im Jahr 2015 suchten die nunmehr erstinstanzlich verurteilten Täter, George Powell (38) aus Newport und Layton Davies (51) aus Pontypridd (beides Wales), ohne Genehmigung des Grundeigentümers Lord Cawley auf einem seiner Grundstücke bei Leominster im Bezirk Herefordshire (West Midlands, England, siehe Abb. 1) mit Metallsuchgeräten nach Bodenfunden (Guardian 2019). Dabei entdeckten und gruben sie den gegenständlichen Schatzfund aus, wobei Davies mit seinem Mobiltelefon Fotos machte, die er später löschte, die aber die Polizei bei ihren Ermittlungen wiederherstellen konnte (BBC 2019a). Die Fundstelle dürfte sich, soweit sich das feststellen lässt, nicht auf einer als Denkmal (oder anderweitig, z.B. als Site of Special Scientific Interest) ausgewiesenen Bodenfläche befunden haben. Der vom Fund begeisterte Davies veröffentlichte nach dem Fundereignis dann auch Fotos von drei zum Schatzfund gehörenden Münzen im Internetforum Detecting Wales (BBC 2019b).
Abbildung 1: Abb. 1: Leominster in Herefordshire,
England (rot umrahmt) und die Wohnorte der Täter,
Newport und Pontypridd, Wales (blau umrahmt)
(Kartengrundlage: Google Maps).
Powell und Davies meldeten ihren Fund jedoch wider besseres Wissen zu ihren diesbezüglichen Verpflichtungen – Davies wurde 2014 sogar für den „besten Fund aus Wales“ vom walisischen Nationalmuseum ausgezeichnet und hatte diesem in der Vergangenheit auch bereits über 100 seiner Funde geschenkt (BBC 2019b) – weder dem Grundeigentümer noch – noch wichtiger – dem zuständigen coroner ( Untersuchungsrichter), sondern verbrachten ihn stattdessen nach Wales, wo sie den Großteil der ca. 300 zum Hortfund gehörenden Münzen in Cardiff an die zwei nun als Hehler verurteilten Münzhändler zum Verkauf weitergaben. Diese dürften die Mehrheit davon verkauft haben, da die Polizei später nur noch 31 Stück – mit Marktwerten pro Einzelstück zwischen ca. £ 10.000 und £ 75.000 – sicherstellen konnte. Erst einen Monat nach der Entdeckung des Fundes meldeten und übergaben Powell und Davies drei der zum Schatzfund gehörenden Schmuckstücke – darunter einen Goldarmring – und jeder eine Fundmünze dem walisischen Nationalmuseum (BBC 2019a; 2019b), welches das PAS in Wales betreibt.
 Der Fall wurde schließlich durch über den Hortfund kursierende Gerüchte ruchbar und die Polizei nahm Ermittlungen gegen die Täter auf, in deren Rahmen die von Davies zwischenzeitlich gelöschten Fotos des Hortes in Fundlage wiederhergestellt wurden und somit eine grobe Schätzung seiner Zusammensetzung vorgenommen werden konnte. Die Polizei konnte allerdings wie bereits erwähnt nur einen Teil des Schatzfundes, insbesondere nur ca. 10% der wohl zum Hort gehört habenden Münzen sicherstellen. Der Verbleib der restlichen Bestandteile des Hortes ist weiterhin ungeklärt, weil die Verurteilten Aussagen zum genauen Fundort ebenso wie zum Verbleib der nicht sichergestellten Teile des Hortfundes verweigert haben (BBC 2019a).

Das Urteil

Verurteilt wurden die vier Täter schließlich von Worcester Crown Court;[2] und zwar die beiden Metallsucher für „theft, conspiring to conceal criminal property and converting criminal property by selling it“, der eine Hehler für „conspiring to conceal criminal property and converting criminal property by selling it”, und der zweite Hehler für “conspiring to conceal criminal property” (BBC 2019b).
Wie sich unschwer erkennen lässt, handelt es sich dabei durchgehend nicht um denkmal-, sondern um eigentumsrechtliche Delikte: des theft schuldig ist eine Person im Sinne von Section 1 des für England und Wales geltenden Theft Act 1968, wenn sie „dishonestly appropriates property belonging to another with the intention of permanently depriving the other of it“[3] und beinhaltet daher eine ganze Reihe von Straftaten gegen das Eigentumsrecht, darunter Diebstahl im engeren Sinn (Section 7), aber auch Raub (Section 8), Einbruchsdiebstahl (Section 9 und 10), Entzug eines Fahrzeugs (Section 12 und 12a), Entzug von Elektrizität (Section 13) und Hehlerei (Section 22). Ausschlaggebend für das Urteil war also, dass sich die beiden Metallsucher die Funde, die nicht ihr, sondern jemandes anderen Eigentum waren, rechtswidrig anzueignen versucht bzw. tatsächlich angeeignet haben. Die ebenfalls durch die Täter vorgenommene Besitzstörung (durch Durchführung der Metallsuche ohne Einwilligung des Grundeigentümers) blieb hingegen im Urteil unberücksichtigt, da es sich dabei um eine rein privatrechtliche Angelegenheit handelt.
Das – für jedes einzelne der genannten Delikte unterschiedliche – Höchststrafmaß beträgt bei den im konkreten Fall relevanten Delikten (Diebstahl und Hehlerei) 14 Jahre Haft (für Hehlerei). Ausschlaggebend für das tatsächlich verhängte Strafmaß waren hauptsächlich das Wissen der Finder und Hehler über die Rechtswidrigkeit ihres Handelns, der wirtschaftliche Wert der gestohlenen Funde und die Tatsache, dass die Täter sich vorsätzlich widerrechtlich zu bereichern versuchten und die Behörden auch kaum bei der Sicherstellung bzw. Wiedergewinnung der gestohlenen Güter unterstützt haben. Insbesondere die 10 Jahre Haft für Powell und 8 ½ Jahre für Davies sind in Anbetracht dieser Tatsachen also fraglos wohl angemessen und keineswegs überzogen: wer wissentlich und willentlich wenigstens £ 3, wenn nicht sogar £ 12 Millionen stiehlt, muss mit einer langen Haftstrafe rechnen und hat sie auch verdient.

Das englische und walisische Fundrecht

Dass es überhaupt zu diesem Urteil kommen konnte, liegt am englischen und walisischen Fundrecht, das auf den ersten Blick einigermaßen kompliziert erscheint, aber es bei genauerer Betrachtung dann eigentlich doch nicht ist. Nachdem es allerdings im deutschen Sprachraum kaum bekannt ist bzw. gravierend missverstanden zu werden scheint, ist es hier notwendig, etwas genauer auf es einzugehen.
Was das englische und walisische Fundrecht in erster Linie kompliziert erscheinen lässt ist, dass es – mit Ausnahme des Schatzfundrechts seit 1996 – nicht gesetztes Recht, sondern auf Präzedenzfällen beruhendes Gewohnheitsrecht, d.h. Common Law ist. Bis zur Verabschiedung des Treasure Act 1996 war sogar das gesamte Fundrecht rein im Wege des Common Law geregelt und kannte grundsätzlich drei Arten von Funden: 1) herrenlose Schatzfunde im Sinne des mittelalterlichen Rechtsinstituts des königlichen Schatzregals, Treasure Trove, die automatisch zu Eigentum der Krone werden (Guest 2018, 5-12), welche aber in jedem Einzelfall auch darauf verzichten kann; 2) alle auf der Erdoberfläche entdeckten herrenlosen Gegenstände, die dem Finder gehören; und 3) alle unter der Erdoberfläche entdeckten, nicht als Schatzfunde zu klassifizierende Gegenstände, die dem Grundeigentümer gehören (ein Präzedenzfall dafür ist z.B. das Urteil in Waverley Borough Council v Fletcher [1995]).
Es bestand daher bis 1996 auch ganz generell keine gesetzliche Fundmeldepflicht: nachdem der Eigentumserwerb jeweils automatisch erfolgt – nur an unterschiedliche Personen je nach Art des Fundes – war eine solche auch gar nicht notwendig, sondern es blieb jedem einzelnen Finder selbst überlassen, dafür zu sorgen, dass der rechtmäßige Eigentümer seines Fundes diesen bekam. War er nämlich, weil der Fund nicht von Art 2) war, nicht automatisch selbst zum Eigentümer des Fundes geworden, machte sich der Finder durch die rechtswidrige Vorenthaltung des Fundes gegenüber der Krone bzw. dem Grundeigentümer des theft im oben ausgeführten Sinne des Theft Act 1968 (bzw. davor bestehender, gleichartiger Bestimmungen) schuldig und somit strafbar. In der Praxis macht das wohl kaum Unterschied zu einem System, in dem – wie im deutschen Sprachraum – Funde generell gesetzlich verpflichtend an staatliche Fundmeldebehörden gemeldet werden müssen (um auf diesem Umweg zum rechtmäßigen Eigentümer zu kommen), weil auch ein solches System nur funktioniert, wenn der Finder ehrlich ist und seiner Fundmeldepflicht nachkommt.
Nachdem das englische und walisische Fundrecht im Prinzip – wenn auch nun modifiziert durch den Treasure Act 1996 – immer noch überwiegend auf Common Law-Basis funktioniert, ist es insbesondere für Metallsucher, die ihre nicht unter das staatliche Schatzregal fallenden Funde behalten wollen, daher auch besonders wichtig, dass sie nicht nur die Genehmigung des Grundeigentümers zur Suche nach Bodenfunden auf seinem Grundstück haben, sondern mit diesem auch eine privatrechtliche Vereinbarung über das Fundeigentum treffen. Denn eine solche privatrechtliche Vereinbarung – ob diese nun dem Finder das alleinige Eigentum an den gemachten Funden zuspricht, Realteilung der Funde selbst oder aber eine finanzielle Entschädigung des Grundeigentümers für die Überlassung des Fundeigentums an den Finder vorsieht – ersetzt die Fundeigentumsregelung des Common Law für alle nicht als Schatzfunde zu bewertenden Bodenfunde. Fehlt eine solche privatrechtliche Vereinbarung, riskiert der Finder schließlich, dass ihn der Grundeigentümers wegen Verdachts auf Diebstahls anzeigt bzw. das Eigentum an dessen Funden am Klagsweg erstreitet (wie eben in Waverley Borough Council v Fletcher [1995] tatsächlich geschehen).
Das staatliche Schatzregal unter dem Common Law, das ursprünglich natürlich der Befüllung der Staatskasse diente, wurde hingegen in England und Wales seit dem späten 19. Jahrhundert zunehmend und seit Beginn des 20. Jahrhunderts praktisch ausschließlich zu denkmalpflegerischen Zwecken genutzt. Dabei hat es sich eingebürgert, dass Findern, um sie zur Meldung möglicher Schatzfunde zu motivieren, die Hälfte des wahren wirtschaftlichen Werts ihres Fundes als Belohnung ausbezahlt wird, während die andere Hälfte des Fundwerts an den Grundeigentümer bzw. -besitzer ausbezahlt wird, eine Praxis, die inzwischen durch den Code of Practice zum Treasure Act 1996 auch mehr oder minder verrechtlicht wurde (DCMS 2019, 11, 13, 37). Diese Belohnung war und ist allerdings ex gratia, ihre Auszahlung kann also nicht einmal dann eingeklagt werden, wenn sie dem Finder vom zuständigen Minister zugesprochen wurde (explizit siehe Section 10 (6) Treasure Act 1996).[4] Dennoch, normalerweise wird diese Belohnung tatsächlich in Höhe des vollen Marktwerts des Fundes ausbezahlt, d.h. in der Praxis ist das staatliche Schatzregal in England und Wales inzwischen zu einem staatlichen Vorkaufsrecht von Schatzfunden mutiert.
Mit dieser – weitgehend pragmatischen – Lösung des Fundwesens gab es allerdings seit der weitgehenden Umwidmung des zuvor fiskalischen Schatzregals zu einem denkmalpflegerischen Rechtsinstitut ein großes Problem: die Schatzfundbegriffsdefinition unter dem Common Law. Denn diese sah vor, dass nur solche Gegenstände als Schatzfunde der Krone anheimfallen, die als herrenlose Güter aufgefunden wurden; einen so signifikanten Edelmetallgehalt aufweisen, dass sie als Silber- oder Goldfunde bezeichnet werden können; und ehemals mit animus revertendi (Wiedergewinnungsabsicht) verborgen wurden (Guest 2018, 15-6). Das mag aus mittelalterlicher fiskalischer Sicht einigermaßen sinnvoll gewesen sein, aus modernen archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht ist es das hingegen nicht, weil dadurch selbst viele Hortfunde – insbesondere alle Weihefunde, die eben gerade nicht in Wiedergewinnungsabsicht verborgen wurden – und noch viel weniger Grabfunde – bei denen animus revertendi ebenfalls nicht gegeben ist – oder gar Verlustfunde (wie z.B. Siedlungsfunde) selbst dann nicht erfasst werden, wenn sie einen signifikanten Silber- oder Goldgehalt aufweisen.

Der Treasure Act 1996

Vorwiegend um das zuletzt genannte Problem zu lösen wurde mit dem Treasure Act 1996 ein gesetztes Schatzfundrecht erlassen (DCMS 2019, 11). Dafür wurde hauptsächlich die bereits zuvor gehandhabte Praxis in Form des Gesetzestextes verschriftlicht und nur um eine neue Legaldefinition des Schatzfundbegriffs in Section 1 Treasure Act 1996 ergänzt, die die alte Begriffsdefinition nicht etwa abgelöst, sondern nur maßgeblich erweitert hat. Zusätzlich wurde in Section 2 dem zuständigen Minister die Möglichkeit eingeräumt, die Schatzfundbegriffsdefinition durch Verordnung zu verändern und alle Arten von Objekten, denen besondere historische, archäologische oder kulturelle Bedeutung zukommt, ebenfalls als Schatzfunde im Sinne von Section 1 (1) Treasure Act 1996 zu definieren. Der zuständige Minister hat von dieser Möglichkeit bereits einmal, nämlich durch den Treasure Designation Order 2002, gebraucht gemacht und eine neuerliche Änderung der Definition des Schatzfundbegriffes wurde 2019 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, aber noch nicht vorgenommen (DCMS 2019, 27-31).
Die durch Section 1 (1) Treasure Act 1996 festgesetzte Legaldefinition des Schatzfundbegriffs lautet wie folgt:
„(1) Ein Schatz ist —
(a) jeder zum Zeitpunkt seiner Auffindung wenigstens 300 Jahre alte Gegenstand der —
(i) keine Münze ist aber einen Edelmetallgehalt von wenigstens 10% des Gesamtgewichts hat;
(ii) eine von zwei miteinander vergesellschaftet aufgefundenen, zum Zeitpunkt der Auffindung wenigstens 300 Jahre alten Münzen mit ebendiesem Edelmetallgehalt ist; oder
(iii) eine von wenigstens 10 miteinander vergesellschaftet aufgefundenen, zum Zeitpunkt der Auffindung wenigstens 300 Jahre alten Münzen ist;
(b) jeder zum Zeitpunkt seiner Auffindung wenigstens 200 Jahre alte Gegenstand, der einer unter Section 2 (1) definierten Art von Gegenständen angehört;
(c) jeder Gegenstand, der vor dem Inkrafttreten von Section 4 unter das Schatzregal gefallen wäre;
(d) jeder Gegenstand der bei seiner Auffindung vergesellschaftet ist mit—
(i) einem unter Absätze (a), (b) oder (c) fallenden, gleichzeitig oder früher gefundenen Gegenstand; oder
(ii) einem unter Absätze (a) oder (b) fallenden Gegenstand, wenn diese zur gleichen Zeit aufgefunden worden wären.”[5]
Diese Definition wurde durch Section 3 des Treasure Designation Order 2002 wie folgt ergänzt:
„Die folgenden Arten von Gegenständen werden gemäß Section 2 (1) des Aktes designiert:
(a) jeder vergesellschaftet mit mindestens einem weiteren, gleichartig beschaffenen Gegenstand aufgefundene Gegenstand (mit Ausnahme von Münzen), der zu einem beliebigem Anteil aus einem beliebigem Metall besteht und aus der Urgeschichte datiert;
(b) jeder Gegenstand (mit Ausnahme von Münzen) der aus der Urgeschichte datiert und zu einem beliebigen Anteil aus Gold oder Silber besteht.”[6]
Der Anfang 2019 einer öffentlichen Konsultation unterzogene Vorschlag für eine neuerliche Änderung der Schatzfundbegriffsdefinition sieht nun vor, die bisher gem. Section 1 (1.a) geltende 300-Jahre-Mindestalter-Grenze durch ein fixes Datum (vor 1714 n.Chr.) zu ersetzen, zu Section 1 (1.b) alle mehr als 200 Jahre alten Gegenstände mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als £ 10.000, sowie alle einzeln gefundenen Goldmünzen aus dem Zeitraum zwischen 43 und 1344 n.Chr. und alle zwei oder mehr vergesellschaftet miteinander aufgefundenen römerzeitlichen Metallfunde (mit Ausnahme von Münzen) als gem. Section 2 (1) designierte Objekte zur derzeit geltenden Schatzfunddefinition hinzuzufügen (DCMS 2019, 27-31). Inwieweit diese vorgeschlagene Änderung der Legaldefinition umgesetzt oder noch weiter ausgedehnt werden wird, ist derzeit noch nicht klar.
Durch Section 8 des Treasure Act 1996 wurde nunmehr auch eine gesetzliche Meldepflicht für Schatzfunde an den örtlich zuständigen Coroner eingeführt. Diese Meldepflicht trifft jede Person, die einen Gegenstand gefunden hat, von dem sie glaubt oder bezüglich dessen sie vernünftige Gründe zur Annahme hat, dass es sich dabei um einem Schatzfund im soeben definierten Sinn handelt. Die gesetzliche Meldefrist beträgt 14 Tage ab dem der Auffindung folgendem Werktag oder dem Tag, an dem der Finder erstmals auf den Glauben verfällt oder vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass es sich beim betreffenden Gegenstand um einen Schatzfund handelt. Die für die Missachtung der Meldepflicht angedrohte Maximalstrafe beläuft sich auf bis zu drei Monate Haft, eine nach oben unbegrenzte Geldstrafe oder beides.

Das Fundrecht als Grundlage für das Urteil

Letztendlich ergibt sich das im gegenständlichen Fall ergangene Urteil also direkt aus dem Fundrecht, spezifischer aus dem Treasure Act 1996, und dessen Zusammenspiel mit den strafrechtlichen Bestimmungen des Theft Act 1968.
Die von den beiden Metallsuchern bei Leominster entdeckten Fundgegenstände entsprechen eindeutig mehreren der Kriterien der Legaldefinition des Schatzfundbegriffs gemäß Section 1 (1) des Treasure Act 1996: die Fundgegenstände waren zum Zeitpunkt ihrer Auffindung mehr als 300 Jahre alt und haben einen Edelmetallgehalt von mehr als 10% ihres Gewichts und entsprechen daher wenigstens einem der drei Kriterien von Section 1 (1.a), dem von Section 1 (1.c) und dem von Section 1 (1.d.i), d.h. als Hortfund in seiner Gesamtheit betrachtet beinahe allen jeweils bereits einzeln für sich betrachtet den gesamten Hortfund zum Schatzfund machenden Kriterien. Damit ist auch völlig eindeutig, dass sie der Meldepflicht von Section 8 an den örtlich zuständigen Coroner unterlagen und Eigentum der englischen Krone waren.
Aus der erwiesenen Tatsache, dass die beiden Finder die gesetzlich verpflichtend vorzunehmende Fundmeldung unterließen und die dem Hort zugehörigen Funde mittels der von ihnen kontaktierten Hehler stattdessen zu verkaufen versuchten bzw. tatsächlich großteils verkauften, folgt wiederum zwingend, dass sie die relevanten Bestimmungen des Theft Act 1968 zum Diebstahl im engeren Sinne und zur Hehlerei verletzten. Eine auch nur die entfernteste Aussicht auf Erfolg versprechende Verteidigungsstrategie gab es für sie nicht, weshalb die Verurteilung notwendigerweise folgte. Einzig das Strafmaß hätten sie eventuell noch stärker beeinflussen können, wenn sie sich kooperativer verhalten und stärker bei der Wiedergewinnung der nicht mehr in ihrem Besitz stehenden Teile des Hortes geholfen hätten; aber einer langjährigen Haftstrafe wären sie in Anbetracht des Werts des gestohlenen Gutes auch dann sicher nicht entgangen.
Wenigstens in diesem Fall hat sich also die pragmatische, letztendlich die Common Law-Prinzipien fortsetzende, denkmalrechtliche Fundrechtsregelung in Verbindung mit dem Strafrecht als höchst effizient erwiesen: es gab einfach keine Ausreden für die Diebe und Hehler, die sich zu Lasten der Öffentlichkeit und des Grundeigentümers bzw. -besitzers persönlich zu bereichern versuchten.

Die Ironie des Falles

Besonders pikant ist bei all dem auch, wie auch der Richter selbst bei der Urteilsverkündung angemerkt hat, die „Ironie des Falles“ (BBC 2019a): hätten sich die beiden Finder nämlich nicht unehrlich zu bereichern versucht, sondern sich stattdessen brav an die gesetzlichen Regeln gehalten, die sie in diesem Fall zu beachten gehabt hätten, wären sie statt bestraft zu werden als ehrliche Finder eines bedeutenden archäologischen Fundes gefeiert worden und mit einer Belohnung in Höhe von wenigstens £ 1,5, wenn nicht sogar £ 6 Millionen, bedacht wurden; ein Ertrag, den sie am Schwarzmarkt für Antiken sicher nicht erzielt hätten bzw. haben. Alles, was sie dafür tun hätten müssen, wäre gewesen, sich vor ihrer Suche eine Einwilligung des Grundeigentümers zu holen und ihren Fund nach seiner Entdeckung zu melden und dem örtlich zuständigen Coroner zu überlassen. Sie hätten unter diesen beiden Voraussetzungen ihren Fund sogar selbst ausgraben dürfen, wenn sie das wollten, obwohl das aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht nicht besonders sinnvoll gewesen wäre. Und es ist auch nicht so, als ob das nicht jeder Mensch in England und Wales wüsste, der auch nur gelegentlich Zeitungen liest oder Nachrichten im Rundfunk oder Internet verfolgt, denn Berichte über ehrliche Finder, die für ihre Schatzfunde mit teilweise ähnlich exorbitanten Summen, wie sie in diesem Fall ausgezahlt worden wären, belohnt wurden, werden in allen Massenmedien in England und Wales häufig publiziert.
Im konkreten Fall wurden wenigstens die Finder also durchaus gebührend nicht nur für ihre Gier, sondern auch für ihre Dummheit bestraft.

Was hat dieser Fall mit dem Portable Antiquities Scheme zu tun?

Nachdem Rainer Schreg (2019) diesen Fall zum Anlass genommen hat, um das PAS als untauglich zu charakterisieren, erscheint es an dieser Stelle nun angebracht zu fragen, was dieser Fall denn nun mit dem PAS zu tun hat, denn ich habe es ja in meiner Diskussion des Falls überhaupt nicht erwähnt. Dass ich es bisher nicht erwähnt habe, hat auch einen sehr guten Grund, denn dieser Fall hat grundsätzlich gar nichts mit dem PAS und auch umgekehrt das PAS nicht das mindeste mit diesem Fall zu tun.
Der einzige Bezug, der sich zwischen diesem Fall und dem PAS herstellen lässt ist, dass das PAS den beiden Findern, wenn sie sich, veranlasst durch ihren Fund, zeitnah an es gewandt hätten, dabei geholfen hätte, die gesetzlich verpflichtende Fundmeldung korrekt zu erstatten und damit den in diesem Fall angerichteten Schaden zumindest verringert, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden geholfen hätte. Das kann das PAS, wie jede andere mögliche Fundmeldestelle, aber selbstverständlich nur, wenn die Finder sich mit ihrem Fund an es wenden, weil auch das PAS kann nicht ganz England und Wales rund um die Uhr überwachen, Finder zu einer Vorgehensweise zwingen oder gar hellsehen.
Schregs (2019) Kritik scheint daher auf einem grundsätzlichen Missverständnis der Aufgaben und des Zwecks des PAS zu beruhen, ein Missverständnis, das ich in der Folge zu beheben versuchen werde. Was das PAS ist und welchen Zweck es hat, kann man zwar auch direkt auf seinen eigenen Webseiten nachlesen (https://finds.org.uk/about [27/11/2019]), aber es schadet nicht, es hier in kurzen deutschen Worten nochmals zu erläutern.

Was ist das Portable Antiquities Scheme und welchen Zweck hat es?

Das PAS wurde zuerst in Form eines nur Teile von England erfassenden Pilotprojekts 1997 als Begleitmaßnahme zum Treasure Act 1996 eingerichtet, 1999 räumlich ausgedehnt und ab 2003 schließlich flächendeckend auf ganz England und Wales erweitert. Inzwischen ist es in England als eigene Abteilung am British Museum, in Wales am National Museum for Wales angesiedelt, nicht zuletzt auch deshalb, weil diese beiden Museen für ihren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich für die Begutachtung des wissenschaftlichen Werts von Schatzfunden im Sinne des Treasure Act 1996 zuständig sind.
Der bei der Einrichtung des PAS verfolgte Hauptzweck war es, eine zentrale archäologische Fundmeldestelle zu schaffen, die zuvor nur unregelmäßig bei Lokal- und Regionalmuseen eingehende freiwillige Fundmeldungen von Findern nicht unter die Legaldefinition des Treasure Act 1996 fallender und daher auch nach 1996 nicht meldepflichtiger archäologischer Funde entgegennehmen und in eine zentrale Funddatenbank einpflegen kann. Zweiter Zweck der Einrichtung des PAS war es, damit auch eine Beratungsstelle für Finder archäologischer Funde bereitzustellen, die (interessierte) Laien, die als Hobby oder zu wirtschaftlichen Profitzwecken archäologische Funde zu entdecken versuchen, über die archäologische Notwendigkeit der möglichst sachgerechten Dokumentation archäologischer Funde – unabhängig von der Frage, ob diese meldepflichtig oder nicht meldepflichtig sind - und ihrer Fundkontexte bzw. -umstände informieren soll.
Mit der von Schreg (2019) als (seiner Ansicht nach) nicht vorbildlich monierten „Lösung“ des archäologischen Problems mit Metallsuchern hat das überhaupt nur insofern zu tun, als tatsächlich die überwältigende Mehrheit von fachlichen Laien, die als Hobby oder auch für wirtschaftlichen Profit nach (unter anderem – wenigstens teilweise – auch als „archäologisch“ ansprechbaren) Bodenfunden suchen, dies unter Zuhilfenahme eines Metallsuchgeräts tun. Tatsächlich werden den Zahlen des PAS zufolge alljährlich zwischen etwa 87-96% aller vom PAS in seine Funddatenbank aufgenommenen Funde von Metallsuchern gemeldet. Dabei sind allerdings von den jährlich inzwischen durchschnittlich (nach einer Verschärfung der internen Richtlinien für die Aufnahme von Funden in die PAS-Datenbank zur Genauigkeit der Lokalisierung des Fundorts durch den Finder) etwa 80.000 in die Fundstellendatenbank aufgenommenen Funde (die nur ein kleiner Anteil von ca. 10% der PAS-Mitarbeitern von Findern tatsächlich gemeldeten Funde sind) nur durchschnittlich etwa 1.200 Schatzfunde im Sinne des Treasure Act 1996, also gerade einmal ca. 1,5% von 10% (d.h. ca. 0,15%) der dem PAS gemeldeten Funde. Umgekehrt gesagt: die Meldung von ca. 98,5% aller vom PAS in seine Datenbank aufgenommenen und von ca. 99,85% aller ihm vorgelegten Funde erfolgt nach englischer und walisischer Rechtslage vollkommen freiwillig.
Das löst natürlich das archäologische „Problem“ mit der Metallsuche durch Laien nicht; vor allem nicht, solange man als einzige „Lösung“ dieses Problems nur das vollständige Ende der Metallsuche und aller sonstigen Suchhandlungen durch fachliche Laien zum Zweck der Entdeckung von beliebigen Bodenfunden akzeptiert, bei denen „archäologische“ Funde auch nur rein hypothetisch entdeckt werden könnten. Aber diese Art der „Lösung“ des „Problems“ – d.h. die Suche nach Bodenfunden durch fachliche Laien vollständig zu unterbinden – war niemals und ist bis heute nicht Zweck und Aufgabe des PAS; und man kann ihm also auch nicht seriös vorwerfen, dass es dieses Ziel nicht erreicht.

Vergleich des anglowalisischen mit dem deutschösterreichischen Fundmeldewesen

Weit sinnvoller als das PAS daran zu messen, dass es ein Ziel, das es gar nicht verfolgen soll, nicht dennoch erreicht hat, ist es, das Fundmeldewesen in England und Wales mit dem in Deutschland und Österreich zu vergleichen. Ich beginne dabei mit der archäologisch-denkmalpflegerischen Rechtslage, weil dieser Teil des Vergleichs besonders wesentlich ist:

Rechtslage: England und Wales

Die Rechtslage in England und Wales habe ich ja bereits oben genauer dargestellt, aber ich fasse sie dennoch hier nochmals kurz zusammen: das archäologisch-denkmalpflegerische Fundwesen wird in England und Wales durch den Treasure Act 1996 geregelt, der nur eine bestimmte Auswahl aller („archäologischen“) Bodenfunde einer gesetzlichen Meldepflicht und einem denkmalpflegerischen Zwecken dienenden staatlichen Schatzregal/Vorkaufsrecht unterwirft. Welche Auswahl das ist, hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber durch Festsetzung klar und weitgehend objektiv nachvollziehbarer Auswahlkriterien in Section 1 (1) dieses Gesetzes festgelegt. Darüber hinaus hat er in Section 2 (1) dem (für Kultur) zuständigen Minister die Möglichkeit eingeräumt, zusätzlich dazu auch all jene Arten von Fundgegenständen, denen besondere geschichtliche, archäologische oder kulturelle Bedeutung zukommt, im Wege einer Verordnung ebenfalls dieser Fundregelung zu unterwerfen. Die vorsätzliche bzw. fahrlässige Missachtung der gesetzlichen Meldepflicht ist in Section 8 (3) als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 3 Monaten Haftstrafe und/oder einer nach oben offenen Geldstrafe und die der Schatzfundüberlassungspflicht an den Staat als Straftat (theft im Sinne des Theft Act 1968) mit (eventuell bis zu lebenslanger) Haftstrafe bedroht. Für alle Bodenfunde hingegen, die nicht der denkmalrechtlichen Legaldefinition des Schatzfundbegriffs entsprechen, besteht keine (denkmalrechtliche) Meldepflicht und sie gehen, je nachdem ob sie auf oder unter der Erdoberfläche gefunden wurden, in das Eigentum des Finders bzw. Grundeigentümers über, sofern diese nicht eine davon abweichende Vereinbarung über das Fundeigentum getroffen haben.

Rechtslage: Deutschland und Österreich

Die 16 deutschen Bundesländer und Österreich regeln das archäologisch-denkmalpflegerische Fundwesen in erster Linie in ihren jeweiligen Denkmalschutzgesetzen sowie teilweise auch durch ihre jeweils bundesweit geltenden (allgemeinen) Bürgerlichen Gesetzbücher (BGB; ABGB) und Strafgesetzbücher (StGB [DE]; StGB [AT]). Ich fasse im Folgenden deren Bestimmungen geringfügig vereinfacht zusammen, weil sich alle 17 hier relevanten Denkmalschutzgesetze und Bestimmungen von BGB und ABGB sowie StGB [DE] und StGB [AT] bei zwar durchaus bestehenden Unterschieden in Details in ihrem wesentlichen Kern jeweils weitgehend entsprechen.
Alle 16 deutschen und das österreichische Denkmalschutzgesetz unterwerfen eine bestimmte Auswahl aller („archäologischen“) Bodenfunde einer gesetzlichen Meldepflicht. Welche Auswahl das ist, hat der jeweils zuständige, demokratisch legitimierte Gesetzgeber jeweils durch eine Legaldefinition bzw. Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (siehe dazu schon Karl 2018a) in seinem Denkmalschutzgesetz festgelegt (§ 2 Abs. 1 iVm § 20 DSchG-BW; Art. 1 Abs. 1 und 4 iVm Art. 8 DSchG-BY; § 2 Abs. 2 und 5 iVm § 3 DSchG-BE; § 2 Abs. 1 iVm § 11 DSchG-BBG; § 2 Abs. 1 und 2 Z 4 iVm § 15 DSchG-BREM; § 4 Abs. 2 und 5 iVm § 17 DSchG-HH; § 2 Abs. 1-2 iVm § 21 HDSchG; § 2 Abs. 1 und 5 iVm § 11 DSchG-MV; § 3 Abs. 2 und 4 iVm § 14 DSchG-NDS; § 2 Abs. 1 und 5 iVm § 15 DSchG-NRW; § 3 Abs. 1 iVm § 16-18 DSchG-RLP; § 2 Abs. 1 und 4 iVm § 16-17 DSchG-SL; § 2 Abs. 1 iVm § 20 SächsDSchG; § 2 Abs. 1 und 2 Z 3-4 iVm § 9 Abs. 3 und § 12 DSchG-SA; § 2 Abs. 2 iVm § 15 DSchG-SH; § 2 Abs. 1 und 7 iVm § 16 ThürDSchG; § 1 Abs. 1-2 iVm § 8-9 DMSG). Diese Definition stellt in allen 17 Denkmalschutzgesetzen darauf ab, dass den auszuwählenden Gegenständen (oft sogar besondere) geschichtliche, archäologische, kulturelle (etc.) Bedeutung zukommen muss. Wo genau die Grenze zwischen Bodenfunden, die und die nicht unter die jeweilige Legaldefinition fallen, anzusetzen ist, unterscheidet sich zwar von Denkmalschutzgesetz zu Denkmalschutzgesetz, jedenfalls ist aber die Menge aller der jeweils relevanten Legaldefinition entsprechenden Bodenfunde immer nur eine Teilmenge aller Bodenfunde (siehe dazu auch schon konkreter für Bayern, Schleswig-Holstein und Österreich Karl 2019a, 189-90, 199-200).
Zusätzlich zu der für diese Auswahl an („archäologischen“) Bodenfunden geltenden Meldepflicht besteht in allen 17 Denkmalschutzgesetzen auch eine Verpflichtung, den entdeckten Fundgegenstand (der allerdings bei Gefahr seines sonstigen Abhandenkommens regelhaft zu sichern und/oder zu bergen ist) und seine Fundumstände bzw. Fundstelle zeitlich befristet (je nach Gesetz unterschiedlich für 3-7 Tage) unverändert zu belassen sowie bei Bedarf der zuständigen Behörde den Fund zeitlich befristet zur wissenschaftlichen Untersuchung zu überlassen. Ebenfalls in allen Gesetzen besteht eine behördliche Genehmigungspflicht für Grabungen/Erdarbeiten bzw. Nachforschungen (in der Folge: NFG-Pflicht), die mit dem Zweck der Entdeckung von dieser Auswahl entsprechenden Bodenfunden und/oder an Orten, an denen deren Entdeckung begründet zu vermuten ist, durchgeführt werden sollen.
In 15 deutschen Bundesländern besteht darüber hinaus ein staatliches Schatzregal für entweder die gleiche oder eine weiter (z.B. auf Funde von besonderem bzw. hervorragendem wissenschaftlichen Wert, bei staatlichen Ausgrabungen und/oder in Grabungsschutzgebieten entdeckte Funde etc.) eingeschränkte Auswahl an herrenlosen („archäologischen“) Bodenfunden. In Bayern und Österreich regelt hingegen die hadrianische Fundteilungsregel des § 984 BGB bzw. § 399 ABGB den Erwerb des Eigentums an dieser Auswahl entsprechenden Bodenfunden, d.h. sie werden jeweils hälftig Eigentum von Finder und Grundeigentümer.
Die Missachtung der Meldepflicht, des Veränderungsverbotes, der zeitweiligen Überlassungspflicht und der NFG-Pflicht stellt normalerweise eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung dar, die mit einer (je nach Gesetz und konkretem Tatbestand unterschiedlich hohen) Geldstrafe (von einigen wenigen tausend bis zu einer halben Million €) bzw. Ersatzhaftstrafe bedroht sind. Nur in Schleswig-Holstein ist gem. § 19 Abs. 1 Z 2 DSchG-SH die Missachtung der NFG-Pflicht eine mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe bedrohte Straftat. Die Unterschlagung von dem staatlichen Schatzregal unterliegenden bzw. gem. § 984 BGB bzw. § 399 ABGB hälftig dem Grundeigentümer gehörenden („archäologischen“) Schatzfunden durch den Finder wird hingegen durch die entsprechenden Bestimmungen des örtlich geltenden Strafgesetzbuches mit bis zu 3 Jahren Haft bedroht (zu tatsächlich verhängten Strafen komme ich noch weiter unten in diesem Beitrag).[7] Hehlerei – derer sich allerdings bezüglich des unterschlagenen Fundes sowohl in Deutschland als auch in Österreich nur ein Dritter, nicht sein unehrliche Finder selbst schuldig machen kann – wird hingegen mit bis zu 5 Jahren Haftstrafe bedroht.[8]
Für alle Bodenfunde hingegen, die nicht der denkmalrechtlichen Legaldefinition des Kultur- bzw. Bodendenkmalbegriffs entsprechen bzw. denen die jedenfalls erforderliche geschichtliche, archäologische, kulturelle etc. Bedeutung nicht zukommt, besteht keine (denkmalrechtliche) Meldepflicht, kein Veränderungsverbot und auch keine zeitweilige Überlassungspflicht an die örtlich und sachlich (eben gerade nicht für solche ‚gewöhnlichen‘ Bodenfunde) zuständige Denkmalbehörde. Sofern nicht an einem Ort nach ihnen gesucht wird, an dem begründet mit der Entdeckung von den denkmalrechtlichen Fundregelungen unterliegenden Bodenfunden zu rechnen ist, besteht für Versuche ihrer Entdeckung auch keine NFG-Pflicht und sie unterliegen auch nicht einem allfällig örtlich geltenden denkmalrechtlichen Schatzregal. Vielmehr unterliegen sie, wenn ihr gewöhnlicher Wert € 10 übersteigt, einer allgemeinen gesetzlichen Fundmeldepflicht gem. § 965 BGB bzw. § 389 iVm 391 Abs. 2 ABGB und gehen entweder gem. § 984 BGB bzw. § 399 ABGB in das hälftig geteilte Eigentum von Finder und Grundeigentümer bzw. in Österreich wenn geringwertig gem. § 397 iVm § 395 ABGB in das ungeteilte Eigentum des Finders über.

Rechtslage im Bereich des denkmalpflegerischen Fundwesens: Vergleich

Vergleicht man die Rechtslagen im Bereich des denkmalpflegerischen Fundwesens in den hier betrachteten Ländern miteinander, zeigen sich zwar durchaus gewisse Unterschiede, aber auch weitreichende Ähnlichkeiten.
In allen betrachteten Ländern hat der jeweils zuständige Gesetzgeber bestimmt, dass nur eine bestimmte Auswahl aller Bodenfunde denkmalpflegerisch relevant ist, weshalb in allen verglichenen Ländern die denkmalrechtlichen Fundregelungen nur für die in die gesetzlich bestimmte Auswahlmenge fallenden Bodenfunde gelten. Alle verglichenen Länder unterwerfen Finder von in diese Auswahlmenge fallenden Bodenfunden einer gesetzlichen Meldepflicht an eine dafür vorgesehene staatliche Stelle. Ebenso unterwerfen alle hier verglichenen Länder Finder einer – wenigstens zeitweiligen – Fundüberlassungspflicht an eine zur wissenschaftlichen Beurteilung und erforderlichenfalls auch Untersuchung der in diese Auswahlmenge fallenden Funde kompetenten archäologischen Einrichtung oder überführen eine Teilmenge dieser oder sogar alle solche Funde im Wege einer meist als „Schatzregal“ bezeichneten Fundeigentumsregelung ins Staatseigentum. Schließlich bedrohen (und bestrafen, aber dazu später noch mehr) auch alle hier verglichenen Länder die Missachtung der denkmalrechtlichen Fundregeln als Ordnungswidrigkeiten und den Diebstahl bzw. die Unterschlagung von und Hehlerei mit von Findern nicht deren rechtmäßigen Eigentümer (ob dieser nun der Staat oder ganz oder nur hälftig eine andere Privatperson als der Finder ist) überantworteten Fundgegenständen.
Unterschiede bestehen zwischen den verglichenen Ländern einerseits darin, wie sie an den (archäologischen) Denkmalschutz herangehen – im Wesentlichen ob sie wie England, Wales und Österreich diesen im Bereich der Unterschutzstellung von (auch „archäologischen“) Denkmalen primär nach dem konstitutiven oder wie die deutschen Bundesländer primär nach dem deklaratorischen Prinzip (DGUF 2013) geregelt haben.[9] Andererseits bestehen Unterschiede zwischen den verglichenen Ländern darin, ob sie – wie die deutschen Bundesländer und Österreich – gesetzliche Veränderungsverbote des Fundes, seiner Fundumstände und der Fundstelle bei der nicht im Rahmen systematischer, professioneller archäologischer Feldforschungen erfolgenden Entdeckung von in die denkmalrechtliche Auswahlmenge fallender Bodenfunde und eine behördliche Genehmigungspflicht für (im rechtlichen Sinne dieses Begriffs) vorhersehbarerweise[10] in diese Auswahlmenge fallende Bodenfunde entdecken werdende Grabungen bzw. Nachforschungen vorgesehen haben;[11] oder – wie England und Wales – nicht vorgesehen haben. Schließlich – und wohl am Wichtigsten – bestehen Unterschiede zwischen den verglichenen Ländern darin, ob die zur Bestimmung der denkmalrechtlich relevanten Auswahlmenge ausschlaggebenden Kriterien – wie in England und Wales – einigermaßen klar, eindeutig, objektiv bestimmbar und für den Durchschnittsbürger verständlich gesetzlich bzw. durch Verordnung bestimmt sind oder stattdessen – wie in Deutschland und Österreich – großteils unbestimmte Rechtsbegriffe sind, die nur durch speziell ausgebildete ExpertInnen richtig ausgelegt werden können, insbesondere durch den Begriff der (geschichtlichen etc.) Bedeutung (siehe dazu auch Karl 2018a). Auf den zuletzt genannten Unterschied und warum er so wichtig ist, werde ich weiter unten noch einmal genauer zurückkommen.
Alle anderen Unterschiede zwischen den Rechtslagen in den verglichenen Ländern sind hingegen weitgehend unbedeutende Details: wie hoch die maximale Geld- oder Haftstrafe ist, die auf die Missachtung der denkmalrechtlichen Fundmeldepflicht oder die Unterschlagung eines unter das örtlich geltende staatliche Schatzregal fallenden Bodenfundes ist, mag zwar für den, der für eine derartige Ordnungswidrigkeit oder Straftat verurteilt wird, sehr bedeutend sein, weil schließlich davon abhängt (oder wenigstens abhängen kann) ob er – wie im oben besprochenen Fall aus England – auch leicht 10 oder – wie in Deutschland generell – höchstens drei Jahre Haft ausfassen kann. Auf der generalisierenden Ebene der vergleichenden Betrachtung der verschiedenen Rechtssysteme ist es hingegen weitgehend egal, weil in beiden Fällen für dieselbe Straftat eine jahrelange und daher für alle außer notorische Schwerverbrecher wohl eine erhebliche Abschreckungswirkung entfaltende Haftstrafe droht. Ebenso ist es für den hier vorgenommenen Vergleich ein weitgehend irrelevantes Detail, welche genaue Zusammensetzung und Größe der Auswahlmenge sich aus den jeweils von Gesetz zu Gesetz unterschiedlichen Kriterien zu ihrer Bestimmung ergibt; relevant ist vielmehr nur, dass es sich dabei eben um eine Teilmenge aller („archäologischer“) Bodenfunde handelt.

Die Praxis und freiwillige Meldungen nicht meldepflichtiger Bodenfunde

Damit komme ich im Wege einer der wichtigen Ähnlichkeiten zwischen allen hier verglichenen Ländern zur Praxis und zum PAS und seinem Zweck zurück: die Rechtslage in allen verglichenen Ländern gleicht sich im Umkehrschluss nämlich eben auch darin, dass jeweils viele Bodenfunde nicht in die Auswahlmenge der denkmalrechtlich relevanten Fundgegenstände fallen. Diese „gewöhnlichen“ Bodenfunde unterliegen daher auch in allen hier verglichenen Ländern weder einer denkmalrechtlichen Meldepflicht, noch – wo ein solches besteht – einem denkmalrechtlichen Schatzregal, noch – wo solche bestehen – irgendwelchen denkmalrechtlichen Fund-, Fundumstands- und Fundortsveränderungsverboten, zeitweiligen Überlassungspflichten an irgendwelche Behörden oder NFG-Pflichten. Nachdem sich unter diesen Fundgegenständen aber eben auch viele archäologische Funde (und Befunde) befinden, geht, wenn diese außerhalb des Rahmens systematischer, professioneller archäologischer Ausgrabungen entdeckt und von ihren Findern in Besitz genommen, aber von diesen weder freiwillig so gut sie es können dokumentiert noch einer archäologischen Einrichtung gemeldet werden, archäologische Information verloren, die aus Sicht der archäologischen Wissenschaft relevant sein könnte.

England und Wales

In England und Wales hat man dieses Problem – dass nicht jeder Bodenfund und -befund, der archäologisch-wissenschaftlich relevant sein könnte, die für seine Zuordnung zur Auswahlmenge der denkmalrechtlich relevanten Bodenfunde erforderlichen Kriterien erfüllt – korrekt erkannt und mit dem PAS eine wenigstens halbwegs erfolgreich funktionierende Lösungsmöglichkeit gefunden und auch tatsächlich eingeführt. Das PAS beschäftigt inzwischen ca. 50 ArchäologInnen, deren Aufgabe es eben ist, die beim PAS als zentrale Meldestelle eingehenden freiwilligen Fundmeldungen denkmalrechtlich nicht meldepflichtiger, aber dennoch potentiell archäologisch relevanter Bodenfunde entgegenzunehmen, in die Funddatenbank des PAS einzupflegen (und diese öffentlich zugänglich zu machen) sowie (vor allem regelmäßige) freiwillige Fundmelder zu beraten, damit diese allfällig von diesen zukünftig gemachte Funde (noch) besser dokumentieren als ihre bisherigen. Dass diese ca. 50 ArchäologInnen der fundmeldenden Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, hat außerdem den zusätzlichen Vorteil, dass diese auch Findern, die tatsächlich denkmalrechtlich relevante Schatzfunde entdeckt, aber nicht korrekt als solche erkannt haben, nicht nur bei der richtigen Identifikation ihrer Funde als meldepflichtige Schatzfunde sondern gleich auch bei der – gemäß Section 8 (2) des Treasure Act 1996 dann binnen 14 Tagen zu erstattenden – Fundmeldung an den Coroner helfen können. Zwar funktioniert das PAS keineswegs perfekt – wie bereits gesagt, werden dem PAS derzeit wohl etwa 10 mal so viele Bodenfunde von Findern vorgelegt als es tatsächlich in seine Datenbank einarbeiten kann – aber es ist jedenfalls besser als freiwillige Fundmeldungen nicht systematisch oder gar nicht zu sammeln. Es hilft dabei, den durch die Bergung von nicht meldepflichtigen Bodenfunden und durch die irrtümliche Fehlbeurteilung von denkmalrechtlich tatsächlich relevanten Schatzfunden durch Laien entstehenden Sachschaden zu verringern, auch wenn es ihn nicht verhindern kann. Es ist eine pragmatische Lösung, die das Bessere dem Schlechteren vorzieht.

Deutschland und Österreich

In Deutschland und Österreich hat hingegen ein bedeutender Teil der archäologischen und denkmalpflegerischen Fachwelt entweder noch nicht hinreichend erkannt, dass dieses Problem überhaupt besteht, oder weigert sich, seine Existenz anzuerkennen, auch wenn es natürlich in diesen Ländern ebenso besteht wie in England und Wales. Jener Teil der Fachwelt hingegen, der seine Existenz erkannt hat, versucht es mehrheitlich durch die Ausdehnung des gesetzlichen Denkmalbegriffs und/oder seine exzessive Überinterpretation zu lösen. Diese Strategie beruht scheinbar auf der Hoffnung, dass man damit dann doch irgendwie alle „archäologischen“ Funde (und Befunde) in die Auswahlmenge der denkmalrechtlich relevanten Bodenfunde bringen und sie damit den gesetzlichen Meldepflichten samt ihren Rechtsfolgen (Veränderungsverbote, Fundüberlassung), gegebenenfalls auch einem staatlichen Schatzregal und vor allem der gesetzlichen NFG-Pflicht unterwerfen kann. Insbesondere der letzte Aspekt ist das Schlüsselelement dieser Strategie, denn die Fachwelt hofft, dass sie (bzw. die staatliche archäologische Denkmalpflege) mittels der NFG-Pflicht nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Kontrolle über jeden Versuch der Entdeckung von Bodenfunden (die potentiell „archäologische“ Funde bzw. Befunde sein könnten) erlangt; und zwar mit dem Zweck, möglichst alle (potentiell) unsachgemäßen Fundbergungen verbieten und damit auch allen (durch dieses spezielle Teilproblem möglicherweise entstehenden) archäologischen Sachschaden tatsächlich verhindern zu können.
Wenn diese, in Deutschland und Österreich gewählte Strategie, tatsächlich gänzlich erfolgreich ist, schaltet sie eine der (vielen) Ursachen für archäologischen Informationsverlust vollständig aus. Es handelt sich dabei also um einen idealistischen Lösungsversuch, der das (scheinbar) Beste[12] allen anderen, als gleichermaßen inferior betrachteten, Alternativen vorzieht.
Funktioniert diese Strategie in der Praxis hingegen nicht perfekt – sei es, weil es der Fachwelt nicht gelingt, tatsächlich alle (und damit auch alle „archäologischen“) Bodenfunde in die Legaldefinition der denkmalrechtlichen Auswahlmenge zu bekommen, oder sei es, wenn das doch gelingt, weil sich nicht alle Normunterworfenen an die ihnen denkmalrechtlich aufgetragenen Verpflichtungen halten, oder sei es aus beiden genannten Gründen gleichzeitig – bleibt das Problem bestehen, dass England und Wales mittels des PAS zu lösen versuchen: es gibt dann weiterhin Bodenfunde, die – ob nun unsachgemäß, teilweise sachgemäß oder gänzlich sachgemäß – von Laien – sei es nun rechtmäßiger- oder unrechtmäßigerweise – aus dem Boden geborgen werden und daher der Fachwelt und Öffentlichkeit nur bekannt werden, wenn sie von ihren Findern – ob nun gesetzlich verpflichtend oder freiwillig – einer für die Entgegennahme und Bekanntmachung archäologischer Fundmeldungen geeigneten Organisation oder Einrichtung melden (können).
Es versteht sich von selbst, dass in der Praxis die in Deutschland und Österreich gewählte Strategie nicht perfekt funktioniert, ja gar nicht perfekt funktionieren kann. Denn es ist rechtlich unmöglich, den StaatsbürgerInnen die Suche nach allen Bodenfunden gänzlich zu verbieten oder auch nur mit einer behördlichen Genehmigung zu erlauben: schließlich können diese ihr rechtmäßiges Eigentum auch am oder im Boden vergessen oder verbergen oder so verlieren, dass es am oder gar im Boden zu liegen kommt. Allen Menschen zu verbieten oder nur mit denkmalbehördlicher Genehmigung zu gestatten, ihr vergessenes, verborgenes oder verlorenes, aber vollkommen rechtmäßiges Eigentum wiederzufinden zu versuchen, ist jedoch völlig unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich daher unmöglich haltbar. Darum kann man auch z.B. in Deutschland problemlos „Schatzsuchermeisterschaften“ abhalten (siehe z.B. DSM 2019): alles was man dafür tun muss, ist ein paar Metallgegenstände, deren Eigentümer man ist, in einem nicht als Grabungsschutzgebiet oder Denkmal ausgewiesenem Stück Boden vergraben und Gras drüber wachsen lassen. Aus letztendlich demselben Grund kann man auch „Schatzsuche“ als freies Gewerbe anmelden, z.B. in Österreich (BMWFW 2015, 19).
Und die Vorstellung, dass sich alle Normunterworfenen tatsächlich immer an alle denkmalrechtlichen Bestimmungen halten werden, weil sie schließlich Gesetz sind, ist nicht einmal mehr lächerlich. Dass was nicht sein darf auch nicht sein kann, ist vielleicht im bürokratischen Traumland der Fall, die gewöhnliche Lebenserfahrung jedes Menschen sagt ihm jedoch unmittelbar, dass das nicht der Fall ist. Schließlich bräuchte man weder Strafbestimmungen in Gesetzen noch Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter und Gerichte, wenn sich tatsächlich alle Normunterworfenen brav an alles halten würden, was in allen – auch noch so obskuren – Gesetzen steht.
Es bleibt also das Problem: es gibt Bodenfunde, von denen wir ArchäologInnen gerne hätten, dass sie uns bekannt gemacht werden, die aber nicht in die denkmalrechtliche Auswahlmenge der meldepflichtigen (etc.) Bodenfunde fallen; auch in Deutschland und Österreich. Und es gibt auch Finder, die sich bei der Einschätzung, ob ein von ihnen entdeckter Bodenfund nun einer denkmalrechtlichen Meldepflicht (etc.) unterliegt, ehrlich irren; insbesondere deshalb, weil die deutschen und österreichischen Denkmalschutzgesetze alles andere als eindeutige (Boden-) Denkmalsbegriffsdefinitionen haben, die schwerlich jeder Durchschnittsbürger regelhaft korrekt auslegen kann. Das österreichische DMSG ist ein schönes Beispiel dafür, wenn es in seinem § 8 Abs. 1 als meldepflichtige „Bodendenkmale“ all jene Boden- und Wasserfunde definiert, „die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten“.
Für alle diese Bodenfunde, also die, die nicht denkmalrechtlich relevant aber vielleicht trotzdem archäologisch interessant sind, gibt es in Deutschland und Österreich weder zentrale Fundmeldestellen noch eine online zugängliche Zentraldatenbank. Natürlich kann man seine nicht meldepflichtigen Funde, wie man es auch in England und Wales vor Einführung des PAS konnte und auch immer noch kann, versuchen einem beliebigen Museumsarchäologen oder einer Archäologieprofessorin oder auch dem örtlich zuständigen Denkmalamt vorzulegen, in der Hoffnung, dass man dort nicht als „illegaler Sondler“ beschimpft und rausgeschmissen oder gar angezeigt wird, auch wenn man sich gar keiner Schuld bewusst ist und sich auch tatsächlich rechtlich gar nichts zuschulden hat kommen lassen, sondern der Fund dort irgendwo verzeichnet und eingelagert wird. Aber motiviert dazu, dass man das als Finder macht, wird man nicht.

Die Auswirkungen in der Fundmeldepraxis

Die Unterschiede in der jeweiligen Gestaltung des Fundwesens in einerseits England und Wales und andererseits Deutschland und Österreich haben signifikante und für die hier diskutierten Fragen höchst relevante Auswirkungen auf die Praxis im Bereich denkmalrechtlich verpflichtender und freiwilliger Fundmeldungen durch Laien, insbesondere durch die mit Abstand die meisten Bodenfunde findenden Metallsucher. Dass es hier gewaltige Unterschiede zwischen den verglichenen Ländern gibt, ist als bekannt vorauszusetzen, die hier relevante Frage ist daher eher, wie sie – und damit verbunden das PAS – zu bewerten sind.

Auswirkungen: England und Wales

Das Zusammenspiel zwischen dem Treasure Act 1996 und dem PAS dient der Maximierung der Meldewilligkeit von Findern von archäologischen Bodenfunden, und zwar gänzlich unabhängig davon, ob ein Fund denkmalrechtlich meldepflichtig ist oder nicht. Das ist auch sehr notwendig, nachdem die Definition des Schatzfundbegriffs in Section 1 (1) Treasure Act 1996 selbst nach ihrer Ergänzung durch Section 3 des Treasure Designation Order 2002 (und einer allfälligen neuerlichen Ergänzung etwa im Sinne von DCMS 2019, 27-31) sehr stark und in nicht unbedingt archäologisch besonders nützlicher Weise selektiv ist, d.h. die denkmalrechtlich relevante Auswahlmenge sehr eng beschränkt und klein macht. Schließlich unterwirft sie praktisch nur (oft nur sogar wenigstens zwei miteinander vergesellschaftete) Metallfunde und von diesen wiederum hauptsächlich Edelmetallfunde der denkmalrechtlichen Meldepflicht und dem Schatzregal, während nicht aus Metall bestehende Bodenfunde überhaupt nur dann als denkmalrechtlich relevant betrachtet werden, wenn sie mit wenigstens einem als Schatzfund zu klassifizierenden Metallfund vergesellschaftet aufgefunden wurden.
Aufgrund dieser starken Selektivität der Legaldefinition ist die Anzahl der alljährlich entdeckten Schatzfunde – die einzigen Bodenfunde in England und Wales, die denkmalrechtlich meldepflichtig sind – auch sehr gering: seit dem Inkrafttreten des Treasure Act 1996 im Jahr 1997 bis inklusive 2017 wurden in England, Wales und Nordirland (wo der Act auch gilt) insgesamt gerade einmal 13.943 Funde als Schatzfunde klassifiziert, d.h. durchschnittlich ca. 664 pro Jahr. Die Zahl der Schatzfunde ist dabei allerdings (mit zwei Ausnahmen) von Jahr zu Jahr angestiegen, von 79 im Jahr 1997 bis auf 1.267 im Jahr 2017 (PAS 2018, 7).
Zum Vergleich: unter Treasure Trove davor wurden in den 9 Jahren von 1988-1996 insgesamt 231 Schatzfunde registriert (ibid.), d.h. durchschnittlich ca. 26 pro Jahr, ohne ansteigende Tendenz. Vergleicht man das mit dem Durchschnitt der letzten 9 Jahre (2009-2017) von durchschnittlich 998 Schatzfunden pro Jahr, ist das also ein Anstieg der tatsächlich gesetzlich verpflichtend zu erstatten gewesenen Schatzfundmeldungen um einen Faktor von etwa 39; vergleicht man den Durchschnitt der 9 Jahre vor der Einführung von Treasure Act 1996 und PAS mit nur dem letzten Jahr, ist der Anstiegsfaktor sogar 49.
Ebenfalls beachtenswert ist: die Erweiterung der Legaldefinition des Schatzfundbegriffs durch den Treasure Designation Order 2002 wurde 2003 wirksam; man sieht auch in diesem Jahr, dass die Anzahl der Schatzfunde im Vergleich zum Vorjahr sprunghaft, nämlich um ca. 80%, von 240 auf 427 angestiegen ist (PAS 2018, 7). Seitdem hat sich aber die Anzahl der unter der gleichen Legaldefinition als Schatzfunde deklarierten Bodenfunde so gut wie verdreifacht. Der Anstieg der gemeldeten meldepflichtigen Schatzfunde ist also nicht nur durch die Änderung der Legaldefinition erklärbar, sondern wenigstens teilweise auch auf andere Ursachen zurückzuführen. Eine solche Ursache könnte sein, dass sich die Anzahl der Metallsucher in England und Wales und daher auch die der von ihnen gefundenen Schätze seit 2003 etwa verdreifacht hat,[13] eine andere jedoch, dass sich seit 2003 die Meldewilligkeit von Findern von meldepflichtigen Schatzfunden etwa verdreifacht hat;[14] wahrscheinlich sind aber beide dieser möglichen Ursachen teilweise für den Anstieg der Anzahl der Schatzfunde verantwortlich.
Vielleicht noch beachtenswerter ist jedoch die Anzahl der alljährlich beim PAS eingehenden freiwilligen Fundmeldungen: den Finds Liaison Officers des PAS dürften derzeit alljährlich etwa eine Dreiviertelmillion Bodenfunde vorgelegt werden, von denen nur um die 10% überhaupt in die öffentlich zugängliche Datenbank eingepflegt werden. Seit 1997 hat das PAS in diese Datenbank etwa eineinhalb Millionen Fundgegenstände (Stand 29/11/2019 15 Uhr [GMT]: 1.455.853 Objekte) eingepflegt. Diese haben, wie Christoph Huth schon 2013 ganz richtig angemerkt hat, „unser Bild von der archäologischen Überlieferung in England und Wales nachhaltig verändert“ (Huth 2013, 135), und zwar in einem derartigen Ausmaß, „dass man sich fragen muss, ob man das Fundbild in England und Wales überhaupt noch mit dem auf dem Kontinent vergleichen kann“ (Huth 2013, 136). Auch bezüglich dieser freiwillig gemeldeten Funde ist der Anstieg der Fundmeldezahlen im Vergleich zur Zeit vor dem PAS gewaltig: jedenfalls um wenigstens einen Faktor von 8, wenn nicht sogar größer als 16, wenn man nur die in die Datenbank des PAS eingepflegten Funde zählen will, um einen zehnmal größeren Faktor als diese, wenn man die zählen will, die dem Personal des PAS derzeit alljährlich vorgelegt werden dürften.
Was auch immer man konkret vom englischen und walisischen System halten möchte, unzweifelhaft klar ist, dass die Kombination von Treasure Act 1996 und PAS zu einer gewaltigen Verbesserung des Fundmeldewesens, zu einer gewaltigen Verbesserung der öffentlichen Zugänglichkeit von Informationen über diese Funde und zu einer gewaltigen Erhöhung der Anzahl der archäologischen Schatzfunde geführt hat, die öffentlichen archäologischen Museumssammlungen einverleibt worden sind. Im Minimum ist dieses System also wenigstens deutlich besser, als was es in England und Wales vor seiner Einführung gab. Erkauft hat man diese Vorteile dadurch, dass der englische und walisische Staat etwas mehr Geld für die archäologische Denkmalpflege ausgeben musste als zuvor; und dass man seit nunmehr über 20 Jahren den MetallsucherInnen, die ihre Funde melden, eine gute Presse und hohe Belohnungen gibt (die man ehrlichen Schatzfundfindern aber auch schon die 100 Jahre davor gegeben hatte) und dadurch das Hobby im Vergleich zu weniger metallsucherfreundlichen Staaten attraktiver gemacht hat.[15]

Auswirkungen: Deutschland und Österreich

Wie Christoph Huth (2013, 134) ebenfalls schon ganz richtig bemerkt hat, sind die Auswirkungen der denkmalrechtlichen Fundregelungen in Deutschland nicht nur deshalb schwieriger zu beurteilen, weil man 16 verschiedene Denkmalschutzgesetze mit unterschiedlichen Definitionen der denkmalrechtlich relevanten Auswahlmenge aus allen Bodenfunden hat, sondern noch viel mehr deshalb, weil Vergleichszahlen zum Fundmeldungsaufkommen weitgehend bis völlig fehlen. Denn wenigstens manche der deutschen Denkmalämter publizieren nicht einmal druckschriftlich Zahlen zu eingegangenen Fundmeldungen durch Laien; geschweige denn, dass irgendeines davon (ob nun freiwillig oder gesetzlich verpflichtend) gemeldete, archäologisch interessante Funde in einer (und sei es auch nur einer pro Bundesland) weltweit öffentlich zugänglichen Funddatenbank zeitnah zu ihrer Entdeckung online veröffentlichen würde. Und das österreichische Bundesdenkmalamt, das wenigstens in den Fundberichten aus Österreich Zahlen zu jährlich eingegangenen Zufallsfundmeldungen[16] und „soweit sie wissenschaftlich relevant sind“ (weil es dazu gesetzlich durch § 11 Abs. 7 DMSG verpflichtet ist) in einer jährlich[17] erscheinenden Druckschrift[18] veröffentlicht, ist hier zwar ein wenig, aber auch nicht viel besser; und jedenfalls noch sehr weit von einer an die des PAS auch nur entfernt herankommenden, öffentlich im Internet frei zugänglichen, durchsuchbaren Funddatenbank entfernt. Und wie sich die nunmehr zuerst online im Open Access erscheinenden Fundberichte aus Hessen in dieser Beziehung entwickeln werden, wird man erst sehen müssen.
Natürlich bekommen auch die deutschen Landesdenkmalämter Fundmeldungen, insbesondere dann, wenn sie einigermaßen eng mit Sondengängern in ihrem Zuständigkeitsbereich kooperieren. Es dürften dennoch selbst in den in dieser Beziehung kooperativsten Bundesländern deutlich weniger sein als in England und Wales; und auch wissenschaftliche Studien auf Basis von Detektorfunden fehlen selbst in kooperativeren Bundesländern noch weitgehend (aber siehe zuletzt z.B. Wolpert & Offermann 2019). Dort hingegen, wo Kooperation mit Metallsuchern noch weitgehend ein Fremd-, wenn nicht sogar ein Reizwort ist, wie in Österreich, sind die Fundmeldezahlen lächerlich niedrig. Als Folge von die Metallsuche durch Laien deutlich restriktiver zu fassen versuchenden Gesetzesänderungen 1990 und 1999 und einer dazu parallelen Verschärfung der Handhabungspraxis sind in Österreich die Zahlen von Fundmeldungen durch Laien von etwa 400 davor auf knapp über 100 unmittelbar danach, die Anzahl der fundmeldenden Laien von 132 davor auf 31 danach gefallen, beides eine Rückgang um etwa drei Viertel. Zwar ist in den letzten Jahren die Zahl der Zufallsfundmeldungen wieder etwas angestiegen, so z.B. wurden 2014 211 und 2015 sogar 312 Fundmeldungen verzeichnet (Hofer 2015), die allerdings überwiegend von professionellen ArchäologInnen und einer sehr kleinen Anzahl sehr meldeaktiver Heimatforscher stammen.
Abbildung 2: Hochrechnung der Entwicklung
der Mindestanzahl aktiver Metallsucher
in Österreich (
Karl 2019b, 115).
Hinzu kommt das Problem, dass die Strategie, durch gesetzliche Repression die Anzahl der Metallsucher und damit der unsachgemäßen Fundbergungen zu reduzieren nicht nur nicht perfekt, sondern gar nicht funktioniert. Auch wenn es natürlich auch dazu keine exakten Zahlen gibt, lässt sich aus den Mitgliederzahlen von szeneeinschlägigen Internetforen, Facebook-Gruppen etc. ableiten, dass in Deutschland wenigstens 30.000 aktive Metallsucher tätig sind, vermutlich sogar deutlich mehr; während es in Österreich wenigstens 4.000 sind. Deren Anzahl verringert sich scheinbar auch nicht, sondern steigt, wenigstens in Österreich, wenigstens soweit sich das feststellen lässt, exponentiell an: seit 1970 scheint sich die Anzahl der aktiven Metallsucher in Österreich alle fünf Jahre etwa zu verdoppeln (Abb. 2; Karl 2019b, 115).
Nachdem der durchschnittliche österreichische Metallsucher alljährlich etwa 218 Suchstunden absolvieren dürfte (Achleitner 2011, 2), bedeutet das, dass Sondengänger in Österreich (Mitgliederzahl Ferrum Noricum 30/11/2019, 8 Uhr [GMT]: 4.071) im Jahr 2020 jedenfalls über 900.000 Stunden nach Bodenfunden suchen werden. Dass dabei – übrigens in nahezu allen Fällen völlig legal[19] – jedenfalls wenigstens ebenso viele Bodenfunde entdeckt werden, wie in England und Wales dem PAS alljährlich insgesamt vorgelegt werden dürften, kann als ebenso selbstverständlich vorausgesetzt werden wie dass die überwältigende Mehrheit davon auch in Österreich der denkmalrechtlichen Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG nicht unterliegt.[20]  Von diesen wenigstens knapp an die eine Million, potentiell sogar über 5 Millionen Bodenfunden pro Jahr – egal wie viele davon nun überhaupt meldepflichtig sind (siehe Karl 2019c, 147) und wie viele gar keiner gesetzlichen Meldepflicht unterliegen – werden dem österreichischen Bundesdenkmalamt mit viel Glück ein paar hundert Stück pro Jahr gemeldet. Der Rest hingegen geht ungemeldet verloren.
Selbst wenn das in Deutschland aufgrund der Kooperation wenigstens einiger Denkmalämter mit wenigstens einem Teil der in ihrem Bundesland tätigen MetallsucherInnen vielleicht deutlich besser aussieht als in Österreich, das grundlegende Problem ist wohl auch dort das gleiche. Geht man von einem Mindestwert von derzeit ca. 30.000 in Deutschland aktiven MetallsucherInnen aus (Mitgliederzahl Schatzsucher.de 30/11/2019, 10 Uhr [GMT]: 33.101[21]) und auch 218 Suchstunden pro MetallsucherIn pro Jahr aus, werden 2020 in Deutschland MetallsucherInnen wenigstens 6,5 Millionen Stunden nach Bodenfunden suchen. Es werden in Deutschland also 2020 wohl auch wenigstens 6,5 Millionen, eventuell sogar bis zu 32,5 Millionen Bodenfunde von MetallsucherInnen entdeckt und aus dem Boden geborgen werden.
Spricht also Christoph Huth (2013, 134) von einer in den letzten Jahren extrem geringen Anzahl von Neufunden bronzezeitlicher Horte, dann bedeutet das keineswegs, dass MetallsucherInnen in Deutschland keine solchen Horte entdeckt und geborgen haben. Es bedeutet vielmehr, dass viele solche Hortfunde, ob nun bronzezeitliche oder solche beliebiger anderer Zeitstellung, durchaus entdeckt und – ob nun sachgemäß oder unsachgemäß – geborgen wurden und schlicht und einfach bloß nicht gemeldet wurden, egal ob sie nun einer gesetzlichen Meldepflicht unterlegen haben oder nicht. Trotz stetig steigender Zahlen von in Deutschland und Österreich aktiven MetallsucherInnen steigt die Anzahl der Fundmeldungen in diesen Ländern nicht konstant und deutlich an, sondern stagniert bestenfalls, wenn sie nicht sogar (wenigstens zeitweilig sogar stark) rückläufig ist.  

Vergleich der Auswirkungen

Ist es also in England und Wales durch die Einführung des Treasure Act 1996 und PAS zu einer gewaltigen Verbesserung des Fundmeldewesens im Vergleich zum Zeitraum davor gekommen, ist das in Deutschland und Österreich nicht der Fall. Vielmehr scheint das archäologische Fundmeldewesen in Deutschland und Österreich etwa auf dem Niveau zu stagnieren, auf dem es sich auch schon vor etwa 30 Jahren befunden hat.
Das ist übrigens etwa auch das Niveau an Fundmeldungen, das man vor 30 Jahren in England und Wales hatte: vor 1997 wurden z.B. durchschnittlich ca. 26 Fälle von Treasure Trove in England und Wales registriert (PAS 2018, 7) und, auch wenn es keine sicheren Zahlen dafür gibt, geschätzt zwischen ca. 5.000 und 10.000 sonstige Funde[22] freiwillig lokalen Museen und anderen archäologischen Einrichtungen gemeldet. Auf Tabelle 1 zeige ich, wie viele Funde bzw. Einzelfundmeldungen das, umgerechnet nach Landesfläche, in den 16 deutschen Bundesländern, Deutschland gesamt und in Österreich wären.
Tabelle 1: Fundmeldezahlen in England und Wales vor 1997 und heute; umgerechnet nach Landesfläche auf die in den 16 deutschen Bundesländern, ganz Deutschland und Österreich zum Erreichen des gleichen Niveaus an Fundmeldezahlen.
Österreich hat jedenfalls das englische und walisische Fundmeldeniveau vor 1997 nicht einmal vor der Novellierung des DMSG 1990 erreicht, geschweige denn, dass es dieses Niveau seitdem erreicht hat; um von dem seit der Einführung des Treasure Act 1996 und des PAS erst gar nicht zu reden: das Bundesdenkmalamt muss derzeit schon froh sein, wenn es jährlich 416 Funde von interessierten Laien qua Fundmeldung vorgelegt bekommt; von 416.579 kann es nicht einmal träumen. Und dass deutsche Denkmalämter und Museen alljährlich etwa 1,75 Millionen archäologische Bodenfunde, davon über 90% Metallfunde, von Laien vorgelegt bekommen würden, davon bemerkt man, wenigstens aus dem Ausland, auch nicht viel. Ebenso wenig hat man in den letzten ca. 20 Jahren davon gehört oder bemerkt, dass das Fundmeldeaufkommen durch Laien in Deutschland und Österreich um einen Faktor von irgendwo zwischen wenigstens 8 und 16, wenn nicht sogar einen noch viel höheren, angestiegen wäre, und dass heute etwa 40-50 Mal so viele Schatzfunde entdeckt und gemeldet werden wie noch vor etwa 10 Jahren.

Treasure Act 1996 und Portable Antiquities Scheme: Vorbild oder Katastrophe?

Solange man Rechtslage und Praxis im Bereich des archäologischen Fundmeldewesens durch Laien in Deutschland und Österreich nicht hinterfragt; sondern einfach so tut, als ob alles, was wir ArchäologInnen nicht wollen, ohnehin schon verboten sei; und dass alles, was nicht sein darf, auch nicht sein kann; und daher der hypothetische Idealzustand des totalen, hundertprozentig effektiven archäologischen Denkmalschutzes hier schon erreicht ist; dann ist das englische und walisische System von Treasure Act 1996 und PAS tatsächlich eine Katastrophe. Schließlich hat der englische und walisische Gesetzgeber nicht alles verboten, was wir ArchäologInnen gerne verbieten würden, und daher kann nicht nur sein, sondern ist auch tatsächlich, was aus unserer Sicht nicht sein sollte, aber tatsächlich in England und Wales sein darf: Leute dürfen Löcher in den Boden graben, fast völlig frei wie es ihnen gefällt, und sie müssen auch die Mehrheit ihrer Funde nicht melden und müssen daher vom Staat durch Belohnungen und andere archäologiefeindliche Vergünstigungen zu freiwilligen Fundmeldungen motiviert werden. Und, wie der eingangs besprochene, konkrete Fall zeigt, trotz aller dieser Belohnungen und Vergünstigungen gibt es trotzdem immer noch geldgierige Schatzsucher, denen die Hälfte des wahren wirtschaftlichen Werts des Fundes immer noch nicht genug ist und die daher lieber ihr Glück am illegalen Antikenmarkt versuchen.
Schaut man sich hingegen die Realität an, dann stagniert das Fundmeldewesen in Deutschland und Österreich seit Jahrzehnten etwa auf dem Niveau, das man in England und Wales bis vor 1997 hatte, obwohl sich hier ebenso wie dort seither die Anzahl der aktiven MetallsucherInnen wohl wenigstens verdoppelt, wenn nicht sogar (wie in Österreich) bis zu versechzehnfacht hat und hier wie da tagtäglich wenigstens tausende (mehrheitlich nicht einmal gesetzlich meldepflichtige) Bodenfunde entdeckt werden, die dennoch archäologisch interessant sein könnten und oft auch sind. Während man in Deutschland und Österreich seit Jahrzehnten selbstgefällig den denkmalpflegerischen Kopf in den archäologischen Sand gesteckt und nichts dafür getan hat, die daraus resultierenden Probleme tatsächlich effektiv und nicht nur am Papier und im eigenen Elfenbeinturm-Traumland zu bekämpfen, wurde in England und Wales zur Bekämpfung und Reduktion dieses Problems mit dem Treasure Act 1996 und dem PAS eine weitgehend pragmatische Lösung geschaffen, die zwar nicht perfekt funktioniert, aber um ein Vielfaches besser als das, was man vor 1997 hatte. Das zeigt sich insbesondere bei den sowohl wirtschaftlich als auch wissenschaftlich außergewöhnlich wertvollen Schatzfunden, von denen heute viel mehr gemeldet und auch tatsächlich der Krone überlassen werden als noch vor 20 Jahren, und zwar nicht nur aufgrund veränderter Legaldefinitionen des gesetzlichen Schutzbegriffs. Es mag einem zwar eine solche pragmatische Lösung wie die in England und Wales nicht besonders gefallen, vor allem, wenn man Findern weder den Finderruhm noch den – manchmal tatsächlich exorbitant hohen – Finderlohn gönnen will, aber sie funktioniert im Vergleich mit der Situation sowohl in diesen Ländern als auch in Deutschland und Österreich unvergleichlich viel besser.

Wie man mit Gesetz und Gerichtsurteilen soziales Verhalten steuert

Damit komme ich endlich wieder zum Urteil im oben geschilderten Fall zurück und kann mich der Frage zuwenden, um die es mir eigentlich geht, nämlich der, wie man mit rechtlichen Regelungen und ihrer Um- bzw. Durchsetzung in der Verwaltungs- und Rechtssprechungspraxis auf archäologische Denkmale, Bodenfunde und -befunde bezogenes Sozialverhalten steuert. Der lange Exkurs zum Treasure Act 1996 und dem PAS im Vergleich mit dem deutschen und österreichischen Lösungsversuch bzw. dem Fehlen eines solchen für dieselben Probleme hat nämlich dazu gedient, zu zeigen, dass Änderungen der Regelung des Fundwesens, selbst wenn sie nur relativ gering sind, signifikante, positive Auswirkungen haben können. Genau dasselbe gilt auch im Bereich der Gerichtsurteile, dass nämlich geringfügige und scheinbar recht unbedeutende Änderungen bzw. Unterschiede in der Rechtslage maßgebliche Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit gesetzlicher Strafbestimmungen und auch die von Gerichtsurteilen entfaltete Abschreckungs- bzw. eigentlich korrekter die von ihnen entfaltete Verhaltenssteuerungswirkung haben können.
Zwar bezwecken Gesetze ganz generell, dass sich die ihnen Unterworfenen – d.h. normalerweise alle Menschen und deren Handlungen im jeweiligen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Wirkungsbereich eines Gesetzes – an sie halten; ihr Ziel ist es also letztendlich, dass das Verhalten, das sie verbieten, möglichst gar nicht vorkommen und gänzlich verhindert werden soll. Dass dieses Ziel der vollständigen Verhinderung des durch Gesetze verbotenen Verhaltens allerdings in aller Regel nicht tatsächlich bzw. wenigstens nicht vollständig erreichbar ist, versteht sich jedoch von selbst. Daher genügt es selbst z.B. in der verfassungsrechtlichen Eignungsprüfung eines gesetzlichen Eingriffs in ein verfassungsgesetzlich geschütztes Grund- bzw. Menschenrecht, dass das vom Gesetzgeber verwendete Mittel das Erreichen des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nur tatsächlich fördert, auch wenn dieser Zweck dadurch keineswegs gänzlich erreicht wird (Berka 1999, 159-60; cf. Pieroth et al. 2015, 72). Dem Staat ist die Verwendung eines vom Gesetzgeber gewählten Eingriffsmittels nur dann grundsätzlich verwehrt, wenn dadurch das von ihm angestrebte Ziel „gar nicht wirklich gefördert würde“ (Berka 1999, 159). Man kann daher Gesetze nicht danach beurteilen oder daran messen, ob sie das von ihnen angestrebte Ziel tatsächlich gänzlich erreichen, sondern nur daran, wie sehr sie es im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der Regelung derselben Materie gestatten, die ebenfalls vom Gesetzgeber gewählt werden könnten, sich dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel anzunähern. Es geht also bei der Gesetzgebung und Rechtsprechung um eine Steuerung des Sozialverhaltens in eine bestimmte, eben die erwünschte, Richtung, nicht darum, das angestrebte Ziel tatsächlich vollständig zu erreichen.
Will man also die Rechtslage in England und Wales einerseits und Deutschland und Österreich andererseits miteinander vergleichen, um festzustellen, welche davon besser und welche schlechter ist (um sich bei Bedarf die bessere Lösung zum Vorbild zur Veränderung der schlechteren nehmen zu können), muss man vergleichen, welche Lösung das vom Gesetzgeber erreichte Ziel eher zu erreichen gestattet und welche vergleichsweise weniger erfolgreich dabei ist. Das macht es erforderlich, zuerst einmal den von den jeweiligen Gesetzgebern verglichener Gesetze verfolgten Zweck möglichst exakt zu ermitteln. In einem zweiten Schritt lässt sich dann ermitteln, ob ein bestimmtes Gesetz das Erreichen des mit ihm verfolgten Zieles überhaupt und wenn ja, wie stark es das fördert.

Die Ziele der denkmalrechtlichen Fundregelungen

Ziel der denkmalrechtlichen Fundregelungen in den hier miteinander verglichenen Denkmalschatzfund- und Denkmalschutzgesetzen ist es dabei jeweils, möglichst effektiv zu erreichen, dass die in die gesetzliche Auswahlmenge aller als denkmalrechtlich relevant betrachteten Fundgegenstände fallenden Bodenfunde den zur deren Entgegennahme zuständigen staatlichen Stellen tatsächlich gemeldet und – soweit sie einem staatlichen Kulturgutregal unterworfen sind – auch tatsächlich überantwortet werden (explizit z.B. DCMS 2019, 11; Hofkanzleidekret vom 15. Juni 1846 zitiert in Karl et al. 2017, 108-9). Ebenfalls in allen hier verglichenen Ländern bezweckt der jeweilige Gesetzgeber zusätzlich dazu durch denkmalrechtliche Unterschutzstellungsbestimmungen (sei es nun wie in England, Wales und Österreich generell nach dem konstitutiven oder wie in Deutschland nach dem deklarativen Prinzip ergänzt um als Grabungsschutzgebiete konstitutiv geschützte Bodenflächen) Zerstörungen und Veränderungen einer als denkmalrechtlich relevant betrachteten Auswahlmenge archäologischer Fundstellen zu verhindern. Darüber hinaus ist in Deutschland und Österreich, aber nicht in England und Wales, ein weiteres Ziel der denkmalrechtlichen Fundregelungen, die unsachgemäße Zerstörung der Fundumstände von denkmalrechtlich relevanten Bodenfunden zu verhindern; in den meisten Fällen bei gleichzeitig bestehender Verpflichtung für Normunterworfene entdeckte bewegliche Funde zu sichern, d.h. zu bergen und in sicheren Gewahrsam zu nehmen und auf entsprechende Anordnung wenigstens zeitlich befristet der örtlich zuständigen Denkmalbehörde zur wissenschaftlichen Untersuchung zu übergeben. Schließlich bezwecken die Denkmalschutzgesetze in Deutschland und Österreich auch noch, vorsätzlich (und teilweise auch die eventualvorsätzlich und sogar bloß fahrlässig) durchgeführte, unsachgemäße Nachforschungen mit dem Ziel, denkmalrechtlich relevante Bodenfunde zu entdecken, zu verhindern. Zur Erhöhung der Motivation von Normunterworfenen zur Beachtung dieser jeweils geltenden gesetzlichen Denkmalfundregelungen sind alle hier miteinander verglichenen rechtlichen Regelungen von Strafandrohungen unterschiedlicher Höhe und Art begleitet und um Ausnahmedefinitionen ergänzt.
Zeigt der oben diskutierte Fall aus Herefordshire, dass der englische und walisische Gesetzgeber durch seine einschlägige Gesetzgebung die von ihm verfolgten Ziele nicht gänzlich erreicht; zeigen parallele Fälle, wie z.B. jener der Himmelsscheibe von Nebra (z.B. Otten 2012, 21-4), von Rülzheim (Karl 2018c) oder vom Förker Laas Riegel (Fuchs 1991; 1992), dass auch die deutschen und der österreichische Gesetzgeber die von ihnen durch ihre jeweilige einschlägige Gesetzgebung verfolgten Ziele nicht gänzlich erreichen. Man muss daher beurteilen, inwieweit der jeweilige Gesetzgeber in den hier verglichenen Ländern sich durch die von ihm erlassenen gesetzlichen Regelungen dem Erreichen seines jeweiligen Regelungsziels annähert, um beurteilen zu können, welche der möglichen Regelungen am besten und welche schlechter funktionieren.

Grundlegendes zum Vergleich der Steuerungswirkung gesetzlicher Fundregelungen

Nachdem dazu allerdings aus keinem der verglichenen Ländern verlässliche Daten zur Verfügung stehen, weil meist nicht einmal Zahlen zu bekannt gewordenen Fällen statistisch erfasst oder veröffentlicht werden und sowieso im Vergleich zu der gewaltig größeren Dunkelziffer an Fällen, die niemals ruchbar werden, vernachlässigbar wären, muss man diese Frage auf anderem Wege zu beantworten versuchen. Dies geschieht am besten dadurch, dass man betrachtet, welche (denkmal- und strafrechtlichen) Mittel der jeweilige Gesetzgeber benutzt, um Finder zur Einhaltung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu motivieren; und ob es rechtliche oder sonstige Gründe gibt, die Finder zur Missachtung der am jeweiligen Fundort geltenden gesetzlichen Regelungen motivieren könnten.
Wichtig ist dabei besonders, dies aus der Sicht des gewöhnlichen Normunterworfenen zu betrachten, der in modernen, demokratischen Rechtsstaaten im Sinne der Aufklärung sein Verhalten selbstständig („ohne Leitung durch einen anderen“; Kant 1784, 481) so zu gestalten hat, dass er die geltenden gesetzlichen Regeln auch tatsächlich einhält: er hat schließlich nicht stets einen (oder gar mehrere) Experten bei sich, den (die) er fragen kann, was er in den genauen Umständen des Einzelfalls zu tun bzw. zu unterlassen hat, sondern muss das in der Regel selbst (richtig) beurteilen. Das setzt selbstverständlich rational handelnde Normunterworfene voraus, woraus sich auch überhaupt erst die Vorstellung ergibt, dass strafbewehrte gesetzliche Verbote sowie eventuell auch gesetzlich in Aussicht gestellte Belohnungen für gesetzeskonformes Verhalten eine verhaltenssteuernde (Abschreckungs- oder Anziehungs-) Wirkung auf Normunterworfene entfalten.
Es setzt aber ebenso voraus, dass (wenigstens) der durchschnittliche (wenn nicht sogar jeder generell rechtsmündige) Normunterworfene dazu imstande sein muss, bei selbstständiger Lektüre der einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen, welches Verhalten der Gesetzgeber von ihm erreichen will und welches Verhalten der Gesetzgeber ihm verboten hat; denn kann er das nicht verstehen, kann er auch nicht selbstständig sein Verhalten derart gestalten, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Daher entfaltet der unvermeidliche Rechtsirrtum (§ 9 StGB [AT]) bzw. in Deutschland sowohl der unvermeidbare Tatbestands- als auch der ebensolche Verbotsirrtum (§§ 16 und 17 StGB [DE]) auch schuldbefreiende Wirkung; und stellt selbst der vermeidbare Rechtsirrtum (gem. § 34 Abs. 1 Z 12 StGB [AT]) bzw. in Deutschland der vermeidbare Verbotsirrtum (gem. § 17 iVm § 49 StGB [DE]) einen besonderen Strafmilderungsgrund dar. Umso eher Normunterworfene eine gesetzliche Bestimmung nicht bzw. missverstehen können, desto milder fällt also auch die allfällig für ihre Verletzung verhängt werden könnende Strafe aus, bis hin zu deren völligem Wegfall im Falle der kompletten Unverständlichkeit der Bestimmung.
Besonders wichtig dafür, dass eine gesetzliche Regelung sich ihrem Ziel – das Verhalten der Normunterworfenen in eine bestimmte Richtung zu steuern – tatsächlich so weit als möglich annähern kann, ist daher, dass sie und die für ihre Missachtung in Aussicht gestellten Strafen und/oder die für ihre Befolgung in Aussicht gestellten Belohnungen so klar und allgemeinverständlich als irgend möglich gefasst sind. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann der rational handelnde Normunterworfene den ihm mutmaßlich aus der Missachtung der gesetzlichen Regelung entstehenden Schaden und gegebenenfalls auch den ihm aus ihrer Einhaltung entstehenden Nutzen gegen die ihm aus ihrer Missachtung voraussichtlich entstehenden Vorteile abwägen und wird sich dann – wenn diese Kosten-Nutzen-Rechnung zugunsten der Regelbefolgung ausgeht – daher auch hoffentlich an das gesetzliche Ver- oder Gebot halten.
Die einfache Formel für diese Kosten-Nutzen-Rechnung ist die folgende: voraussichtlicher Nutzen der Regelmissachtung (NRM) minus voraussichtliche Kosten der Regelmissachtung (KRM) minus voraussichtlicher Nutzen der Regelbefolgung (NRB) plus voraussichtliche Kosten der Regelbefolgung (KRB).[23] Ist das Ergebnis der Rechnung X = NRM - KRM - NRB + KRB größer als Null, wird der Normunterworfene durch sie zur Missachtung der gesetzlichen Regelung motiviert, ist es kleiner als Null, wird er zu ihrer Beachtung motiviert.
Nachdem der dem Normunterworfenen durch die in Aussicht gestellten Strafen mutmaßlich entstehende Nachteil eine wichtige Variable in dieser vom rational handelnden Normunterworfenen anzustellenden Kosten-Nutzen-Rechnung ist, sind auch Strafverfahren für Verstöße gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und deren Ausgang von besonderer Relevanz. Muss der Normunterworfene nämlich davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, für gesetzeswidriges Verhalten angeklagt, verurteilt und empfindlich bestraft zu werden, muss er auf der Regelmissachtungskostenseite seiner Kosten-Nutzen-Rechnung einen weit höheren Wert einsetzen als wenn die Bestrafungswahrscheinlichkeit und allfällig verhängte Strafen sehr gering oder gar vernachlässigbar sind. Effektiv sind die Kosten der Regelmissachtung durch dafür gesetzlich angedrohte Strafen mit der Wahrscheinlichkeit (PS) tatsächlich bestraft zu werden zu multiplizieren. Dies modifiziert unsere Formel zu X = NRM – (KRM x PS) - NRB + KRB, wobei PS jedenfalls kleiner und im Falle des denkmalrechtlichen Fundwesens sogar sehr viel kleiner als 1 ist.
Umgekehrt ist auch der dem Normunterworfenen entstehende Vorteil durch Findern in der Praxis voraussichtlich zuerkannt werdende Belohnungen eine wichtige Variable in dieser Kosten-Nutzen-Rechnung. Kann der Normunterworfene nämlich davon ausgehen, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine angemessene Belohnung dafür erhält, dass er sich gesetzeskonform verhalten hat, ist der ihm dadurch voraussichtlich entstehende Nutzen selbstverständlich bedeutend höher als wenn er nicht oder nicht sicher mit einer solchen Belohnung rechnen kann. Daher ist der aus der Regelbefolgung entstehende Nutzen durch in Aussicht gestellte Belohnungen mit der Wahrscheinlichkeit (PB) diese tatsächlich zuerkannt zu bekommen zu multiplizieren. Dies modifiziert unsere Formel zu X = NRM – (KRM x PS) – (NRB x PB) + KRB, wobei PB je nach Handhabungspraxis jeden möglichen Wert zwischen 0 und 1 haben kann.
Schließlich ist auch gerade im Fall von gesetzlichen Fundregelungen noch zu beachten, wann diese Regelungen und andere relevante Motivationsfaktoren ihre jeweilige Motivationswirkung entfalten. Denn in einer Handlungskette von geplantem Suchen nach über das Finden von bis zum Melden und Überlassen entdeckter denkmalschutzrelevanter Bodenfunde an dafür zuständige staatliche Einrichtungen kann sich das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Rechnung des Normunterworfenen je nachdem, wo gesetzliche und sonstige Motivationsfaktoren greifen, maßgeblich verändern. Am deutlichsten zeigt sich dies am Zeitpunkt der Entdeckung eines denkmalschutzrelevanten Bodenfundes: sind aufgrund ihrer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit bis zur tatsächlichen Entdeckung eines solchen Bodenfundes in der Kosten-Nutzen-Rechnung des Normunterworfenen sowohl die angedrohten Strafen für die Missachtung einer gesetzlichen Melde- und Überlassungspflicht als auch die für deren Beachtung in Aussicht gestellten Belohnungen sehr niedrig zu bewerten, sind sie ab dem Zeitpunkt der Entdeckung eines solchen Bodenfundes vergleichsweise hoch zu bewerten. Auch das lässt sich leicht in unsere mathematische Formel integrieren, denn in der Kosten-Nutzen-Rechnung sind sowohl die Kosten der Missachtung als auch der Nutzen der Beachtung jeweils mit der Eintrittswahrscheinlichkeit des Fundereignisses (PE) zu multiplizieren. Nachdem nun aber PE bis zum Eintritt des Fundereignisses jedenfalls (deutlich) geringer als, ab Eintritt des Fundereignisses jedoch exakt 1 ist, ist klar, dass sich mit Eintritt des Fundereignisses die Wirkung der den Normunterworfenen zur Regelbefolgung motivierenden Variablen in der Kosten-Nutzen-Rechnung vervielfacht.
Wir gelangen somit bei der Formel X = NRM - (KRM x PS x PE) - (NRB x PB x PE) + KRB an, aus der sich die Steuerungswirkung der Regelung des denkmalrechtlichen Fundwesens ergibt.

Vergleich der Steuerungswirkung der verschiedenen Fundregelungssysteme

Wir können somit zum Vergleich der verschiedenen Systeme in England und Wales einerseits und Deutschland und Österreich andererseits voranschreiten, indem wir die jeweiligen Regeln in den verschiedenen Ländern betrachten und bestimmen, wie sich diese auf die Werte der verschiedenen in dieser Kosten-Nutzen-Rechnung einzusetzenden Variablen auswirken (dürften).

Die Steuerungswirkung der Fundregelung in England und Wales

Wie bereits oben genauer ausgeführt, ist die denkmalrechtliche Fundregelung in England und Wales durch den Treasure Act 1996 sehr klar und allgemeinverständlich formuliert, insbesondere, was die gesetzlichen Kriterien zur Bestimmung zur denkmalrechtlich relevanten Auswahlmenge betrifft. Denkmalrechtlich relevante Bodenfunde sind alle wenigstens 300 Jahre alten mit wenigstens 10% Edelmetallgehalt, wenigstens 300 Jahre alten 10 oder mehr miteinander vergesellschaftet aufgefundenen Münzen, urgeschichtlichen Einzelfunde mit Edelmetallanteil, mit einem zweiten vergesellschafteten aufgefundenen, urgeschichtlichen Metallfunde und alle mit den zuvor genannten vergesellschaftet aufgefundenen sonstigen Bodenfunde.
Ob ein Fundgegenstand in die denkmalrechtlich relevante Auswahlmenge fällt, ist also für jeden Durchschnittsbürger in nahezu allen Fällen leicht und objektiv feststellbar. Einzig in Hinblick auf die Datierungsfrage – insbesondere ob ein Fund aus der Urgeschichte oder späterer Zeit stammt bzw. wenn jünger wenigstens 300 Jahre alt ist – kann es Unsicherheiten für den durchschnittlichen Normunterworfenen geben. Diese sind jedoch insofern kein Problem, weil den Finder selbst die gesetzliche Fundmelde- und -überlassungspflicht überhaupt erst von dem Zeitpunkt an trifft, als er erkennt, dass sein Fund ein Schatzfund im Sinne des Treasure Act 1996 ist bzw. sein könnte. Ein Finder, der sich im Zweifel befindet, kann sich also zuerst ohne Schwierigkeiten befürchten zu müssen binnen 14 Tagen an einen Finds Liaison Officer des PAS oder sonstigen professionellen Archäologen wenden und von diesem eine Beurteilung des Fundes erbitten; und seinen Fund gegebenenfalls dem Coroner erst melden und wenigstens zeitweilig überlassen, wenn diese Beurteilung durch einen Fachmann ergeben hat, dass der Fund vermutlich ein Schatzfund iSd Treasure Act 1996 ist.
Wird der Bodenfund als Schatzfund im Sinne des Treasure Act 1996 beurteilt, ob nun vom PAS oder direkt vom Coroner, und in der Folge dem Staatsvermögen einverleibt, kann der Finder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, als Belohnung für sein regelkonformes Verhalten mit einer Zahlung in Höhe der Hälfte des wahren wirtschaftlichen Werts seines Fundes – die abhängig vom Marktwert des Fundes auch in die Millionen gehen kann – und sogar – falls es ein spektakulärer bzw. wertvoller Fund ist – mit positiver Presse und allgemeiner öffentlicher Anerkennung rechnen. Wird der Fund hingegen nicht als Schatzfund beurteilt, wird er in der Regel selbst zu dessen rechtmäßigen Eigentümer und darf fürderhin mit diesem tun, was auch immer er will.
Eine Bestrafung für einen Verstoß gegen die Melde- und Überlassungspflicht des Treasure Act 1996 hat der Finder nur zu befürchten, wenn er seinen Fund wissentlich verheimlicht oder einem Dritten als Eigentum überlässt; wobei dieser Dritte seinerseits dazu verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit des Eigentumserwerbs sicherzustellen. Rechtssicherheit ist dabei für sowohl den Finder als auch einen allfällig den Fund von diesem erwerben wollen Dritten sehr leicht und unkompliziert dadurch zu erreichen, dass der Fund dem PAS unter Angabe des Fundorts und erforderlichenfalls Vorlage der Grundeigentümergenehmigung zur Beurteilung vorgelegt (und gegebenenfalls von diesem in dessen Datenbank eingepflegt) wird.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Verheimlichung seines Fundes ruchbar wird, ist zwar ebenso verschwindend gering wie anderswo auch, die dafür angedrohte Strafe, insbesondere für den Weiterverkauf des Fundes jedoch sehr schwer. Wird die Verheimlichung bzw. der Weiterverkauf ruchbar, ist die Verurteilung und Bestrafung – gewöhnlich für Diebstahl, also eine mit Haftstrafe bedrohte Straftat (Oxford Archaeology 2009, 49-50) – dafür aber so gut wie gewiss, denn den Finder trifft schließlich selbst die Pflicht, sicherzustellen, dass der von ihm entdeckte Fund dessen rechtmäßigem Eigentümer überantwortet wird; und er hätte auch – dank der klaren Rechtslage und einfachen Verfügbarkeit der Hilfestellung durch das PAS – jederzeit leicht die Möglichkeit gehabt, den rechtmäßigen Eigentümer des Fundes zu eruieren.
Relevant ist schließlich auch noch, dass alle Fundregelungen in England und Wales immer erst frühestens zum Zeitpunkt der Entdeckung eines Fundes bzw. konstitutiven Designierung einer Fundstelle als geschütztes Denkmal zu wirken beginnen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines relevanten Fundereignisses ist also zum Zeitpunkt, an dem die Fundregelung zu wirken beginnt, bereits mit Sicherheit bzw. vorhersehbarerweise 1.
Für unsere Formel bedeutet das, dass wir an der ersten Stelle für NRM einen niedrigen Wert (z.B. 0,1) einsetzen können, denn die Regelmissachtung hat für den Finder nur dann einen Vorteil, wenn er rechtswidrigerweise ohne die dafür erforderliche Genehmigung auf einer konstitutiv geschützten Bodenfläche gesucht und seinen Fund entdeckt hat. Nachdem aber in England und Wales nur ein sehr geringer Teil der Landesfläche (von jedenfalls deutlich weniger als 1%) und von den geschätzt ca. 1,2 Millionen bekannten archäologischen Fundstellen gerade einmal etwa 21.500 (als scheduled ancient monuments) unter Denkmalschutz stehen (Schofield et al. 2011, 92), besteht wenig Bedarf für interessierte Laien, die nur irgendwelche Bodenfunde finden und nicht (z.B. in der Hoffnung auf geschützten Bodenflächen besonders wertvolle Schätze finden zu können) vorsätzlich das geltende Denkmalschutzrecht brechen wollen, auf als Denkmale geschützten Bodenflächen zu suchen. Tatsächlich ist die Anzahl der registrierten Schadensfälle durch ungenehmigte Schatzsuchen auf geschützten Denkmalflächen in England und Wales auch recht gering und die Tendenz ihres Vorkommens rückläufig: nachdem im Zeitraum von 1988-1994 Schäden durch Schatzsuchen auf 188, von 1995-2007 ebensolche Schäden nur auf 88 geschützten Bodenflächen registriert wurden (Oxford Archaeology 2009, 15, 36, 89), ein Rückgang um ca. zwei Drittel.
An der zweiten Stelle ist für KRM eine Haftstrafe bis zu 14 Jahren, für PS die sehr geringe Wahrscheinlichkeit des Ruchbarwerdens (wohl jedenfalls kleiner als in 1 von 10.000 Fällen = 0,0001) einer Regelmissachtung und für PE 1 einzusetzen ist. Die vorhersehbaren Kosten einer Regelmissachtung sind also generell gering, auch wenn die Abschreckungswirkung der zu erwartenden Strafe selbst im Fall, dass der Täter erwischt wird, durchaus hoch ist.
An der dritten Stelle unserer Formel ist hingegen für NRB eine dem Wert des Fundes angemessene finanzielle und zusätzlich wenigstens in aufsehenerregenderen Fällen auch eine soziale Belohnung durch positive Medienberichterstattung einzusetzen (> 0 bis = 1), für die Wahrscheinlichkeit PB, diese Belohnung tatsächlich zu erhalten, 1 und für PE ebenfalls 1 einzusetzen. Umso wirtschaftlich wertvoller der Fund ist, desto höher ist also auch die Motivation für seinen Finder, diesen zu melden und dem Staat zu überlassen. Dies ist umso mehr der Fall, als die Wahrscheinlichkeit, dass der Finder am Schwarzmarkt einen auch nur annähernd der zu erwartenden Belohnung durch den Staat entsprechenden Betrag für seinen Fund bezahlt bekommen wird, aufgrund des mit dem Verkauf höherwertiger Gegenstände verbundenen, deutlich erhöhten finanziellen und rechtlichen Risikos für Hehler und des weit kleineren Absatzmarktes für höherwertige Gegenstände umso geringer wird, desto höherwertig der Fund tatsächlich ist.
An der letzten Stelle ist für KRB schließlich ebenfalls ein nur kleiner Wert einzusetzen, denn es ist zwar Voraussetzung für eine legale Suche, dass der Finder die Einwilligung des Grundeigentümers (und, wenn er auf einem geschützten Denkmal suchen will, auch der örtlich zuständigen Denkmalbehörde) eingeholt hat und er muss seinen Schatzfund an den Coroner melden und diesem wenigstens zeitweilig überlassen. Es sind dafür aber (außer für eine Suchgenehmigung auf geschützten Denkmalen, die in der Regel nicht erteilt wird) keine besonderen Formvorschriften einzuhalten und bei der Meldung an den Coroner hilft das PAS dem Finder, wenn er das möchte. Der Aufwand für den Finder ist also in der Regel gering.
Für England und Wales ergibt sich daraus also die folgende Kosten-Nutzen-Rechnung: NRM = 0 (KRM x PS x PE) ≈ 0, (NRB x PB x PE) ist ein positiver Wert, der umso höher ist, desto höher der wirtschaftliche Wert des Fundes ist (> 0 bis = 1), und KRB ≈ 0. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis dieser Kosten-Nutzen-Rechnung aufgrund des Werts der Belohnung für die korrekte Erstattung der Fundmeldung und erforderlichenfalls Überlassung des Fundes an den Staat (> 0 bis = 1) zugunsten der Regelbefolgung ausgeht, ist daher sehr hoch: schließlich kann das Ergebnis dieser Rechnung so gut wie nie größer als 0 werden und fast bis zu – 1 erreichen. Finder werden also durch das englische und walisische Fundsystem so gut wie immer zur Einhaltung der Fundmelde- und ‑überlassungsregeln motiviert, und zwar umso stärker, desto wirtschaftlich wertvoller ihr Fund ist, während sie so gut wie nie durch das System zur Missachtung der geltenden Regeln motiviert werden.

Die Steuerungswirkung der Fundregelung in Deutschland und Österreich

In Deutschland und Österreich ist die Lage deutlich komplizierter, insbesondere deshalb, weil die deutschen und das österreichische Denkmalschutzgesetze ja – wenigstens entsprechend ihrer Auslegung durch die meisten Denkmalbehörden – die Beantragung einer NFG vor Beginn der Suche nach (wenigstens denkmalrechtlich relevanten, wenn nicht sogar allen) Bodenfunden vorsehen und sich daher die Motivationslage für Sucher und Finder von Bodenfunden im Moment der Entdeckung maßgeblich ändert. Es sind hier also zwei verschiedene Werte für die Steuerungswirkung der (gesetzlichen) Fundregelungen zu bestimmen, eine vor und eine nach der erfolgten Entdeckung eines (denkmalrechtlich relevanten) Gegenstandes.
Denkmalrechtlich relevante und daher auch gesetzliche NFG-, Melde-, Unverändertbelassungs- und (zeitlich befristete oder dauerhafte) Überlassungspflichten überhaupt erst auslösende Bodenfunde sind in Deutschland und Österreich regelhaft solche, denen ausreichende (geschichtliche, wissenschaftliche, künstlerische etc.) Bedeutung zukommt. Dabei ist die Frage, ob einem Gegenstand derartige Bedeutung zukommt, gewöhnlich durch einen Sachverständigenbeweis oder wenigstens der in der wissenschaftlichen Fachwelt vorherrschenden Beurteilung der betreffenden Sache zu beurteilen. Der Durchschnittsbürger, der ex ante wissen und ex post beurteilen soll, ob er sich an die denkmalrechtlichen Fundregelungen halten muss oder nicht, kann diese Beurteilung ob des ihm notwendigerweise per Definition fehlenden besonderen Sachverstandes, der für ihre Vornahme erforderlich ist, also überhaupt nicht rechtlich verlässlich vornehmen (Karl 2018a) und sie ihm daher auch gar nicht zugemutet werden.
Ob ein Fundgegenstand in die denkmalrechtlich relevante Auswahlmenge fällt, ist also für den Durchschnittsbürger gar nicht feststellbar, sondern er kann bestenfalls raten. Auf einschlägige Nachfragen erteilen Denkmalämter daher – wie z.B. das österreichische Bundesdenkmalamt – gerne auch einmal die Auskunft, dass der Bürger, wenn er Rechtssicherheit gewinnen will, einfach alle seine Bodenfunde melden soll (BDA 13.3.2012, GZ 841/12/2012) und implizieren damit (oder sagen sogar explizit) dass die gezielte Suche nach archäologischen Funden oder gar allen Bodenfunden ohne Genehmigung durch das Denkmalamt generell strafbewehrt verboten sei (so z.B. LfD-BW 2019). Das hilft zwar den durchschnittlichen Normunterworfenen nicht wirklich dabei, sich korrekt ans tatsächlich geltende Gesetz halten oder auch nur richtig bestimmen zu können, wo sie nach welchen Bodenfunden suchen dürfen und was gegebenenfalls einem staatlichen Schatzregal unterliegende oder mit dem Grundeigentümer zu teilende Schatzfunde sind; aber dafür wenigstens den Denkmalämtern dabei, sich selbst einzureden, dass man mittels (in dieser Form gar nicht bestehender) gesetzlicher Verbote das „Raubgräberproblem“ erfolgreich einzudämmen kann (so z.B. BDA zitiert in Szemethy 2004, 160; cf. Abbildung 2). Rein sicherheitshalber, um ja keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, stellen manche darüber hinaus auch noch gleich fest, dass Metallsuchern NFGs in der Regel nicht erteilt werden können (so z.B. LfD-BW 2019) oder berufen sich sogar – wie das österreichische BDA – darauf, dass das örtlich geltende DMSG gem. § 11 Abs. 1 die Erteilung von NFGs ausschließlich nur an graduierte ArchäologInnen gestattet. Konkrete Hilfestellung bzw. Anleitung durch die Denkmalbehörden oder andere archäologische Einrichtungen erhalten in erster Linie Personen, die eine NFG beantragt und/oder ausgestellt bekommen, in zweiter Linie solche, die Funde tatsächlich rein zufällig entdeckt und sich interessehalber oder pflichtbewusst fachliche Hilfe gesucht haben.
Wird ein zufällig doch rechtlich korrekt einer zuständigen Behörde gemeldeter Bodenfund als Schatzfund im Sinne eines örtlich überall außer in Bayern und Österreich geltenden staatlichen Schatzregals beurteilt und in der Folge dem Staatsvermögen einverleibt, kann der Finder dennoch keineswegs unbedingt mit einem Finderlohn rechnen, sondern ob ein solcher ausbezahlt wird steht zumeist im Ermessen der Behörde. Wenn er doch einen bekommt, so ist dieser manchmal eher eine ideelle denn finanzielle Belohnung (z.B. ein archäologisches Fachbuch, etc.) oder ein geringer finanzieller Betrag, der oft nicht einmal dem gesetzlichen Finderlohn von 5% (bzw. 3%) des finanziellen Werts des Fundes bis zu € 500 (über € 500) gem. § 971 BGB entspricht und sich gemäß manchen DSchG inzwischen am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientieren soll (z.B. § 17 Abs. 2 DSchG-NRW). Klare Kriterien, wie die Höhe der dem wissenschaftlichen Wert des Fundes angemessenen Belohnung zu bestimmen ist, scheinen allerdings weitgehend zu fehlen oder wenigstens nicht bekannt gemacht zu werden, was nicht unbedingt der Behördentransparenz und dem Vertrauen des Durchschnittsfinders in die Fairness der Belohnung förderlich zu sein scheint.[24]
Sucht der Finder zu wirtschaftlichen Profitzwecken oder wird infolge der unerwarteten Entdeckung eines finanziell sehr wertvollen Schatzfundes von der Gier übermannt, übersteigt praktisch regelhaft der von ihm erwartungsgemäß am Schwarzmarkt zu erzielende Profit aus dem illegalen Verkauf des Fundes die bei seiner ordnungsgemäßen Meldung und Überlassung qua Schatzregal an die zuständige staatliche Behörde zu erwartende Belohnung deutlich; zumeist umso deutlicher, desto höher der wirtschaftliche Wert des Fundes ist. Wenigstens können Finder, die sich tatsächlich korrekt an alle tatsächlich rechtlich und/oder nach Ansicht der örtlich zuständigen Denkmalbehörde einzuhaltenden Pflichten gehalten haben, mit positiver Presse und öffentlicher Anerkennung rechnen; auch wenn Anfeindungen aus der archäologischen Fachwelt und dieser nahestehenden interessierten Laien auch in solchen Fällen (und sei es nur in Kommentaren unter den Berichten in Onlinemedien) nahezu regelhaft zu erwarten sind.
Eine Bestrafung hat der Suchende bzw. Findende hingegen nahezu immer zu befürchten, sei es für einen Verstoß gegen die NFG-Pflicht (samt daran angeschlossenen Auflagen, ein Verstoß ist also durchaus auch dann möglich, wenn man eine NFG erteilt bekommen hat), die Unverändertbelassungspflicht des Fundes und der Fundumstände, und natürlich auch gegen die Melde- und Überlassungspflichten. Ein solcher Verstoß kann nicht nur bestraft werden, wenn der Suchende bzw. Findende vorsätzlich (also willentlich und wissentlich schuldhaft), sondern auch wenn er eine dieser gesetzlichen Pflichten nur eventualvorsätzlich, fahrlässig, oder – wenigstens in der Handhabungspraxis – sogar bloß irrtümlich verletzt hat. Sicherheit, dass er nicht bestraft werden kann, kann der Finder überhaupt nur dann erlangen, wenn er den Fund im Rahmen von auflagenkonformen Nachforschungen mit gültiger NFG (egal ob diese streng rechtlich gesehen erforderlich war oder nicht) oder nachweislich rein zufällig entdeckt und diesen unmittelbar gemeldet und unverändert im Boden belassen oder geborgen oder unmittelbar bzw. im Rahmen der NFG-Auflagen einer geeigneten archäologischen Einrichtung oder der Polizei übergeben hat.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Verheimlichung seiner (allfällig unternommenen) Nachforschungen und/oder seines Fundes ruchbar wird, ist ebenso verschwindend gering wie die, in England und Wales bei einer Missachtung der Bestimmungen des Treasure Act 1996 erwischt zu werden. Die für die überwiegende Mehrheit aller Verstöße gegen die Fundregelung angedrohten Ordnungswidrigkeits- bzw. Verwaltungsstrafen variieren von Land zu Land deutlich in Hinblick auf die im Gesetzestext genannte Maximalstrafe, die allerdings bis zu einer halben Million € gehen kann; die Höhe der tatsächlich verhängten Strafen bewegt sich jedoch gewöhnlich im Bereich von bis € 1.000, seltener in Höhe von ein paar tausend Euro. Wird ein denkmalrechtliches Vergehen als Straftat bestraft, was allerdings ausschließlich in Schleswig-Holstein gem. § 12 Abs. 1 DSchG-SH für Genehmigungspflichtverletzungen der Fall sein kann, ist dies mit bis zu zwei Jahren Haft bedroht; einen Fall, in dem tatsächlich dafür eine Haftstrafe verhängt wurde, konnte ich jedoch nicht finden. Nur die Unterschlagung von Funden ist gem. § 246 Abs. 1 StGB [DE] mit bis zu 3 bzw. gem. § 134 StGB [AT] bis zu 5 Jahren Haft bedroht; wobei Haftstrafen aber überhaupt nur in den außergewöhnlichsten Fällen (wie z.B. Nebra; Otten 2012, 23; Förker Laas Riegel; Fuchs 1992) verhängt werden, bislang in keinem Fall zwei Jahre (Fuchs 1992) überstiegen haben und jeweils bedingt ausgesetzt, wenn nicht sogar (gerade in öffentlich breitgetretenen Fällen wie dem von Rülzheim; Karl 2018c) im Instanzenzug wieder aufgehoben wurden. Hat ein Finder seinen Fund tatsächlich zu verheimlichen versucht, ihn letztendlich dann aber doch, wenn auch deutlich verspätet, gemeldet und abgeliefert, schützt ihn das nicht vor Strafverfolgung und Bestrafung, sondern stellt bestenfalls einen Strafmilderungsgrund dar.

Vor der Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Fundes

Für unsere Berechnung der verhaltenssteuernden Wirkung der Fundregelungen in Deutschland und Österreich bedeutet das, dass wir für den Zeitraum vor der Entdeckung eines konkreten Fundes in unsere Formel für NRM einen zu England und Wales vergleichsweise hohen Wert (z.B. 1 statt 0.1) einsetzen müssen, denn der, der Bodenfunde suchen will, erspart sich damit Recherchen in eventuell nicht einmal öffentlich einsehbaren Denkmallisten sowie ein behördliches Genehmigungsverfahren und die Beachtung allfällig erteilter Auflagen und mit der NFG verbundenen, starken (z.B. räumlichen) Einschränkungen, sondern kann einfach tun und lassen, was er will, wo er will, und wie er will. Solange der die Suche nach Bodenfunden Planende seine geplanten Nachforschungen wenigstens vor der örtlich zuständigen Denkmalbehörde verheimlicht, vermeidet er darüber hinaus, diese auf sich und sein Handeln aufmerksam zu machen und sich damit der Gefahr des tatsächlichen Verbots seiner geplanten Handlungen durch – in Österreich wenn er keinen einschlägigen archäologischen Studienabschluss hat sogar sicheren – Abweisung seines Genehmigungsantrags ebenso wie danach weitaus wahrscheinlicherer Kontrollversuche seines Handelns durch diese auszusetzen.
An der zweiten Stelle ist für KRM eine Ordnungswidrigkeits- bzw. Verwaltungsstrafe von eventuell bis zu € 500.000, in der Regel aber nicht viel mehr als € 1.000 bzw. in SH eine – allerdings bisher scheinbar niemals verhängte – Haftstrafe von bis zu 2 Jahren, für PS die sehr geringe Wahrscheinlichkeit des Ruchbarwerdens (wohl jedenfalls kleiner als in 1 von 10.000 Fällen = 0,0001) einer Regelmissachtung und für PE die ebenfalls sehr geringe Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Gegenstandes (überall jedenfalls kleiner als 1 von 10, fast überall kleiner als 1 von 100 und zumeist kleiner als 1 von 1000 Fundgegenständen = 0,001 bis 0,1) einzusetzen ist. Die vorhersehbaren Kosten einer Regelmissachtung sind also generell verschwindend gering, die Abschreckungswirkung der zu erwartenden Strafe selbst im Fall, dass der Täter erwischt wird, relativ gering; KRM somit vernachlässigbar.
An der dritten Stelle unserer Formel ist hingegen für NRB eine zumeist nur sehr geringe oder sogar gar keine finanzielle und eventuell eine soziale Belohnung durch positive Presse und allgemeine soziale Anerkennung, für die Wahrscheinlichkeit PB, diese Belohnung tatsächlich zu erhalten, ein vergleichsweise zu England und Wales eher geringer Wert (z.B. 0,1 statt 1) und für PE ebenfalls zwischen 0,001 und 0,1 einzusetzen. NRB ist daher ebenfalls weitgehend bis völlig vernachlässigbar.
An der letzten Stelle ist für KRB schließlich für Deutschland ein im Vergleich mit England und Wales deutlich höherer, wenn auch nicht übermäßig hoher Wert (z.B. 0,2 statt 0) einzusetzen, denn der eine Suche nach Bodenfunden Planende bedarf neben der Einwilligung des Grundeigentümers nahezu überall aufgrund der Handhabungspraxis der örtlich zuständigen Denkmalbehörde einer NFG. Das bedarf eines gewissen Aufwands, den der Betroffene investieren muss, wozu z.B. ein mehrere Tage dauernder NFG-Kurs sowie ein persönliches Vorsprechen bei der Denkmalbehörde und die Verfassung eines (nicht immer gänzlich unkomplizierten) Antrags gehören kann. Dazuzurechnen ist hier eventuell auch, dass NFG-Kurse nur selten angeboten werden und daher aufgrund langer Wartezeiten auf einen Kursplatz der Betroffene mehrere Jahre darauf warten muss, bis er überhaupt eine Chance hat, zum Zug zu kommen. In Österreich ist hingegen für KRB ein vergleichsweise sehr hoher Wert (z.B. von 1 statt 0,2 für Deutschland und 0 für England und Wales) einzusetzen, weil die Erteilung einer NFG gem. § 11 Abs. 1 DMSG schließlich den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen archäologischen Universitätsstudiums (Mindestdauer: 3 Jahre) voraussetzt.
Daraus ergibt für Deutschland die vor Entdeckung eines Fundes angestellte Kosten-Nutzen-Rechnung durch den Normunterworfenen (NRM = 1) – ((KRM x PS x PE) ≈ 0) – ((NRB x PB x PE) 0,01) + (KRB ≈ 0,2) 1,19, d.h. einen deutlich über Null liegenden Wert. Die bestehenden Regelungen motivieren also Normunterworfene derzeit stark dazu, die NFG-Regelungen zu missachten statt sich an diese zu halten.
Für Österreich ergibt die vor Entdeckung eines Fundes angestellte Kosten-Nutzen-Rechnung durch den Normunterworfenen (NRM = 1) – ((KRM x PS x PE) ≈ 0) – ((NRB x PB x PE) 0,01) + (KRB = 1) 1,99, d.h. einen noch weit deutlicher über Null liegenden Wert als in Deutschland. Bei der hier gewählten Rechnungsart, die jeder der 4 relevanten Variablen in der Rechnung einen Maximalwert von jeweils 1 zuweist, ist das sogar nahezu der höchstmögliche zu erreichende Wert, d.h. der diese Kosten-Nutzen-Rechnung anstellende Normunterworfene wird beinahe maximal zur Regelmissachtung motiviert. Diese Steuerungswirkung zeigt sich auch in der Realität: Anträge auf Genehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG werden meines Wissens tatsächlich nahezu ausschließlich von Personen gestellt, die einen (wenigstens möglicherweise) einschlägigen Universitätsstudienabschluss vorweisen können; und davon, dass irgendjemand jemals eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 8 DMSG (für den Einsatz von Bodensuchgeräten auf konstitutiv geschützten Denkmalen zu beliebigen Zwecken) beantragt bzw. erteilt bekommen hätte, habe wenigstens ich noch niemals gehört.

Nach der Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Fundes mit NFG

Wie bereits erwähnt, ändern sich die Variablen in der von Normunterworfenen anzustellenden Kosten-Nutzen-Rechnung mit der Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Fundes signifikant, schon allein, weil die Wahrscheinlichkeit seiner Entdeckung PE von irgendwo zwischen 0,001 und 0,1 auf 1 ansteigt. In Deutschland, wo auch dem Durchschnittsbürger eine NFG erteilt werden kann, hat darüber hinaus aber auch die Tatsache, ob der Finder mit oder ohne NFG gesucht hat, einen signifikanten Einfluss darauf, welche Werte für die Variablen in dieser Rechnung einzusetzen sind.
Hat der Finder den Fund während einer mit gültiger NFG durchgeführten Nachforschung entdeckt, können wir für NRM einen relativ niedrigen, aber dennoch etwas höheren Wert (von z.B. 0,2 statt 0,1) als in England und Wales einsetzen, denn die Missachtung der Fundmelde- und -überlassungsregeln hat für den NFG-Inhaber schließlich nur dann einen Vorteil, wenn er sich entweder bei seiner Nachforschung nicht an die mit der NFG verbundenen Einschränkungen und Auflagen gehalten oder einen tatsächlich finanziell recht wertvollen Fund (mit einem Geldwert von wenigstens € 1.000) gemacht hat, der unter ein staatliches Schatzregal fallen bzw. den er mit dem Grundeigentümer teilen müssen würde. Wenigstens solange die ihm erteilte NFG seine Nachforschungen nicht auf ein sehr kleines und/oder nahezu keine auch nur einigermaßen interessanten Bodenfunde erbringendes Gebiet beschränkt, sollte der Nutzen, den er aus der Missachtung der mit seiner NFG verbundenen Einschränkungen und Auflagen ziehen kann, eigentlich recht gering sein. Der Nutzen, den er aus der Unterschlagung eines von ihm entdeckten, finanziell wertvollen Fundes ziehen kann, mag hingegen im konkreten Einzelfall durchaus bedeutend sein, aber nachdem wirklich wertvolle Funde nur sehr selten entdeckt werden, schlägt dies auch nicht besonders hoch zu Buche, wenn auch höher als in England und Wales, wo die Unterschlagung eines wertvollen Fundes dessen Finder in der Regel aufgrund der Höhe der ihm zustehenden Belohnung nie wirklichen Nutzen bringt.
Der für KRM einzusetzende Wert ändert sich zwar wenigstens um eine, wenn nicht sogar um bis zu mehr als 3 Zehnerpotenzen, weil für PE nun 1 statt wie vor der Entdeckung des denkmalrechtlich relevanten Fundes ein Wert zwischen 0,001 und 0,1 einzusetzen ist. Auch steigt die Abschreckungswirkung der zu erwartenden Strafe im Fall, dass der Täter erwischt wird, wenigstens wenn er einen sehr hochwertigen Fund unterschlägt und daher wirklich mit Strafverfolgung für Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB [DE] rechnen muss. Diese Änderungen bleiben aber insgesamt insignifikant, weil für PS weiterhin die sehr geringe Wahrscheinlichkeit des Ruchbarwerdens (von 0,0001) einer Verheimlichung und Unterschlagung des Fundes einzusetzen ist. KRM bleibt somit vernachlässigbar bei 0.
Auch der für NRB einzusetzende Wert ändert sich, sogar signifikant. Zwar kann der Finder auch unter diesen Umständen zumeist nur mit einer sehr geringen oder sogar gar keiner finanziellen Belohnung, aber wenigstens einigermaßen sicher mit einer sozialen Belohnung durch Anerkennung seiner Fundmeldung durch das örtlich zuständige Denkmalamt und eventuell sogar positive Presse und Anerkennung durch die breitere Öffentlichkeit rechnen, weshalb für PB ein relativ hoher Wert (z.B. von 0,5) einzusetzen ist. Nachdem Personen, die sich die Mühe antun, eine NFG zu beantragen, zumeist auch nicht primär an einer finanziellen Belohnung interessiert sind (auch wenn sich viele darüber zweifellos freuen würden), sondern eher zur Erforschung der Geschichte beitragen und/oder die archäologische Fachwelt unterstützen wollen, ist der Wert der durch die Regelbefolgung wahrscheinlich erreicht werdenden sozialen Anerkennung durch wenigstens die zuständige Denkmalbehörde und eventuell auch weitere Kreise (z.B. in der Wohngemeinde des Finders) für solche Finder zumeist auch hoch ( 1). Schließlich ist, nachdem tatsächlich ein denkmalrechtlich relevanter Fund entdeckt wurde, für PE 1 einzusetzen. NRB hat damit für unsere Rechnung einen Wert von 0,5.
Schließlich ändert sich auch noch KRB auf die England und Wales entsprechenden 0. Zwar wird in Deutschland im Unterschied zu England und Wales NFG-InhaberInnen gewöhnlich die Aufzeichnung bestimmter Daten über von ihnen entdeckte Bodenfunde durch der NFG angeschlossene Auflagen bzw. allgemeine Richtlinien verpflichtend vorgeschrieben und es sind von ihnen wenigstens in manchen Bundesländern auch gewisse Formvorschriften für Fundmeldungen einzuhalten, wenigstens soweit ich das anhand mir bekannter Beispiele dafür nachvollziehen kann, ist der dem Finder dadurch entstehende Aufwand – es sei denn, er findet jedes Jahr tausende denkmalrechtlich relevante Bodenfunde – in der Regel gering. Nachdem die Übergabe ihrer Funde durch NFG-InhaberInnen an die für sie zuständige Denkmalbehörde auch gewöhnlich sehr unkompliziert zu sein scheint und diese dem Finder, wenn er sie braucht, auch entsprechend des in England und Wales von PAS bereitgestellten Services Hilfe und Anleitung anbietet, ist auch der Rest der Fundregelungen gewöhnlich von NFG-InhaberInnen leicht zu erfüllen.
Damit ergibt die von NFG-InhaberInnen in Deutschland nach der Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Fundes anzustellende Kosten-Nutzen-Rechnung (NRM = 0,2) – ((KRM x PS x PE) ≈ 0) – ((NRB x PB x PE) ≈ 0,5) + (KRB ≈ 0) ≈ – 0,3, d.h. einen, wenn auch nicht stark, negativen Wert. Finder denkmalrechtlich relevanter Funde, die diese im Rahmen einer gültigen NFG entdeckt haben, werden also durch das deutsche System zur Beachtung der geltenden Fundmelde- und ‑überlassungspflichten motiviert, wenn auch nicht besonders stark. Auch das zeigt sich in der Wirklichkeit: die überwältigende Mehrzahl aller Fundmeldungen in Deutschland werden tatsächlich durch die normalerweise als „Ehrenamtliche“ bezeichneten MetallsucherInnen erstattet; und zwar umso mehr, desto aktiver die örtlich zuständige Denkmalbehörde auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen MetallsucherInnen zugeht und mit ihnen zusammenarbeitet, wie z.B. das Schleswiger Modell (Weise 2018) deutlich zeigt.

Nach der Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Fundes ohne NFG

Ein deutlich anderes Ergebnis ergibt sich hingegen aus derselben Kosten-Nutzen-Rechnung, wenn ein Finder einen denkmalrechtlich relevanten Fund ohne gültige NFG (aber bei Nachforschungen zum Zweck der Entdeckung von Bodenfunden)[25] entdeckt hat. Denn in diesem Fall hat der Finder ja bereits eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung begangen, indem der ohne die – wenigstens der Auslegung der gesetzlichen NFG-Bestimmungen durch die meisten Denkmalämter zufolge – für seine Suche erforderliche NFG nach Boden- bzw. archäologischen Funden gesucht hat (sinngemäß so z.B. LfD-BW 2019); was bedeutet, dass die Befolgung der gesetzlich für denkmalrechtlich relevante Bodenfunde tatsächlich bestehenden Fundmeldepflicht automatisch einer Selbstanzeige für eine Verletzung der NFG-Pflicht gleichkommt. Und das hat bedeutende Folgen.
Man kann daher in unserer Rechnung für NRM automatisch 1 einsetzen: schließlich erspart sich der Finder dadurch, dass er den Fund verheimlicht und unterschlägt – wenigstens solange er nicht erwischt wird – die für ihn nunmehr so gut wie sichere Strafe für die Begehung der soeben genannten Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung und kann sich den Fund behalten bzw. ihn am Schwarzmarkt zu verkaufen versuchen. Die Milch ist also bereits verschüttet.
Der für KRM einzusetzende Wert bleibt hingegen 0. Zwar ist für PE 1 einzusetzen und die Abschreckungswirkung der zu erwartenden Strafe steigt auf bis zu 3 bzw. in Österreich sogar bis zu 5 Jahre Haft, weil der Finder aufgrund der Verheimlichung und Unterschlagung des Fundes mit Strafverfolgung für Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB [DE] bzw. gem. § 134 StGB [AT] rechnen muss, wenn er erwischt wird. Das bleibt sich allerdings gleich, weil für PS weiterhin die sehr geringe Wahrscheinlichkeit des Ruchbarwerdens (von 0,0001) einer Verheimlichung und Unterschlagung des Fundes einzusetzen ist, was die restlichen Variablen in diesem Teil unserer Rechnung weitgehend auswirkungslos macht. Dass die angedrohten Haftstrafen noch dazu ohnehin höchstens dann, und selbst dann bisher immer nur bedingt, verhängt werden, wenn der unterschlagene Fund ein wirklich spektakulärer und wirtschaftlich sehr wertvoller Schatzfund war (Otten 2012, 23; Karl 2018c; Fuchs 1992), trägt zusätzlich dazu bei, dass selbst die angedrohten Haftstrafen keine wirkliche Abschreckungswirkung entfalten.
Für NRB ist hingegen genau 0 einzusetzen. Denn der Finder kann sich unter diesen Umständen sicher sein, dass er gar keine Belohnung bekommen und in der Presse und von der archäologischen Fachwelt als Negativbeispiel vorgeführt werden wird. Ja, eine Haftstrafe kann er vermutlich – außer eventuell in Schleswig-Holstein, wo er ja bereits durch die Missachtung der NFG-Pflicht eine gem. § 19 Abs. 1 DSchG-SH mit bis zu 2 Jahren Haft bedrohte Straftat begangen hat – dadurch verhindern, dass er sich nun doch an die Fundmelde- und ‑überlassungspflicht hält, aber nachdem die Wahrscheinlichkeit erwischt und bestraft zu werden so enorm gering ist, ist dieser Nutzen vernachlässigbar.
Für KRB schließlich muss man unter diesen Umständen 1 in die Kosten-Nutzen-Rechnung einsetzen, denn Resultat der Einhaltung der Fundmelde- und ‑überlassungspflicht an die örtlich zuständige Behörde ist vorhersehbarerweise eine Ordnungswidrigkeitsbuße bzw. Verwaltungsstrafe oder wenigstens der mit einem Strafverfahren verbundene Aufwand. Das ist, wenigstens wenn man nicht um eine grundlegende Rechtsfrage wie, ob überhaupt eine NFG-Pflicht bestanden hat, zu klären, den Instanzenzug durchlaufen möchte, nichts was den durchschnittlichen Normunterworfenen zur Regelbefolgung motiviert.
Damit ergibt unsere Kosten-Nutzen-Rechnung durch den Normunterworfenen nach der Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Fundes ohne NFG (NRM = 0) – ((KRM x PS x PE) ≈ 0) – ((NRB x PB x PE) = 0) + (KRB = 1) ≈ 2, d.h. den rechnerisch möglichen Höchstwert. Der ohne NFG gesucht habende Finder wird also durch das deutsche und österreichische System nach der Entdeckung eines denkmalrechtlich relevanten Bodenfundes maximal dazu motiviert, sich nicht an die geltenden gesetzlichen Fundmelde- und allfällig bestehenden ‑überlassungspflichten zu halten, sondern den Fund möglichst vor den örtlich zuständigen Behörden zu verheimlichen und zu unterschlagen.

Die Verhaltensteuerungswirkung der Fundregelungen im Vergleich

Vergleicht man die Ergebnisse dieser vom Normunterworfenen anzustellenden Kosten-Nutzen-Rechnung, zeigt sich deutlich, wie unterschiedlich die verhaltenssteuernde Wirkung der jeweiligen Fundregelungen in den hier verglichenen Ländern sind (Tab. 2).
Tabelle 2: Vergleich der von Normunterworfenen in den verglichenen Ländern anzustellenden Kosten-Nutzen-Rechnungen.
In England und Wales werden Finder von denkmalrechtlich relevanten Bodenfunden durch das Zusammenspiel von Treasure Act 1996, Theft Act 1968 und das Angebot der Finderbetreuung durch das PAS so gut wie immer zur Einhaltung der Fundmelde- und -überlassungsregeln motiviert, und zwar umso stärker, desto wirtschaftlich wertvoller ihr Fund ist. Das weitgehende Fehlen einer Vorab-NFG-Pflicht (außer für Nachforschungen auf nach konstitutivem Prinzip geschützten Denkmalen) führt hingegen dazu, dass Personen, die Bodenfunde finden wollen, so wenig als irgendwie möglich zur Missachtung denkmalrechtlicher Bestimmungen motiviert werden (auch wenn es dennoch manchmal vorkommt, dass diese dennoch missachtet werden; ob durch ungenehmigte Nachforschungen auf geschützten Denkmalen oder durch Fundunterschlagungen).
In Deutschland und Österreich führen hingegen die gesetzlichen NFG-Pflichten vor der versuchten Entdeckung denkmalrechtlich relevanter Bodenfunde dazu, dass Personen, die nach (ob nun denkmalrechtlich relevanten oder nur irgendwelchen) Bodenfunden suchen wollen, stark oder sogar sehr stark dazu motiviert werden, nicht nur die NFG-Pflichten selbst, sondern als Folge noch stärker auch nach der Entdeckung von tatsächlich denkmalrechtlich relevanten Bodenfunden ohne NFG die dann tatsächlich jedenfalls einzuhaltenden gesetzlichen Fundmelde- und – ob nun zeitlich befristeten oder dauerhaften – Überlassungspflichten (und natürlich auch allfällige weitere Pflichten wie die zur unveränderten Belassung der Fundumstände und Fundstelle) zu missachten. Eine dem englischen und walisischen System wenigstens ungefähr vergleichbare Motivation und damit verhaltenssteuernde Wirkung zur Beachtung der gesetzlichen Fundregelungen erreicht man in Deutschland hingegen nur bei jenen Findern, die vorab eine NFG beantragt und erteilt bekommen haben; in Österreich hingegen gar nicht.
Die vorhersagbare Verhaltenssteuerungswirkung der unterschiedlichen Regelungen zeigt sich dann– wenig überraschend – auch in der Realität: ist in England und Wales die Anzahl der eingehenden Fundmeldungen, sowohl der gesetzlich verpflichtenden als auch der rein freiwilligen, massiv angestiegen, seit 1997 das hier beschriebene System des Zusammenspiels von Treasure Act 1996, Theft Act 1968 und PAS eingeführt wurde, ist sie in Österreich seit der Abschaffung der NFG-Möglichkeit für alle BürgerInnen außer graduierten ArchäologInnen auf nahezu Null gesunken (siehe zum auch durch das BDA bemerkten Rückgang Szemethy 2004, 160), während in Deutschland wohl in erster Linie „ehrenamtliche“ Sondler mit NFG Fundmeldungen abgeben dürften, wenigstens wo es eine konstruktive Zusammenarbeit der Denkmalämter mit der lokalen Sondlergemeinde gibt, während die Mehrheit der Sondler ihre Tätigkeit und Funde vor den Behörden verheimlicht und daher die Fundmeldezahlen weitgehend stagnieren dürften. Einen erkennbaren Einfluss auf die in den verschiedenen hier verglichenen Ländern aktiven MetallsucherInnen hat hingegen das Insistieren auf oder sogar die Verschärfung gesetzlicher NFG-Pflichten nicht gehabt; und wird einen solchen wohl auch in Zukunft nicht haben. Dafür ist in England und Wales trotz fehlender NFG-Pflicht seit 1997 ein rückläufiger Trend bei Schäden durch illegale Metallsuchen auf geschützten Denkmalen zu beobachten, während aus dem deutschen Sprachraum dazu keine Zahlen vorliegen, es aber jedenfalls auch keine publizierten Erfolgsmeldungen der Denkmalämter in dieser Hinsicht zu geben scheint.

Definitionsschärfe und Strafverfahren

Die unterschiedlichen nationalen Regelungen und insbesondere die Definitionsschärfe haben darüber hinaus auch Auswirkungen in Strafverfahren. Das lässt sich besonders deutlich zeigen, wenn man den schon andernorts von mir genau diskutierten Fall des Barbarenschatzes von Rülzheim (Karl 2018c) sowie den der Himmelsscheibe von Nebra (z.B. Otten 2012, 21-4) und den vom Förker Laas Riegel (Fuchs 1991; 1992) betrachtet und abschätzt, was mutmaßlich das Ergebnis der Strafverfahren in diesen Fällen gewesen wäre, wenn diese "Schätze" unter sonst gleichen Umständen in England oder Wales gefunden und daher nach englischem und walisischen Recht behandelt worden wären.
Die wohl größte Ironie eines solchen Vergleichs ist die, dass der Fall Rülzheim, wäre er in England und Wales passiert, zwar vielleicht nicht mit einer ebenso schweren Strafe wie der oben diskutierte aus Herefordshire geendet hätte, aber wohl jedenfalls mit einer signifikanten Strafe für Diebstahl von Staatseigentum. Denn der „Barbarenschatz“ wäre gemäß der Schatzfundbegriffsdefinition von Section 1 Treasure Act 1996 zweifelsfrei als unter das englische und walisische staatliche Schatzregal fallender Schatzfund zu klassifizieren gewesen. Ebenso wäre aufgrund des Verhaltens des Täters in diesem Fall völlig klar gewesen, dass dieser versucht hatte, den Schatzfund zu verheimlichen und dem Staat vorzuenthalten, womit eindeutig der Tatbestand des Diebstahls iSd Section 1 und 7 des Theft Act 1968 erfüllt gewesen wäre. Darauf steht eine Haftstrafe von bis zu 7 Jahren, wobei entsprechend den generellen Strafmaßbemessungsrichtlinien für Diebstahl in England (Sentencing Council 2016a) – je nach Bewertung der verschiedenen relevanten Faktoren für die Strafbemessung und erschwerender und mildernder Umstände durch das Gericht – mit einer tatsächlich verhängten Haftstrafe zwischen wenigstens einem halben und bis zu 6 Jahren zu rechnen gewesen wäre, eventuell teilweise oder vollständig bedingt ausgesetzt.
Tatsächlich ist der Fall Rülzheim in Deutschland für den Täter – auch wenn dieser dennoch wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB [DE] verurteilt wurde – weit glimpflicher ausgegangen, verhängt wurde im Endeffekt eine geringe Geldstrafe (Karl 2018c, 85-6), die kaum über die durchschnittliche Buße für denkmalrechtliche Ordnungswidrigkeiten hinausgeht. Mehr noch, diese Strafe wurde nicht einmal dafür verhängt, dass der Täter in diesem Fall dank staatlichem Schatzregal dem Staatseigentum zugehörige Kulturdenkmale unterschlagen hatte; sondern vielmehr dafür, dass er dem Grundeigentümer den ihm zuständigen Hälfteanteil des als „gewöhnlicher“ Schatzfund gem. 984 BGB beurteilten Fundes unterschlagen hatte; was unmittelbar den auch für die Strafbemessung nicht völlig irrelevanten unterschlagenen Wert um die Hälfte reduziert. Hauptsächliche Ursache dafür, dass der Schatzfund als nicht denkmalrechtlich relevant beurteilt wurde, war wiederum, dass die Legaldefinition des denkmalrechtlichen Schatzfundbegriffs in § 20 Abs. 1 DSchG-RLP ein typisch deutschsprachiger, vollkommen unzureichend definierter unbestimmter Rechtsbegriff ist, der darauf abstellt, dass der Fund von „besonderer wissenschaftlicher Bedeutung“ oder „bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten ( § 22 ) entdeckt“ worden sein muss. Damit war letztendlich ausschlaggebend, ob dem Fund besondere wissenschaftliche Bedeutung zukommt; und was eine solche Bedeutung ist und ob sie einem bestimmten Fund zukommt, darüber kann man ausgiebig streiten und ist noch dazu vom Durchschnittsbürger aufgrund der diesem per Definition fehlenden besonderen Sachverstandes gar nicht beurteilbar (Karl 2018a).
Ähnlich, wenn auch etwas anders, verhält es sich im Fall der Himmelsscheibe von Nebra. In diesem Fall wurden sowohl über die Täter als auch die Hehler jeweils bedingte Haftstrafen verhängt, und zwar von 9 bzw. 4 Monaten über die Finder und von 12 bzw. 6 Monaten über die hauptsächlichen Hehler (FAZ 2003; Otten 2012, 23). Auch in diesem Fall war letztendlich ausschlaggebend, ob dem Fund die von der Schatzfundbegriffsdefinition des § 12 Abs. 1 DSchG-SA geforderte, „herausragende“ wissenschaftliche Bedeutung zukam. In diesem Fall hat das Gericht zwar diese Frage bejaht, weshalb es sich bei der Unterschlagung dieses Fundes tatsächlich um die von Staatseigentum handelte, dessen wahrer wirtschaftlicher Wert wohl wenigstens im Bereich mehrerer Millionen Euro anzusetzen ist.[26] Der Fall hätte jedoch, insbesondere in Anbetracht der unsicheren Fundumstände (siehe dazu zuletzt z.B. ausführlicher Gebhard & Krause 2016, 25-42) und der Tatsache, dass man darüber, ob ein Unikat aus unsicheren Fundumständen aus archäologischer Sicht überhaupt wissenschaftlich von mehr als „geringer Bedeutung“ (Kriesch et al. 1997, 26) sein kann, vortrefflich streiten kann, auch leicht ganz anders ausgehen können; auch wenn man – wie ich es hier dem Fachkonsens entsprechend tue – voraussetzt, dass die Scheibe tatsächlich ein prähistorischer Fundgegenstand und nicht eine moderne Fälschung ist.
Wäre die Himmelsscheibe in England und Wales unter sonst gleichartigen Fallumständen entdeckt worden, wäre sie hingegen – prähistorisches Alter wie gesagt vorausgesetzt – jedenfalls und unbestreitbar – in diesem Fall gem. Section 3 Treasure Designation Order 2002 iVm Section 2 Treasure Act 1996 – unter das staatliche Schatzregal gefallen und daher mit ihrer Entdeckung automatisch zum Staatseigentum geworden. Ebenso wäre aufgrund des Verhaltens der Täter in diesem Fall völlig klar gewesen, dass diese versucht hatten, den Schatzfund zu verheimlichen, dem Staat vorzuenthalten und ihn stattdessen gewinnbringend zu verhehlen, womit eindeutig die Tatbestände des Diebstahls iSd Section 1 und 7 und der Hehlerei iSd Section 22 des Theft Act 1968 erfüllt gewesen wäre. Darauf steht für Diebstahl bis zu 7 und für Hehlerei bis zu 14 Jahre Haftstrafe, wobei entsprechend der Strafbemessungsrichtlinien für das erstgenannte Delikt wohl 2,5 bis 6 (Sentencing Council 2016a) und für das zweitgenannte 3 bis 8 Jahre Haft verhängt worden wären, und zwar wohl eher im oberen Bereich, weil neben dem enorm hohen Wert des Fundes auch noch die Tatsache schadenserhöhend hinzukommt, dass es sich dabei um ein bedeutendes Kulturgut gehandelt hat (Sentencing Council 2016b). Dass die verhängte Strafe insgesamt bedingt ausgesetzt worden wäre, ist unwahrscheinlich.
Auch der Fall des unterschlagenen keltischen Waffenfundes vom Förker Laas Riegel in Österreich ist den beiden bereits diskutierten ähnlich. Auch in diesem Fall wurden letztendlich bedingte Haftstrafen wegen Unterschlagung gem. § 134 StGB [AT] von jeweils zwei Jahren über die Täter verhängt. In diesem Fall betrug der geschätzte Marktwert des Hortfundes ca. ATS 7 Millionen (Fuchs 1992), d.h. ca. € 500.000 bzw. £ 430.000. Wäre dieser Fall unter englischen und walisischem Recht vorgekommen, hätten die Täter sicher mit einer ähnlich hohen Haftstrafe zu rechnen gehabt, wie sie im Fall aus Herefordshire tatsächlich verhängt und gerade für die Himmelsscheibe von Nebra diskutiert wurde, wohl ebenfalls näher am höheren Ende des Strafrahmens und ebenfalls wenigstens teilweise, wenn nicht zur Gänze, unbedingt; denn auch ein Hortfund wie der vom Förker Laas Riegel fällt seit 2003 in England und Wales eindeutig unter die Definition eines Schatzfundes iSd gem. Section 3 Treasure Designation Order 2002 iVm Section 2 Treasure Act 1996 und würde somit dem Staat gehören.[27]
Soviel zum in Hinblick auf die Schatzsuche angeblich so liberalen englischen und walisischen System: dieses hätte, in allen drei der wohl im deutschen Sprachraum spektakulärsten und meistkolportierten Fälle der Unterschlagung archäologischer Funde durch ihre Finder unter ansonsten identen Umständen nicht nur ebenso wie in Deutschland und Österreich zu einer Verurteilung der Raubgräber geführt. Vielmehr hätte es auch in allen drei Fällen diese Verurteilung der Täter weit sicherer zu erreichen erlaubt und die Täter wären aller Voraussicht nach auch weit schwerer bestraft worden, als sie es in Deutschland und Österreich tatsächlich wurden. Und es hätte, aufgrund der größeren Sicherheit diese Verurteilung zu sehr schweren Strafen auch wirklich zu erreichen, wohl auch deutlich mehr Abschreckungswirkung und dadurch auch eine deutlich stärkere Steuerungswirkung des Verhaltens von MetallsucherInnen zur Einhaltung statt Missachtung der tatsächlich geltenden gesetzlichen Regelungen entfaltet als die Urteile in diesen drei Fällen in Deutschland und Österreich.

Schlussfolgerungen: liberale oder pragmatische Briten?

Aus dem hier angestellten Vergleich und den darauf aufbauenden Überlegungen zur verhaltenssteuernden Wirkung der unterschiedlichen Fundregelungen in den hier verglichenen Ländern England und Wales einer- und Deutschland und Österreich andererseits lassen sich eine Reihe von Schlussfolgerungen ziehen.
Die beiden wichtigsten davon sind erstens, dass das englische und walisische System der Regelung des archäologischen Fundwesens sowohl in der Theorie vorhersagbarerweise weit effektiver funktionieren muss als auch tatsächlich in der Praxis weitaus effektiver zu funktionieren scheint als das entsprechende deutsche und österreichische System; und zwar nicht nur in Hinblick darauf, was die jeweiligen Gesetzgeber mittels der von ihnen festgesetzten gesetzlichen Regelungen zu erreichen versuchen, sondern – was für uns ArchäologInnen weitaus wichtiger sein sollte – auch in Hinblick darauf, was es im Bereich des Schutzes und der Erhaltung von bedeutenden, in archäologischen Bodenfunden und -befunden gespeicherten, mit wissenschaftlichen (und wenigstens teilweise sogar mit unwissenschaftlichen) Methoden auslesbaren historischen Informationen erreicht. Das wiederum liegt zweitens in erster Linie daran, dass das englische und walisische System das archäologische Fundwesen anders, und zwar keineswegs primär liberaler, sondern primär weitaus pragmatischer, regelt, als es die 16 deutschen und das österreichische System tun.
Das englische und walisische Fundregelungssystem wird deshalb von vielen deutschsprachigen ArchäologInnen gerne als liberaler als das deutsche (und österreichische) eingeschätzt bzw. missverstanden, weil das englische und walisische Recht archäologische Bodenfunde und -befunde nicht durch die Unterwerfung vorsätzlicher (inklusive eventualvorsätzlicher und womöglich sogar bloß fahrlässiger) „archäologischer“ Entdeckungsversuche unter denkmalbehördliche NFG-Pflichten präventiv zu schützen zu versuchen scheint, während sie fest daran glauben, dass die deutschen und österreichischen Denkmalschutzgesetze allen archäologischen Bodenfunden einen derartigen präventiven Schutz bieten. Beides ist jedoch tatsächlich nicht der Fall.
Tatsächlich sehen die Schutzvorschriften des für England und (seit 2016 iVm Historic Environment (Wales) Act 2016) Wales geltenden Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979[28] eine Genehmigungspflicht für Handlungen (darunter auch Nachforschungen und die Verwendung von Metallsuchgeräten) vor, bei denen der Normunterworfene davon ausgehen muss, dass er Denkmale entdecken bzw. verändern oder gar zerstören wird; nicht anders, als das auch die deutschsprachigen Denkmalschutzgesetze tun.[29] Dass das englische und walisische Recht diese Genehmigungspflicht nicht research permit nennt und in eine redundante und nur zur Verwirrung der Normunterworfenen beitragende,[30] separate Bestimmung „research with the purpose of discovering monuments requires a permit issued by [zuständiges Staatsorgan] gefasst, sondern ähnlich wie Bayern in Art. 7 Abs. 1 DSchG-BY unter der generellen Bewilligungspflicht für archäologische Denkmale gefährdende Handlungen, dem Scheduled Monument Consent,[31] subsumiert hat, bleibt sich dabei völlig gleich: sowohl der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck als auch das von ihm dafür verwendete Mittel der behördlichen Genehmigungspflicht sind exakt dieselben.
Einzig der Zugang, den die hier verglichenen Länder in diesem Zusammenhang wählen, ist insofern unterschiedlich, als die deutschen Denkmalschutzgesetze generell nach dem deklaratorischen und der Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979 ausschließlich nach dem konstitutiven Prinzip (DGUF 2013) funktionieren; während in Österreich das BDA so tut, als ob das DMSG im Bereich der Grabungsgenehmigungspflicht so wie § 12 Abs. 2 Z 5 DSchG-SH generell überall im Land gelten würde, während das sicherlich nicht der Fall (siehe dazu Karl 2019b, 8-26), aber immer noch nicht gänzlich geklärt ist, ob es (im Bereich archäologischer Nachforschungen) primär nach dem deklaratorischen oder konstitutiven Prinzip funktioniert. Funktioniert ein Denkmalschutzgesetz (wenigstens in dem im konkreten Zusammenhang relevanten Aspekt) aber ausschließlich nach dem konstitutiven Prinzip, folgt sowohl rechtlich als auch logisch zwingend daraus, dass alle seine Schutzbestimmungen (inklusive allfälliger behördlicher Genehmigungspflichten) auch ausschließlich nur dann anwendbar sind, wenn eine geplante oder durchgeführte Handlung auch tatsächlich vorhersehbarerweise ein konstitutiv geschütztes Denkmal betrifft. Denn was den Bestimmungen eines Denkmalschutzgesetzes gemäß kein geschütztes Denkmal ist, wird von diesem Gesetz natürlich auch nicht geschützt.
Das zuletzt genannte simple Prinzip gilt übrigens identisch auch für nach dem deklaratorischen Prinzip funktionierende Denkmalschutzgesetze. Der einzige signifikante Unterschied zwischen diesen verschiedenen Zugangsarten zur Gestaltung eines Denkmalschutzgesetzes ist der, dass bei einem nach dem konstitutiven Prinzip funktionierenden Gesetz der Staat bzw. dessen zuständige Behörde dem Normunterworfenen vorab sagen muss, welche konkreten Sachen tatsächlich Denkmale sind, während Normunterworfene das bei einem nach deklaratorischen Prinzip funktionierenden Gesetz aus der relevanten Legaldefinition des Gesetzes selbst erschließen und von sich aus richtig auf konkrete Sachen anwenden müssen; also selbst entscheiden, ob eine bestimmte Sache ein Denkmal ist, bezüglich dessen die denkmalrechtlichen Schutzbestimmungen einzuhalten sind oder nicht.
Der wirkliche Unterschied zwischen der englischen und walisischen einer- und den deutschen Fundregelungen andererseits ist also nicht, dass die erstere aufgrund einer (tatsächlich gar nicht) fehlenden NFG-Pflicht liberaler ist als die letztere, sondern dass die erstere pragmatisch ist, die letztere hingegen alles andere als das. Denn der englische und walisische Gesetzgeber hat seine Denkmalbehörden gesetzlich dazu verpflichtet, den Normunterworfenen in England und Wales vorab zu sagen, welche archäologischen Fundstellen wissenschaftlich so bedeutend sind, dass sie, wenn sie dort nach Bodenfunden suchen wollen, vorab eine behördliche Genehmigung brauchen. Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss, dass die Denkmalbehörden daher auch den Normunterworfenen in England und Wales vorab sagen (müssen), wo diese nach Bodenfunden suchen dürfen, weil sie dort nicht mit der Entdeckung von („besonders“) bedeutenden Bodenfunden und -befunden rechnen müssen; nämlich eben überall dort, wo sich kein konstitutiv geschütztes Denkmal befindet.
Die deutschen Gesetzgeber stellen im Gegensatz dazu die denkmalrechtlich Normunterworfenen vor die unlösbare Aufgabe, vorab anhand nicht allgemeinverständlicher Legaldefinitionen richtig zu erraten, ob etwas, was man prospektiv zumeist weder sehen noch sonstwie sinnlich wahrnehmen kann, retrospektiv irgendwelchen obskuren WissenschafterInnen so bedeutend sein wird, dass die Normunterworfenen nicht ohne behördliche Genehmigung danach suchen hätten dürfen.
In Österreich schließlich behauptet das BDA, dass der Gesetzgeber das Letztere gemeint hat, obwohl er sowohl vom Wortlaut her als auch in den Erläuterungen zum Gesetz sagt, dass er Ersteres will. Einziges Resultat davon ist maximale Rechtsunsicherheit und minimale Transparenz.
Im Wesentlichen dasselbe gilt auch im Bereich des Fundmeldewesens und des staatlichen Schatzregals: auch hier ist das englische und walisische System nicht liberaler als das deutsche und österreichische System. Eine Fundmeldepflicht für vom Gesetzgeber als denkmalrechtlich relevant erachtete Funde gibt es mit den Bestimmungen des Treasure Act 1996 genauso wie in den 16 deutschen und im österreichischen Denkmalschutzgesetz. Diese funktioniert, hier wie da, notwendigerweise nach dem deklaratorischen Prinzip, weil ein Bodenfund im Zeitpunkt seiner Entdeckung natürlich noch nicht von einer allfällig dafür zuständigen Denkmalbehörde beurteilt und erforderlichenfalls nach dem konstitutiven Prinzip unter Schutz gestellt worden sein kann.
Der Unterschied zwischen der Situation in England und Wales einer- und der in Deutschland und Österreich andererseits ist auch nicht etwa, dass es in den ersten beiden Ländern keine und in den zweiten beiden eine gesetzliche Pflicht zur unveränderten Belassung der Fundstelle bei gleichzeitiger Sicherungspflicht der Funde (bei Gefahr ihres sonstigen Abhandenkommens) besteht. Denn die Verpflichtung zur Sicherung der Funde bedingt ihre nahezu sofortige Bergung ex situ; schon alleine deshalb, weil man vom Normunterworfenen weder verlangen kann, dass er die Telefonnummer der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Mobiltelefon – das er gar nicht haben muss – eingespeichert hat, um diese jederzeit – inklusive am Abend lange nach Dienstschluss oder am Wochenende, wo sie gar nicht besetzt ist – zur Fundstelle rufen zu können, noch von ihm verlangen kann, dass er – potentiell bis zu mehrere Tage lang, bis ein Mitarbeiter der örtlich zuständigen Denkmalbehörde Zeit hat, sich den Fund und seine Umstände in situ anzuschauen – am Fundort bleibt und bei Bedarf auch übernachtet. Ja, eine Baufirma darf nicht einfach weiterbaggern, wenn sie zufällig bei Baggerarbeiten auf einen mutmaßlich denkmalrechtlich relevanten Fund oder Befund trifft, aber das war es auch schon im Bereich der Belassungspflichten.
Der einzig maßgebliche Unterschied zwischen den hier verglichenen Ländern ist vielmehr, dass die Legaldefinition des Schatzfundbegriffs im Treasure Act 1996 und Treasure Designation Order 2002 tatsächlich weitestgehend allgemeinverständlich ist und Normunterworfene denkmalrechtlich relevante Funde daher gewöhnlich schon bei ihrer Entdeckung oder spätestens Reinigung als solche erkennen und daher auch behandeln können; während die Legaldefinitionen der jeweils relevanten Denkmal- bzw. Schatzfundbegriffe in den 16 deutschen DSchG und im österreichischen DMSG so maximal unverständlich gefasst sind, dass sie gewöhnliche Normunterworfene in aller Regel und selbst Fachleute oft gar nicht richtig auslegen und daher auch nicht richtig anwenden können (Karl 2019c).
Daraus folgt, dass – weil die relevante Legaldefinition allgemeinverständlich und daher ein sehr grober Rechen ist – die meisten Bodenfunde in England und Wales der gesetzlichen Fundmeldepflicht und dem staatlichen Schatzregal sicher nicht unterliegen; dafür aber die vergleichsweise wenigen, die es doch tun, ihnen umso sicherer unterliegen. In Deutschland und Österreich hingegen scheinen – vor allem aus Sicht der archäologischen Fachwelt – alle Bodenfunde den gesetzlichen Fundmeldepflichten und eventuell auch einem staatlichen Schatzregal zu unterliegen, tun es aber tatsächlich in der überwältigenden Mehrheit aller Fälle nicht, weil kein normaler Normunterworfener wissen kann, welchen seiner Funde nun die erforderliche ausreichende Bedeutung für das Bestehen einer Meldepflicht und daraus resultierender Rechtsfolgen zukommt und welchen nicht. Folge davon ist, dass auch in Deutschland und Österreich nicht mehr als ein grober Rechen zur Verfügung steht, nur der Staat hier im Gegensatz zu England und Wales nicht primär die Bodenfunde gemeldet bekommt, die er gemeldet bekommen will oder die aus wissenschaftlicher Sicht besonders bedeutend sind, sondern nach dem Zufallsprinzip irgendwelche, die ihr jeweiliger Finder für ausreichend wichtig oder kurios gehalten hat.
Das englische und walisische System ist also durchgehend pragmatisch, sowohl in Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der gesetzlichen Ver- und Gebote als auch für den Schutz der archäologischen Denkmale, deren Bedeutung tatsächlich bereits gesichert oder voraussichtlich so hoch ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Denn es kann sich einerseits aufgrund der Allgemeinverständlichkeit des Ver- bzw. Gebotenen niemand darauf ausreden, dass er nicht wissen konnte, dass er die verbotene Tat, bei der er erwischt wurde, nicht setzen bzw. die gebotene Handlung, die er aus Faulheit oder Eigennutz nicht gesetzt hat, nicht unterlassen hätte dürfen. Das erleichtert nicht nur die Bestrafung von vorsätzlichen (inklusive eventualvorsätzlichen und fahrlässigen) Verstößen gegen diese gesetzlichen Ver- und Gebote maßgeblich, sondern reduziert vor allem deutlich die Anzahl der Fälle, in denen Normunterworfene (inklusive der Denkmalbehörden) diese Ver- und Gebote entweder irrtümlich falsch anwenden oder irrtümlich nicht anwenden bzw. nicht beachten.[32]
Gleichzeitig führt die sich aus diesen pragmatischen Zugang ergebende höhere Selektivität, sowohl in Hinblick darauf, sowohl was geschützte unbewegliche archäologische Denkmale als auch was geschützte bewegliche Bodenfunde sind, zu einem effektiveren Denkmalschutz und deutlich höherer Bürgerfreundlichkeit im Bereich der Archäologie. Denn es müssen die Denkmalbehörden nicht dauernd versuchen, das gesamte Land und alle Bodenfunde im Auge zu haben, weil ja überall im Boden Denkmale verborgen sein könnten, die irgendjemand ohne die erforderliche Genehmigung zu entdecken versuchen, verändern oder zerstören könnte. Stattdessen können sie sich und die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf den Schutz, die Erhaltung und die öffentlichkeitswirksame Nutzung der archäologischen Denkmale konzentrieren, die allgemein anerkanntermaßen wirklich so besonders bedeutend sind, dass ihre möglichst langfristige, möglichst unveränderte Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Dieser bessere Schutz des wirklich für die Öffentlichkeit, und nicht nur für uns ArchäologInnen, Wichtigen wird dadurch ermöglicht und erkauft, dass der Gesetzgeber die Denkmalbehörden zwingt, auf die zwar vielleicht auch, aber weniger und eben aus Sicht des Gesetzgebers für ein öffentliches Interesse an ihnen und ihrer Erhaltung nicht ausreichend wichtigen archäologischen Sachen zu verzichten. Diese nicht ausreichend wichtigen Sachen darf dann daher auch – weil ihr Schicksal eben gerade nicht im öffentlichen Interesse liegt – ein jeder Laie durch unsachgemäße Fundbergungen verändern oder zerstören; ob uns ArchäologInnen das nun gefällt oder nicht. Was mit den „gewöhnlichen“ archäologischen Sachen geschieht, an denen die archäologische Wissenschaft, aber nicht unbedingt die Öffentlichkeit, dennoch ein Interesse hat, ist ein Problem, um das sich die archäologische Wissenschaft und alle archäologieinteressierten BürgerInnen selbst, und nicht der Staat und seine Einrichtungen und Organe zu kümmern zu haben, sowohl im Positiven als auch im Negativen.
Der englische und walisische Staat lässt allerdings die archäologische Wissenschaft und archäologieinteressierte BürgerInnen in dieser Beziehung auch nicht völlig auf sich allein gestellt, sondern hilft beiden aktiv, nämlich mittels des PAS. Mit dem PAS sorgt der Staat nämlich gleichzeitig sowohl dafür, dass – natürlich überwiegend archäologieinteressierte – Normunterworfene nicht gänzlich damit allein gelassen bleiben, die gesetzlichen Fundregelungen richtig interpretieren und befolgen zu müssen, sondern sich unkompliziert von entsprechend qualifizierten Fachleuten Hilfe holen können; als auch dafür, dass der archäologischen Wissenschaft viele der archäologisch wichtigen Informationen über beweglichen Bodenfunde nicht verloren gehen, die aufgrund der pragmatischen Regelung des Denkmalrechts durch den von diesem verwendeten, sehr groben Rechen fallen.[33]
Diese Form der Regelung sorgt also dafür, dass das, was nach Ansicht des Gesetzgebers als archäologisches Denkmal schützenswert ist, tatsächlich möglichst effizient und effektiv geschützt wird; während sich die, die sich für den nicht geschützten Rest der Archäologie interessieren – darunter auch wir professionellen ArchäologInnen – sich selbst um ihre eigenen privaten archäologischen Interessen kümmern müssen, bei deren Verwirklichung ihnen der Staat hilft und sie unterstützt. Und das funktioniert in der Praxis seit 1997 auch vorbildlich: die Anzahl der Schadensfälle durch ungenehmigte Grabungen auf geschützten Denkmalen ist seither deutlich rückläufig, während die Anzahl der Fundmeldungen, sowohl der von meldepflichtigen Schatzfunden als auch völlig freiwillig dem PAS übermittelten, um jedenfalls wenigstens eine Zehnerpotenz, wenn nicht sogar um das 50- oder sogar 100-fache angestiegen.
Das ist auch, vor allem im Vergleich mit den völlig wie das österreichische oder wenigstens in bedeutenden Teilen wie die deutschen versagenden Fundregelungssystemen, als tatsächlich vorbildliche Lösung zu betrachten; wenigstens wenn man ernsthaft an einem realistischen archäologischen Denkmal- und Forschungsquellenschutz interessiert ist. Denn der Staat lässt in Deutschland und (wenigstens in der gehandhabten Praxis des BDA auch in) Österreich nicht nur den gewöhnlichen Normunterworfenen, sondern auch die archäologische Wissenschaft und sogar seine eigenen Behörden weitgehend allein mit vollkommen intransparenten und unverständlichen Gesetzen und stellt seinen eigenen Behörden nicht einmal genug Mittel zur Verfügung, dass diese die ihnen gesetzlich tatsächlich aufgetragenen Pflichten auch nur halbwegs erfolgreich erfüllen können, geschweige denn, dass er zusätzliche Mittel als Hilfe zur Selbsthilfe für die Wissenschaft und gewöhnliche Normunterworfene zur Verfügung stellen würde. Nachdem sie keine ordentliche Anleitung bekommen, verzetteln sich viele Denkmalbehörden nur noch zusätzlich und investieren bedeutende Teile ihrer ohnehin schon zu knappen Ressourcen in irrelevante Nebenschauplätze, statt sich auf das wirklich Wichtige zu konzentrieren, und überschreiten dafür sogar gerne auch noch durch maßlose Überinterpretationen ihrer Zuständigkeit und der ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel ihre Kompetenzen. Das tun sie insbesondere im Bereich der Archäologie ganz besonders gerne, um an sich zum Zeitpunkt seiner Durchführung vollkommen rechtmäßiges Handeln von Normunterworfenen einer retrospektiven Strafbarkeit zu unterwerfen, weil dabei wider jedes Erwarten doch etwas passiert ist, von dem die zuständigen Denkmalpfleger lieber gehabt hätten, dass es nicht passiert wäre.
Oder anders gesagt: der Staat und die Denkmalbehörden in Deutschland und Österreich bürden den Normunterworfenen alle Verantwortung für die Erhaltung der archäologischen Denkmale auf, lassen sie aber gleichzeitig – vielleicht mit Ausnahme „ehrenamtlicher“ und damit irgendwie zur Behörde selbst gehörender DenkmalpflegerInnen – systematisch dumm sterben, weil sie ihnen weder verraten noch allgemeinverständlich erklären wollen und können, was überhaupt ein archäologisches Denkmal ist. Und sie helfen dem Normunterworfenen dann auch nicht dabei, das, was dieser tun möchte, so weit es im Rahmen des (rechtlich und praktisch) Möglichen ist, zu tun, sondern warten einfach ab, was er tut oder unterlässt, um ihn im Nachhinein gegebenenfalls nicht nur dafür bestrafen zu können, dass er absichtlich etwas Verbotenes getan oder etwas Gebotenes unterlassen hat, sondern auch, wenn er sich bloß geirrt hat, weil er angeblich ex ante ohne besonderen Sachverstand wissen hätte müssen, was die Behörde erst ex post aufgrund ihres besonderen Sachverstandes überhaupt bestimmen kann.
Das ist so ziemlich das genaue Gegenteil dessen, was in England und Wales passiert, und es funktioniert weitaus schlechter als das englische und walisische System. Es schützt die archäologischen Denkmale in situ um keinen Deut besser, führt aber dazu, dass weitaus mehr archäologische Informationen, die – und sei es nur durch freiwillige Meldung durch ihre Finder – gerettet werden und zum Nutzen der archäologischen Wissenschaft erhalten werden könnten, wie das in England und Wales tatsächlich der Fall ist, zu niemandes Nutzen und zum Schaden aller verloren gehen. Ja man erreicht damit in der Praxis nicht einmal, dass man mehr Denkmalverbrechen – die natürlich auch in England und Wales weiterhin vorkommen, weil Leute, die dümmer und/oder gieriger sind, als es die Polizei und das Gesetz erlaubt, gibt es überall, wie der eingangs geschilderte Fall aus Herefordshire zeigt – gerichtlich schwerer bestrafen und damit eine größere Abschreckungswirkung erreichen könnte als in England und Wales; denn sowohl die Unterschlagung der Himmelsscheibe von Nebra, als auch der keltischen Waffenfunde vom Förker Laas Riegel, als auch des Barbarenschatzes von Rülzheim wären unter dem englischen und walisischen System nicht nur strafbar gewesen, sondern hätten mit größerer Sicherheit zu schwereren Strafen geführt als sie in Deutschland und Österreich tatsächlich erreicht wurden.

Abschließende Gedanken

Nur wer sich nicht ordentlich mit dem englischen und walisischen Fundregelungssystem auskennt, und daher nicht weiß, dass es im Prinzip dieselben, wenn auch geringfügig anders angelegten und über mehrere verschiedene Gesetze verteilten, denkmalrechtlichen NFG-Pflichten, Fundmeldepflichten und Fundüberlassungspflichten kennt, die auch die 16 deutschen und das österreichische Denkmalrecht kennen, und fälschlich glaubt, dass alles, was in England und Wales freiwillig dem PAS gemeldet wird, in Deutschland und Österreich nicht ohne NFG ausgegraben werden hätte dürfen, meldepflichtig gewesen wäre und dem staatlichen Schatzregal unterlegen hätte und daher – weil nicht sein kann, was nicht sein darf – auch bis zu seiner Entdeckung im Rahmen einer systematischen archäologischen Ausgrabung in situ erhalten geblieben wäre, kann ernsthaft zum Schluss kommen, dass das englische und walisische Fundregelungssystem nicht tatsächlich im Vergleich mit den deutschen und dem österreichischen vorbildlich geregelt ist. Nur wer nicht begreift, dass eine in Theorie und Praxis bessere und noch dazu weit populärere Lösung – selbst wenn sie nicht perfekt ist – nicht genauso schlecht oder gar schlechter ist als die schlechtere und gerade unter den Betroffenen mehrheitlich extrem unpopuläre Lösung, die man derzeit selbst gewählt hat und (weitgehend) erfolglos umsetzt, weil die bessere Lösung nicht die einem vorschwebende, perfekte aber leider vollkommen unrealistische Traumlösung ist, die man gerne hätte – d.h. nur wer ideologisch verblendet ist – kann zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen.
Natürlich zeigt der eingangs diskutierte Fall aus Herefordshire, dass auch das englische und walisische Fundregelungsystem die unsachgemäße Ausgrabung und illegale Unterschlagung archäologischer Schatzfunde nicht immer und in allen Fällen verhindern kann. Und natürlich kann man bis zum Umfallen darüber streiten, ob ca. 21.500 geschützte unbewegliche archäologische Denkmale für ein Land wie England und Wales genug sind (einmal abgesehen, dass das im Vergleich immer noch etwa 11 Mal mehr pro km2 Fläche sind als in Österreich), und ob eine Legaldefinition für geschützte bewegliche archäologische Denkmale wie im Treasure Act 1996 und Treasure Designation Order 2002 nicht zu materialistisch ist. Aber wenigstens ist die englische und walisische Regelung auch durch den durchschnittlichen Normunterworfenen anwendbar, ohne dass der zuerst wenigstens zwei Universitätsstudien mit Doktorat abschließt und/oder in einem Denkmalamt als Verwaltungsbeamter angestellt (und hoffentlich auch dafür ausgebildet) wird, wie das in Deutschland und Österreich zur richtigen Denkmalrechtsanwendung scheinbar erforderlich ist (und immer noch oft genug dazu führt, daß es bei der Umsetzung - irrtümlich oder gezielt - hapert). Und damit ist schon viel gewonnen, nicht zuletzt auch, dass sich mehr Normunterworfene an für sie verständliche Gesetze halten und daher mehr Archäologie besser geschützt wird als in Deutschland und Österreich.

Bibliografie

Achleitner, N. 2011. Auswertung zum Fragebogen Sondengänger & Archäologie. Unpubl. Bericht, o.O.: Netzwerk Geschichte Österreich.
BBC 2019a. Detectorists jailed for £3m Viking hoard theft. BBC England Online, 22.11.2019 [26/11/2019].
BBC 2019b. How a treasure hunt led to a £3m 'heritage stealing'. BBC Wales Online, 21.11.2019 [26/11/2019].
Berka, W. 1999. Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich. Wien/New York: Springer.
BMWFW 2015. Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe. Wien: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
CoE 1992. European Convention on the Protection of the Archaeological Heritage (Revised). European Treaty Series - No. 143, Valletta: Council of Europe [7/12/2019].
DCMS 2019. Revising the definition of treasure in the Treasure Act 1996 and revising the related codes of practice. Public consultation. London: Department for Digital, Culture, Media and Sport [27/11/2019].
DGUF 2013. Wann ist ein Denkmal ein Denkmal? Informationen zum deklaratorischen und zum konstitutiven Prinzip. Kerpen-Loogh: Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte [28/11/2019].
DSM 2019. Deutsche Schatzsucher Meisterschaft 2019, Osburg / Reinsfeld. Zweibrücken: Schatzsuche 123 UG [29/11/2019].
FAZ 2003. Urteil: Bewährungsstrafen wegen Hehlerei mit Himmelsscheibe von Nebra. Frankfurter Allgemeine Zeitung 19.9.2003 [6/12/2019].
Fuchs, M. 1991. Der latènezeitliche Waffenfund vom Förker Laas Riegel, Bezirk Villach, Kärnten. Archäologie Österreichs 2/2, 19-24.
Fuchs, M. 1992. Der latènezeitliche Waffenfund vom Förker Laas Riegel. Die ersten Gerichtsurteile. Archäologie Österreichs 3/1, 72.
Guardian 2019. Detectorists jailed for stealing £12m Viking hoard of gold and silver. The Guardian Online, 22.11.2019 [26/11/2019].
Guest, A.G. 2018. The Law of Treasure. Oxford: Archaeopress.
Hofer, N. 2015. Archäologische Denkmalpflege 2015 in Zahlen. Fundberichte aus Österreich 54, 11-12.
ITV 2019. Three men jailed after stealing a Viking hoard worth £3 million. ITV Online, 22.11.2019 [26/11/2019].
Kant, I. 1784. Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? Berlinische Monatsschrift 4/12, 481-94 [2/12/2019].
Karl, R. 2018a. Ein hinreichend bestimmter unbestimmter Rechtsbegriff? Der Bodendenkmalsbegriff des § 8 Abs. 1 DMSG. Archäologische Denkmalpflege 1, 97-112 [27/1172019].
Karl, R. 2018b. Against retention in situ. How to best preserve archaeology for 'future generations'. Archäologische Denkmalpflege 1, 21-51 [29/11/2019].
Karl, R. 2018c. Das archäologische Debakel von Rülzheim. Archäologische Denkmalpflege 1, 78-96 [2/12/2019].
Karl, R. 2019a. Denkmalforschung, Denkmalschutz und das deklaratorische Prinzip. Archäologische Denkmalpflege 2, 169-213 [28/11/2019].
Karl 2019c. Wie viele Fundmeldungen braucht das Land? Archäologische Denkmalpflege 2, 144-168 [30/11/2019].
Karl, S., Koch, I., Pieler, E. 2017. Revidierung der gesetzlichen Vorschriften zu archäologischen Funden und Schätzen in der österreichischen Monarchie zwischen 1834 und 1846. Mit einem Ausblick auf die heutige Situation. Österreichische Zeitschrift für Kunst- und Denkmalpflege LXXI/1, 86-119 [2/12/2019].
Kriesch, E.G., Eberl, W., Bielfeldt, D., Wegener, H.-H. 1997. Gegen die Raubgräber. 2. Aufl., Bonn: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz.
LfD-BW 2019. Raubgräber / Sondengänger. Hinweise zum Verhalten beim Antreffen von Raubgräbern bzw. Sondengängern. Stuttgart: Landesamt für Denkmalpflege.
Otten, T. 2012. Archaeology in focus: Of scientific and illicit excavations. Berlin: German Cultural Heritage Committee.
PAS 2018. Treasure Act Annual Report 2016. London: HMSO [29/11/2019].
Pieroth, B., Schlink, B., Kingreen, T., Poscher, R. 2015. Grundrechte, Staatsrecht II. 31. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller.
Schofield, J., Carman, J., Belford, P. 2011. Archaeological Practice in Great Britain. A Heritage Handbook. New York: Springer.
Sentencing Council 2016a. Theft – general. Theft Act 1968, s.1, Effective from: 01 February 2016. London: The Sentencing Council for England and Wales [5/12/2019].
Sentencing Council 2016b. Handling stolen goods. Theft Act 1968, s.22, Effective from: 01 February 2016. London: The Sentencing Council for England and Wales [5/12/2019].
Szemethy, H. D. 2004. Zur Situation der ‚illegalen Archäologie‘ in Österreich. In W.-D. Heilmeyer, J.C. Eule (Hg.), Illegale Archäologie?, 157-64.Berlin: Weißensee Verlag.
Tyler, T.R. 2006. Why People Obey the Law. 2nd ed., Princeton: University Press.
Weise, J. 2018. Die Detektorgruppe Schleswig-Holstein. Vorgeschichte, Gründung und heutiger Stand. Aus der Sicht eines Sondengängers der ersten Stunde. In R. Karl, H. Frey (Hg.), Professionelle (Hobby?) Archäologie. Festschrift für Pascal Geiger zum 30. Geburtstag, 13-6. Archäologische Denkmalpflege, Kleine Schriften 1. Bangor/Gwynedd: R. Karl [5/12/2019].
Wolpert, N., Offermann, K.J. 2019. Detektorarchäologie in Schleswig-Holstein: zwei Fallstudien. Universitätsforschungen zur prähistorischen Archäologie 325, Bonn: Habelt.




[1] Es ist hier allerdings anzumerken, dass der Fall bisher erst erstinstanzlich entschieden und die Strafen noch nicht rechtskräftig sind. Es ist also derzeit noch nicht auszuschließen, dass die Verurteilten den Instanzenzug durchlaufen und in diesem die erstinstanzlichen Strafen von höheren Instanzen noch reduziert oder sogar das erstinstanzliche Urteil insgesamt aufgehoben werden könnten. Gleichzeitig ist jedoch auch zu bemerken, dass in Anbetracht der konkreten Umstände des Falls eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils – es sei denn es ist in diesem zu gravierenden Verfahrensfehlern gekommen – nahezu auszuschließen ist und auch eine drastische Reduzierung des Strafmaßes durch höhere Instanzen unwahrscheinlich ist.
[2] Crown Courts sind in der englischen Gerichtsstruktur die erste Instanz für schwerwiegende strafrechtliche Verfahren wie z.B. wegen Mordes, Vergewaltigung, Raub etc. (https://www.gov.uk/courts/crown-court [27/11/2019]). Eine Berufung gegen ein Urteil eines Crown Court bedarf einer separaten richterlichen Bewilligung und wäre an die Strafabteilung des Court of Appeal zu richten (https://www.gov.uk/appeal-against-sentence-conviction/crown-court-verdict [27/11/2019).
[3] „…sich unehrlich Eigentum eines Anderen mit der Absicht ihm dieses dauerhaft zu entziehen aneignet“ (Übers.: RK).
[4] Es sind Details wie dieses, an denen man merkt, dass das Vereinigte Königreich immer noch in seinem Kern ein unreformierter mittelalterlicher Feudalstaat und nicht eine moderne Demokratie westlicher Prägung ist.
[5] “(1) Treasure is —
(a) any object at least 300 years old when found which —
(i) is not a coin but has metallic content of which at least 10 per cent by weight is precious metal;
(ii) when found, is one of at least two coins in the same find which are at least 300 years old at that time and have that percentage of precious metal; or
(iii) when found, is one of at least ten coins in the same find which are at least 300 years old at that time;
(b) any object at least 200 years old when found which belongs to a class designated under section 2(1);
(c) any object which would have been treasure trove if found before the commencement of section 4;
(d) any object which, when found, is part of the same find as—
(i) an object within paragraph (a), (b) or (c) found at the same time or earlier; or
(ii) an object found earlier which would be within paragraph (a) or (b) if it had been found at the same time.” (Section 1 (1) Treasure Act 1996; Übers. im Haupttext: RK).
[6] „The following classes of objects are designated pursuant to section 2(1) of the Act.
(a) any object (other than a coin), any part of which is base metal, which, when found is one of at least two base metal objects in the same find which are of prehistoric date;
(b) any object, (other than a coin) which is of prehistoric date, and any part of which is gold or silver.” (Section 3 Treasure Designation Order 2002; Übers. im Haupttext: RK).
[7] Unterschlagung ist in Deutschland mit bis zu 3 Jahren Haft oder Geldstrafe (§ 246 Abs. 1 StGB [DE]); in Österreich mit bis zu 6 Monaten Haft oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze bzw. in besonders schweren Fällen (Wert der unterschlagenen Sache über € 300.000) mit 6 Monaten bis 5 Jahren Haft (§ 134 StGB [AT]) zu bestrafen.
[8] Hehlerei ist in Deutschland mit bis zu 5 Jahren Haft oder Geldstrafe (§ 259 Abs. 1 StGB [DE]); in Österreich mit bis zu 6 Monaten Haft oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze bzw. in besonders schweren Fällen (Wert der verhehlten Sache über € 300.000) mit 6 Monaten bis 5 Jahren Haft (§ 164 StGB [AT]) zu bestrafen.
[9] Was jedoch in der Praxis, wie schon andernorts gezeigt (Karl 2019a) nur dann einen wirklich signifikanten Unterschied macht, wenn die örtlich zuständigen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen exzessiv auslegen (oder umgekehrt, wie man es eventuell für Österreich aufgrund der lächerlich niedrigen Zahl von Unterschutzstellungen archäologischer Fundstellen und der unzureichenden strafrechtliche Verfolgung von Veränderungen oder Zerstörungen geschützter Denkmale argumentieren könnte, aufgrund massiver personeller Unterbesetzung nicht ausreichend um- bzw. durchsetzen [können]).
[10] Vorhersehbarerweise bedeutet im rechtlichen Sinn dieses Begriffs, dass es allgemein bekannte und ohne unverhältnismäßigen Aufwand öffentlich zugängliche, konkrete, sachliche und vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass bei der Durchführung der geplanten Handlung der verbotene Taterfolg (die Entdeckung von in die denkmalrechtlich relevante Auswahlmenge fallenden Bodenfunden bei ungenehmigten Grabungen bzw. Nachforschungen) tatsächlich verwirklicht werden wird. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann der eine Grabung bzw. Nachforschung Planende den Anknüpfungstatbestand von Grabungsgenehmigungs- bzw. NFG-Pflichten erfüllen; d.h. entweder vorsätzlich den Taterfolg herbeizuführen versuchen, oder eventualvorsätzlich seinen Eintritt ernsthaft für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen, oder wenigstens fahrlässig die im gewöhnlichen Rechtsverkehr zur Vermeidung des Eintretens des Taterfolgs erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen. Gibt es keinen konkreten, sachlichen, vernünftigen Grund zur Annahme, dass der gesetzliche Schutzgegenstand (in die denkmalrechtlich relevante Auswahlmenge fallende Bodenfunde) am geplanten Grabungs- bzw. Nachforschungsort überhaupt vorkommt, den der die Grabung bzw. Nachforschung Planende bei Beachtung der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht auch tatsächlich kennen hätte müssen, kann er nicht wissen, dass er sich an die denkmalrechtliche NFG-Pflicht zu halten hat und muss sich daher auch nicht an sie halten.
[11] Einzig und allein die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 5 DSchG-SH geht in einem Punkt an die Materie anders heran als alle anderen hier verglichenen Länder und unterwirft die Verwendung aller Mess- und Suchgeräte, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, einer allgemeinen denkmalbehördlichen Genehmigungspflicht. Das ist ein fundamental anderer Zugang, weil hierbei nicht ein Kausalbezug zwischen einer Handlung eines Nachforschenden und der Entdeckung des gesetzlichen Schutzgegenstandes hergestellt wird, sondern zwischen der Handlung? und der (theoretischen) Eignung des Geräts zur Entdeckung des gesetzlichen Schutzgegenstandes. Inwieweit dieser Zugang allerdings mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Reaktion vereinbar ist, ist debattierbar.
[12] Ob es sich dabei tatsächlich um die Beste aller möglichen Lösungen handelt, ist allerdings stark diskutierbar: damit diese nämlich logisch zwingend tatsächlich die Beste aller möglichen Lösungen sein muss, ist es notwendig, dass die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Belassung aller (archäologischen) Funde in situ mit Gewissheit dazu führt, dass sie – und sei es nur zu späterer Zeit, d.h. in einer unbestimmten Zukunft – bei systematischen archäologischen Ausgrabungen entdeckt und dabei sachgerecht dokumentiert, geborgen und einer umfassenden wissenschaftlichen Auswertung und Veröffentlichung zugeführt und keinesfalls durch eine andere mögliche Ursache für archäologischen Sachschaden (= Informationsverlust) maßgeblich verändert oder gar zerstört werden. Wir wissen jedoch mit absoluter Gewissheit, dass diese Voraussetzung sicherlich nicht erfüllt ist (siehe dazu Karl 2018b).
Damit ist nicht gewährleistet, dass diese Lösungsmöglichkeit tatsächlich die Beste aller Möglichkeiten sein muss, sondern ob sie es ist hängt vielmehr davon ab, ob das Verhältnis zwischen archäologischem Informationsverlust durch alle anderen Schadensursachen als unsachgemäße Fundbergungen und dem Informationserhaltung durch die zukünftige professionelle Ausgrabung aller bis dahin nicht in situ gänzlich undokumentiert maßgeblich veränderten oder zerstörten archäologischen Funde und Befunde günstiger oder weniger günstig ist als das zwischen dem durch unsachgemäße Fundbergungen verursachten Informationsverlust und den durch ihre Meldung samt allfällig bei ihrer Bergung (eventuell teilweise sachgemäß) angestellten Befundbeobachtungen jetzt verwirklichbaren Informationsgewinn. Letztendlich kommt es also darauf an, ob die (ob jetzt un- oder teilweise sachgemäß) erfolgte Fundbergung durch ihre Dokumentation und Meldung zur Erhaltung von mehr archäologischer Information führt als von dieser Information in situ im Boden erhalten bleibt (bzw. bleiben wird), bis (falls) diese dort verbliebene Information durch ihre sachgemäße archäologische Untersuchung dokumentiert und gemeldet wird.
Nachdem die Menge der archäologischen Information über einen beliebigen Fund oder Befund, die erhalten wird, wenn er in situ zerstört wird, ehe er entdeckt, (ob nun sachgemäß oder unsachgemäß) geborgen und (samt aller allfällig angestellten Beobachtungen zu seinen Fundumständen) gemeldet wurde, exakt gleich Null ist, lässt sich die Frage, ob es sich bei der in Deutschland und Österreich angestrebten Lösung tatsächlich um die Beste aller möglichen Lösungen handelt, auf die Frage herunterbrechen, ob es wahrscheinlicher ist, dass eine in einem Fund bzw. Befund gespeicherte archäologische Information in situ (egal durch welche Schadensursache) zerstört wird, ehe sie (entdeckt, geborgen und) gemeldet wird, oder wahrscheinlicher ist, dass sie gemeldet wird, ehe sie in situ zerstört wird.
In Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeiten in dieser Beziehung (Karl 2018b, 28-35) stehen die Chancen daher ziemlich schlecht, dass die in Deutschland und Österreich gewählte tatsächlich die beste Lösung zur Minimierung archäologischen Informationsverlustes darstellt, selbst wenn die gewählte Strategie tatsächlich alle unsachgemäßen Fundbergungen verhindern könnte.
[13] Diese Annahme ist durchaus nicht unrealistisch. Denn es scheint sich – soweit sich das bestimmen lässt – die Anzahl der in Österreich aktiven MetallsucherInnen etwa alle 5 Jahre etwa zu verdoppeln (Karl 2019b, 115). Eine ähnliche Entwicklung der Anzahl der in England und Wales aktiven MetallsucherInnen ist also keineswegs auszuschließen. Es ist allerdings auch zu bedenken, dass auf Basis derselben für die soeben zitierte Schätzung herangezogenen Datenbasis in Österreich etwa 2,25 Mal so viele MetallsucherInnen per capita tätig sind wie in England und Wales (Karl & Möller 2016, 219). Das könnte bedeuten, dass in England und Wales sich die Anzahl der aktiven MetallsucherInnen nur etwa alle 12,5 Jahre verdoppelt, nicht wie in Österreich alle 5 Jahre.
[14] Auch diese Annahme ist in Anbetracht von inzwischen über 20 Jahren guter Presse (und Pressearbeit durch das British Museum seit 2006) für das Fundmeldesystem und insbesondere den einschlägigen Berichten über ausbezahlte Belohnungen in Millionenhöhe keineswegs unrealistisch. 2003 ging das PAS schließlich gerade erst flächendeckend in ganz England und Wales in Betrieb und es gab nicht nur weit weniger Schatzfunde als in den letzten Jahren und daher auch weniger Fälle von Belohnungen in Millionenhöhe, sondern nicht zuletzt aufgrund der geringeren Anzahl der besonders spektakulären Fälle auch weniger Medienecho. Sowohl steigender Bekanntheitsgrad des Fundmeldesystems als auch des Belohnungssystems für ehrliche Finder kann durchaus die Meldewilligkeit von Findern dramatisch erhöht haben.
[15] Was es umso interessanter und unerklärlicher macht, dass es in England und Wales trotzdem deutlich weniger aktive MetallsucherInnen pro Kopf der Bevölkerung zu geben scheint als in Deutschland und Österreich, und zwar jeweils um einen bedeutenden Faktor (Karl & Möller 2016, 219); und auch umso unerklärlicher, weshalb sich durch rezente Metallsuchen verursachte Befundschäden auch bei archäologischen Ausgrabungen nicht häufiger als anderswo zu zeigen scheinen.
[16] Von denen oft nur eine kleine Minderheit von fachlichen Laien stammt.
[17] Gewöhnlich zwei Jahre nach dem Berichtsjahr.
[18] Weil es dazu gesetzlich durch § 11 Abs. 7 DMSG verpflichtet ist; es gibt allerdings auch eine durchsuchbare und um viele tausende Seiten „Berichtsteile B“ erweiterte pdf-Version für BerichtsautorInnen oder Käufer der druckschriftlichen Fassung.
[19] Das liegt daran, dass die Metallsuche in Österreich nur auf konstitutiv geschützten Bodendenkmalen gem. § 11 Abs. 8 DMSG jedenfalls genehmigungspflichtig ist, von denen es gerade einmal ca. 1.050 gibt. Der Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG wird hingegen von MetallsucherInnen so gut wie nie erfüllt: diese suchen in der Regel weder mit direktem Denkmalentdeckungsvorsatz (der voraussetzt, dass der Suchende den Eintritt des Taterfolgs der Entdeckung eines Gegenstandes, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, weil er die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien erfüllt, herbeizuführen beabsichtigt und tatsächlich vorhersehen kann) noch nehmen sie (nachdem in aller Regel keinerlei allgemein bekannte, sachliche Gründe dafür sprechen, dass dort, wo sie suchen, die Entdeckung ebensolcher Gegenstände von einem unvoreingenommenen, vernünftigen Dritten zu erwarten sein würde) eventualvorsätzlich oder fahrlässig die Denkmalentdeckung billigend in Kauf. Nachdem aber § 11 Abs. 1 DMSG voraussetzt, dass der Nachforschende die Entdeckung von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 bezweckt, d.h. vorsätzlich oder wenigstens eventualvorsätzlich denkmalschutzrelevante Gegenstände zu entdecken versucht, ist die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auf Metallsuchen durch Laien normalerweise überhaupt nicht anwendbar. Das Gesetz verbietet daher auch weder generell die unbewilligte Metallsuche noch die unsachgemäße Fundbergung durch Laien, sondern nur die Metallsuche und Fundbergung unter ganz spezifischen Umständen.
[20] Das liegt daran, dass praktisch kein Bodenfund (außer vielleicht gut erhaltene römische Bronzehelme und dergleichen) das gesetzlich geforderte Maß der Offenkundigkeit seiner geschichtlichen (etc.) Bedeutung erreicht, das die Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG erst auslöst (siehe dazu schon Karl 2019c, 147-153). Die denkmalrechtliche Auswahlmenge in Österreich ist also kaum größer, wenn nicht sogar noch kleiner als die in England und Wales, auch wenn im Gegensatz zu diesen in Österreich der Edelmetallgehalt des Fundgegenstandes kein gesetzlich relevantes Kriterium ist.
[21] Diese Zahl ist die Anzahl der in der nur für Mitglieder zugänglichen Mitgliederliste von Schatzsucher.de geführten Useraccounts. Davon dürften etwa 3.000 aus dem Ausland und nicht oder wenigstens nicht oft in Deutschland aktive Metallsucher oder Karteileichen sein.
Auf der öffentlich einsehbaren Startseite von Schatzsucher.de gibt das Forum hingegen eine Zahl von 285.056 „Benutzern“ an. Diese massiv überhöhte Zahl ergibt sich laut dem Betreiber dieses Forums daraus, dass die verwendete Software Zugriffe durch „Gäste“ (=nicht durch Einloggen mit einem Useraccount als Zugriff durch ein registriertes Forenmitglied erkannt werden könnende Zugriffe) und damit auch zahllose Zugriffe durch automatisierte Bots als „Benutzer“ mitzählt. Es ist allerdings zu bedenken, dass sicherlich nicht alle dieser – zusätzlich zu den 33.101 registrierten Mitgliedern – 251.955 „Gastbenutzer“ automatische Suchmaschinen und/oder sich nicht eingeloggt habende, registrierte Forumsmitglieder sind, sondern es sich bei einem gewissen Anteil dieser zusätzlichen Viertelmillion auf das Forum zugreifender Computer um weitere in Deutschland aktive MetallsucherInnen handeln dürfte.
Die hier angenommenen 30.000 in Deutschland aktiven MetallsucherInnen stellen also tatsächlich einen (so ziemlich absoluten) Mindestschätzwert dar. In Wirklichkeit wird es aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich mehr aktive MetallsucherInnen geben.
[22] Pers.Mitt. R. Bland.
[23] Allen Variablen rechts des Istgleichzeichens kann ein Wert von 0 bis 1 zugewiesen werden (entweder durch mathematische Notwendigkeit – wie die Wahrscheinlichkeit für einen Fundeintritt, der nach Fundeintritt zwangsweise 1 ist) oder werden geschätzt (wie die Gewichtung des Wertes sozialer Anerkennung – positive Berichterstattung 0,5, negative Berichterstattung 0,2) und können von Person zu Person schwanken. Daraus ergibt sich ein mögliches Rechenergebnis von -2 bis +2 für X.  Nachdem in der Folge X das gesuchte Ergebnis ist, steht es ab sofort am Ende der jeweiligen Rechnung; und weil es sich um Schätzwerte handelt, rechts von einem Istungefährgleichzeichen ().
[24] Ganz abgesehen davon, dass es theoretisch und praktisch schwierig ist, einen "wissenschaftlichen Wert" (von vernachlässigbar bis „unbezahlbar“) in monetären Zahlen auszudrücken.
[25] Echte Zufallsfunde im engeren Sinn, d.h. Bodenfunde, die eine Person ohne vorherige Absicht irgendetwas zu finden am Boden bemerkt und in Besitz genommen hat, beachte ich hier nicht weiter, weil dieser Fall vergleichsweise so selten eintritt, dass mir seine Besprechung unnötig erscheint. Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass das Verhalten solcher echter Zufallsfinder sowohl durch die in Deutschland als auch die in Österreich geltenden Fundregelungen so gut wie überhaupt nicht gesteuert wird, weil praktisch alle echten Zufallsfinder die geltenden Fundregelungen so gut wie gar nicht kennen und ihr Verhalten daher auch überhaupt nicht danach gestalten können. Echte Zufallsfundmeldungen sind daher eher die Folge eines diffusen allgemeinen Rechtsverständnisses, dass man als mutmaßlich verloren gegangen erkennbare Gegenstände irgendwelchen staatlichen Behörden zur Kenntnis bringen soll, damit sie von ihrem allfälligen Eigentümer zurückgefordert werden können; eines ebenso diffusen Archäologieverständnisses verbunden mit der weit verbreiteten Vorstellung, dass archäologische Funde in ein Museum gehören; oder einer Neugier des Finders, was denn der Gegenstand überhaupt ist, den er gefunden hat, die ihn zur Kontaktaufnahme mit Fachleuten wie z.B., wenn der Gegenstand alt ausschaut, ArchäologInnen in einem öffentlichen Museum bewegen, wodurch es – mehr oder minder unabsichtlich – zu einer Fundmeldung kommt.
[26] Bemerkenswert, insbesondere in Hinblick auf durch Finder erzielbare Verkaufspreise am Schwarzmarkt ist hierbei allerdings, dass die Himmelsscheibe inklusive der mit ihr (wenigstens angeblich) vergesellschaftet aufgefundenen sonstigen Funde von den ursprünglichen Findern um DM 31.000 an den Erstabnehmer verkauft wurde. Letzterer bot sie zuerst für DM 1 Million sowohl dem Berliner Museum für Vor- und Frühgeschichte als auch der Prähistorischen Staatssammlung München an, verkaufte sie nach Ablehnung des Ankaufs durch diese letztendlich um DM 230.000 an die später als Hehler zu den genannten Bewährungsstrafen verurteilten Zwischenhändler weiter, die sie wiederum um DM 700.000 an den als polizeilicher Lockvogel agierenden Landesarchäologen von Sachsen-Anhalt verkaufen wollten (FAZ 2003; Otten 2012, 21-2). All diese Schwarzmarktpreise liegen natürlich weit unter dem wahren wirtschaftlichen Wert der Scheibe, der am legalen Kunst- und Antikenmarkt erzielt werden könnte, der wohl – wenn die Scheibe verkäuflich wäre – in etwa den Bereichen liegen würde, in denen sich bedeutende Bilder weltbekannter Künstler wie von z.B. van Gogh, Picasso etc. verkaufen.
[27] Der Fall hat sich tatsächlich schon 1989 ereignet (Fuchs 1991, 19). Wäre er 1989 in England oder Wales vorgekommen, hätte er aber dennoch auch unter dem damaligen englischen und walisischen Recht zum im Endeffekt gleichen Ergebnis geführt. Denn es wäre der Hortfund zwar aufgrund der damals noch sehr unbestimmten und wenig hilfreichen Definition des Schatzfundbegriffs unter der Common Law-Definition von Treasure Trove nicht als dem staatlichen Schatzregal unterliegender Schatzfund einzustufen gewesen, er wäre jedoch aufgrund seiner Entdeckung unter der Erdoberfläche alleiniges Eigentum des Grundeigentümers gewesen (siehe Waverley Borough Council v Fletcher [1995]). Damit wäre dadurch, dass die Finder dem Grundeigentümer den Hortfund nicht überantwortet, sondern selbst am Schwarzmarkt verkauft haben, ebenfalls der Straftatbestand des Diebstahls iSd Section 1 und 7 und der Hehlerei iSd Section 22 des Theft Act 1968 erfüllt und daher vom Gericht auch gleichermaßen zu bestrafen gewesen.
[29] Nur Schleswig-Holstein geht wie bereits gesagt durch die Bestimmung von § 12 Abs. 2 Z 5 DSchG-SH bezüglich der Verwendung „von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden“ darüber hinaus und unterwirft diese generell einer behördlichen Genehmigungspflicht, unabhängig davon, ob der ein solches Gerät Verwendende dort, wo er es einsetzt, begründet vermuten muss, dass er Kulturdenkmale entdecken wird.
[30] Dass eine separate denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigungspflicht bei gleichzeitigem Bestehen einer allgemeinen denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht von voraussichtlich das gesetzliche Schutzobjekt (= Denkmale) verändern bzw. zerstören werdenden Handlungen absolut redundant ist, zeigt sich in aller wünschenswerten Deutlichkeit an der Bestimmung des § 11 Abs. 5 DMSG, in der festgestellt wird, dass für archäologische Ausgrabungen auf nach dem konstitutiven Prinzip geschützten Denkmalen zusätzlich zur Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 auch eine Genehmigung zur Veränderung bzw. Zerstörung des betroffenen Denkmals gem. § 5 Abs. 1 DMSG erforderlich ist, die selbstverständlich beide das BDA zu erteilen hat, das selbstverständliche beide Arten von Genehmigung mit sachdienlichen Auflagen verbinden kann. Dass das tatsächlich als einzige signifikante Wirkung hat, zur Verwirrung von Normunterworfenen beizutragen, zeigt sich daran, dass selbst viele professionelle ArchäologInnen in Österreich nicht einmal auf die Idee gekommen sind, dass sie für ihre Grabungen auf geschützten Denkmalen zusätzlich zur § 11 Abs. 1-Genehmigung auch eine § 5 Abs. 1-Genehmigung beantragen mussten. Tatsächlich hätten sich diese ArchäologInnen damit regelhaft selbst durch ihre gem. § 11 Abs. 1 DMSG genehmigten Grabungen eines gravierenden Verstoßes gegen die Strafbestimmung des § 37 Abs. 1 DMSG (Strafrahmen: bis zu 360 Tagessätze) bzw. sogar des § 126 Abs. 1 Z 3 StGB [AT] (Schwere Sachbeschädigung, Strafrahmen: bis zu 2 Jahre Haft) schuldig gemacht. Das BDA hat das nur dadurch verhindert, dass es einfach ungefragt von sich aus (sozusagen aus Bürgerfreundlichkeit und zur Verfahrensbeschleunigung) die § 5 Abs. 1-Genehmigung erteilt hat, auch wenn sie gar nicht beantragt worden war und AntragstellerInnen daher auch gar nicht, wie eigentlich explizit vorgeschrieben, das Zutreffen der für eine Zerstörung oder Veränderung des betroffenen Denkmals sprechenden Gründe geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hatten.
[32] Besonders bedeutend ist in diesem Zusammenhang auch, dass, weil sich sowohl gewöhnliche als auch behördliche Normunterworfene weit seltener bezüglich bestehender Rechte und einzuhaltender Pflichten irren, es weit seltener zur justizirrtümlichen Bestrafung unschuldiger BürgerInnen kommt; sei es solcher, die zwar tatsächlich, aber nur aus schuldbefreiender Kenntnisunmöglichkeit bzw. irrtümlich, eine denkmalrechtliche Schutzbestimmung verletzt haben; oder solcher, die tatsächlich keine denkmalrechtlichen Schutzbestimmungen verletzt haben aber dennoch irrtümlich oder rechtsmissbräuchlich von Dritten (z.B. Denkmalämtern) der Strafverfolgung ausgesetzt wurden. Das führt zu einer weit größeren Akzeptanz der Legitimität, sowohl der gesetzlichen Vorschriften selbst sowie der für ihre Durchsetzung verantwortlichen staatlichen Einrichtungen, und funktioniert daher vor allem im Bereich von potentiell von solchen Justizirrtümern betroffenen Bevölkerungsgruppen – wie im Kontext denkmalrechtlicher Fundregelungen – stark vertrauensbildend, weil es den potentiell Betroffenen Rechtssicherheit bietet. Gerade die Legitimität, sowohl gesetzlicher Vorschriften als auch der zu ihrer Durchsetzung verantwortlichen staatlichen Stellen, ist bekanntermaßen ein ganz entscheidender Faktor dafür, ob sich BürgerInnen an diese Vorschriften und die Anweisungen bzw. Empfehlungen der verantwortlichen staatlichen Stellen halten (Tyler 2006).
[33] Nur der Vollständigkeit halber, damit auch in dieser Beziehung kein weiteres Missverständnis aufkommt, sei hier angemerkt: der englische und walisische Staat lässt die archäologische Wissenschaft übrigens auch in Hinblick auf die durch den ebenfalls sehr groben Denkmalrechen des Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979 fallenden nicht denkmalgeschützten unbeweglichen archäologischen Befunde und Fundstellen nicht gänzlich alleine. Vielmehr hat er archäologische Hinterlassenschaften (d.h. nicht nur archäologische Denkmale, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, sondern wirklich alle archäologischen Überreste, die es gibt) im Raumplanungsrecht als Schutzgut definiert, das bei genehmigungspflichtigen Planungsvorhaben iSd Town and Country Planning Act 1990 (vereinfacht gesagt: jede für eine Nutzungsänderung signifikant die Substanz des Bodens oder die Substanz oder äußere Erscheinung eines Gebäudes verändernde Tätigkeit) zu berücksichtigen ist (die den Umgang mit Archäologie im Rahmen von Planungsvorhaben 1990 erstmals verankert habende englische Planning Policy Guidance 16: Archaeology and Planning [PPG 16] war Vorbild für die Verankerung derselben Prinzipien in Art. 5 und 6 der Valletta-Konvention; CoE 1992). Das verpflichtet jeden, der ein Planungsvorhaben umsetzen will, vor Beantragung der erforderlichen Genehmigung auf eigene Kosten eine archäologische Voruntersuchung und nötigenfalls spätestens als Teil der Umsetzung des Projekts mit dabei angetroffenen archäologischen Überresten sachgerecht umzugehen, d.h. in der Regel durch wissenschaftliche Dokumentation zu erhalten. Auch das stellt eine Konzentration auf das Wesentliche dar: der englische und walisische Gesetzgeber versuchen weder, die vergleichsweise wenigen, ohnehin zu so gut wie 100% von professionellen ArchäologInnen durchgeführten, wissenschaftlichen Ausgrabungen im Detail zu regulieren, noch die kleinen Löcher, die Schatzsucher auf nicht als Denkmale geschützten Fundstellen graben, einem Kontrollsystem zu unterwerfen, sondern regulieren die Archäologie hauptsächlich und ernsthaft gefährdende Bauvorhaben durch eine Verpflichtung zur Beiziehung professioneller ArchäologInnen. Es werden also keine Ressourcen auf die Kontrolle ohnehin unkontrollierbarer und nicht kontrollwürdiger (weil – wenigstens im Vergleich mit anders, weit schwerwiegenderen Schadensursachen – durchschnittlich bei Gesamtbetrachtung des ganzen Landes nur geringen Schaden verursachenden) Handlungen verschwendet, sondern die verfügbaren Ressourcen auf das Wichtige konzentriert.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen